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BFH Beschluss vom 29.11.1977 - VII E 11/77

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Leitsatz (amtlich)

Der Wert des Streitgegenstandes für die Beschwerde gegen die Anordnung des FG, einen Bevollmächtigten zu bestellen, beträgt ein Zehntel des Streitwertes der Hauptsache.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1 S. 1; FGO § 62 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wandte sich im Jahre 1975 mit mehreren Schriftsätzen an das FG und erklärte, er wolle diese als Klage gewertet haben. Das FG gab ihm durch Beschluß vom 7. Oktober 1975 auf, einen Bevollmächtigten zu bestellen, der die Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen und mündlichen Vortrag vor Gericht besitzt. Die Maßnahme sei gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO erforderlich, um zu verhindern, daß der Kostenschuldner wegen seines unklaren Vortrages Rechtsnachteile erleide. Seine Schriftsätze ließen keinen folgerichtigen Sinn erkennen. Der BFH verwarf die vom Kostenschuldner dagegen erhobene Beschwerde durch Beschluß vom 19. Dezember 1975 VI B 143/75 als unzulässig und erlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kostenschuldner auf. Die auf Grund dieser Entscheidung vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren setzte die Kostenstelle des BFH in der Kostenrechnung vom 12. Februar 1976 nach einem Streitwert von 400 DM mit 19 DM an.

Mit Schreiben vom 1. August 1977 hat der Kostenschuldner im wesentlichen sinngemäß erklärt: Er lege Erinnerung ein. Der Kostenansatz sei unrichtig. Er bitte um Aufhebung der Kostenrechnung.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässig; sie war nicht an die Einhaltung einer Frist gebunden. Sie ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen, weil die angefochtene Kostenrechnung richtig ist.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem BFH war der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Kostenschuldners für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Kostenschuldner hat zwar keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, jedoch schon durch die Beschwerde selbst zu erkennen gegeben, daß er sich gegen das Verlangen des FG wendet, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Die Bedeutung dieses Verlangens kann nur mit einem Bruchteil des Betrages bewertet werden, der als Streitwert für das Klageverfahren selbst in Betracht kommt. Diesen hat der erkennende Senat in der heutigen Entscheidung VII E 12/77 (BStBl II 1978, 135) mit dem Betrag von 4 000 DM angenommen. Der Senat hält es für gerechtfertigt, den Wert des Streitgegenstandes für die Beschwerde gegen die Anordnung des FG, einen Bevollmächtigten zu bestellen, mit einem Zehntel des Streitwertes der Hauptsache anzunehmen. Denn es handelt sich um ein Zwischenverfahren, das mit dem über die Ablehnung eines Richters vergleichbar ist. In einem solchen Ablehnungsverfahren gilt ebenfalls ein Streitwert in Höhe eines Zehntels des Wertes der Hauptsache (vgl. BFH-Beschluß vom 3. August 1976 VII B 17-23, 37/76, BFHE 119, 384, BStBl II 1976, 691).

 

Fundstellen

Haufe-Index 72522

BStBl II 1978, 135

BFHE 1978, 16

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