Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur steuerlichen Behandlung eines Lebensversicherungsvertrages, den eine Kapitalgesellschaft im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf das Ableben eines Gesellschafter-Geschäftsführers abgeschlossen hat.
Normenkette
KStG § 6; EStG §§ 5, 6/1/2
Tatbestand
Eine GmbH erteilte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage. Gleichzeitig schloß sie mit einem Versicherungsunternehmen eine Lebensversicherung auf den Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers ab. Streitig ist die bilanzmäßige Behandlung der Lebensversicherung.
Die Vorinstanz ließ die Prämien für die auf den Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers genommene Lebensversicherung als Betriebsausgaben zum Abzug zu; sie sah die laut Einlösebescheinigung am 28. Dezember 1954 entrichtete Prämie als Arbeitslohn des Gesellschafter-Geschäftsführers an. Sie stützte sich hierbei auf das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 3/56 U vom 12. Juli 1957 (BStBl 1957 III S. 289, Slg. Bd. 65 S. 147). Diese Sachbehandlung ist nicht bedenkenfrei.
Entscheidungsgründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob den Grundsätzen der Entscheidung VI 3/56 U noch gefolgt werden kann, nachdem das Bundesverfassungsgericht einen "Durchgriff" auf die Gesellschaft aus in den Gesellschaftern liegenden Gründen ablehnt (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1962, 1 BvR 845/58 - BStBl 1962 I S. 500 -). Im Streitfall war die Bfin. Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte. Die von der Bfin. versprochenen Versorgungsleistungen sind rechtlich nicht mit den Versicherungsleistungen gekoppelt, die der Versicherer der Bfin. als der Bezugsberechtigten zu erbringen hat (vgl. auch Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 1341/33 vom 21. Februar 1934, RStBl 1934 S. 629; IV 93/39 vom 30. März 1939, RStBl 1939 S.744, Slg. Bd. 46 S. 283). Das Finanzamt hat im Rechtsbeschwerdeverfahren mit Schreiben vom 12. Februar 1962 unwidersprochen vorgetragen, daß die Versicherungsprämien nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden und auch bei der Veranlagung des Gesellschafter- Geschäftsführers unberücksichtigt blieben. Gesellschaft, Gesellschafter und Finanzamt haben somit Pensionszusagen und Rückdeckung nicht auf Grund wirtschaftlicher Betrachtung gekoppelt. Der Senat hat hiergegen keine Bedenken. Es besteht kein Anlaß, die bürgerlich-rechtliche Vereinbarung für den Bereich des Steuerrechts nicht anzuerkennen; ein Fall des § 6 des Steueranpassungsgesetzes liegt nicht vor. Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme steht zivilrechtlich allein der Bfin. zu und nicht dem Gesellschafter-Geschäftsführer oder - im Fall seines Todes - seinen Erben. Auch im Innenverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer liegt keine Vereinbarung vor, aus der sich etwas anderes ergibt. Im Konkurs der Gesellschaft würde der Konkursverwalter den Anspruch auf die Versicherungssumme in Höhe des Rückkaufwertes zur Masse ziehen. Im übrigen entspricht es auch den Grundsätzen von Treu und Glauben, daß bei der Gesellschaft die von den Gesellschaftern bei der eigenen Veranlagung vertretene Rechtsauffassung angewendet wird.
.......... Die Bfin. hat die Prämie für das erste vom 1. November 1954 bis 1. November 1955 laufende Versicherungsjahr am 28. Dezember 1954 entrichtet. Der Rückkaufswert soll am 31. Dezember 1954 0 DM betragen haben. Die Prämienzahlung ging somit voll zu Lasten des laufenden Erfolgs. Diese buchmäßige Behandlung entspricht nicht bilanzsteuerlichen Grundsätzen. Die Prämie kann, wie im Streitfall, im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Aufwand verbucht werden. In der Bilanz ist jedoch als Wert der Versicherung das Deckungskapital anzusetzen, das sich zum 31. Dezember 1954 ergeben würde einschließlich der vorausbezahlten Prämie 1955 (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 191/59 S vom 28. November 1961, BStBl 1962 III S. 101).
Fundstellen
BStBl III 1962, 416 |
BFHE 1963, 407 |
BFHE 75, 407 |
BB 1962, 1071 |
DB 1962, 1261 |
DStR 1962/63, 24 |
StRK, EStG:5 R 319 |
NWB, F. 4 S.1005 Nr. 20 |
BFH-N, (K) Nr. 899 |