Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Allgemeine Grundsätze über die Berücksichtigung von Prozeßkosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG.
Hat ein Steuerpflichtiger als Beklagter in einem Schadensersatzprozeß wegen verkehrswidrigen Verhaltens Prozeßkosten zu tragen, so bedeuten sie für ihn in der Regel eine außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG. Eine andere Beurteilung ist jedoch regelmäßig geboten, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
Normenkette
EStG § 33
Tatbestand
Der Steuerpflichtige, ein Arzt, wurde am 2. Mai 1953 beim überschreiten einer Straße von einem Motorradfahrer angefahren. Er trug mehrere Beinbrüche davon und war längere Zeit arbeitsunfähig. Der Motorradfahrer, ein Bauhilfsarbeiter, kam durch den Unfall aus der Fahrtrichtung, prallte gegen einen entgegenkommenden Lastwagen und wurde getötet. Sein Soziusfahrer erlitt leichtere Verletzungen und war einige Wochen arbeitsunfähig. Der Steuerpflichtige wurde von der großen Strafkammer wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und übertretung der Straßenverkehrsordnung zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht stellte das Strafverfahren jedoch auf Grund des Straffreiheitsgesetzes von 1954 ein. Die Hinterbliebenen des getöteten Motorradfahrers und der verletzte Soziusfahrer machten in Zivilprozessen Schadensersatzansprüche gegen den Steuerpflichtigen geltend. Der Prozeß mit dem Soziusfahrer endete mit einem Vergleich, in dem der Steuerpflichtige sich zur Zahlung von 500 DM Schadensersatz verpflichtete und die Hälfte der Prozeßkosten übernahm. Die Schadensersatzklage der Hinterbliebenen des tödlich verunglückten Motorradfahrers ging bis zum Bundesgerichtshof, der in seinem Urteil die Alleinschuld des Steuerpflichtigen sowie dem Grunde nach seine Verpflichtung zum Schadensersatz feststellte und seine Widerklage abwies. Inzwischen hat das Landgericht ein Teilurteil über die Höhe des Schadensersatzes erlassen, gegen das die Hinterbliebenen des Motorradfahrers Berufung eingelegt haben, da das Urteil ihrem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen hat. Der Steuerpflichtige hat bisher zur Abgeltung der Regreßansprüche der Landesversicherungsanstalt für Witwen- und Waisenrenten an diese Körperschaft 30.000 DM bezahlt. Die noch anhängigen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen belaufen sich auf etwa 15.000 DM, die dem Steuerpflichtigen zur Last fallenden Gerichts-, Anwalts- und Sachverständigenkosten werden auf 12.000 DM bis 15.000 DM geschätzt. Von diesen Kosten hat der Steuerpflichtige im Jahre 1956 2.299 DM bezahlt. Das Finanzamt hat bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Steuerpflichtigen eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG wegen dieser Kosten abgelehnt. Der Einspruch hiergegen hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht erkannte dagegen die vom Steuerpflichtigen gezahlten Prozeßkosten als außergewöhnliche Belastung an. Der vom Bundesfinanzhof im Urteil VI 148/57 U vom 22. August 1958 (BStBl 1958 III S. 419, Slg. Bd 67 S. 379) vertretenen Auffassung, die Kosten eines verlorenen Zivilprozesses seien keine zwangsläufigen Aufwendungen im Sinn von § 33 EStG, weil derjenige, der sich in einen Prozeß einlasse, damit bewußt auch das Kostenrisiko auf sich nehme, könne nicht gefolgt werden. Bei der Kompliziertheit der modernen Lebensverhältnisse sei das Risiko eines Zivilprozesses selbst für einen Fachmann oft kaum übersehbar. Da dies noch mehr für einen Laien gelte, könne nicht allgemein für den Fall eines unglücklichen Prozeßausgangs eine freiwillige übernahme des Kostenrisikos angenommen werden. Es gehe nicht an, denjenigen von der Vergünstigung des § 33 EStG auszuschließen, der den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsweg beschreite. Das gelte insbesondere für einen Steuerpflichtigen, der den Prozeß nicht selbst anfange, sondern sich als Beklagter auf ihn einlassen müsse. Daß die Kosten von Ehescheidungsprozessen mit Rücksicht auf die rechtsgestaltende Wirkung der Ehescheidungsurteile immer zwangsläufig sein sollen, wie der Bundesfinanzhof entschieden habe, überzeuge nicht. Der Zwangsläufigkeit von Prozeßkosten könne vielmehr nur nach dem Gegenstand der Prozesse und nach dem Sachverhalt beurteilt werden, der zum Prozeß geführt habe. Bei Schadensersatzprozessen seien nicht nur Ereignisse zwangsläufig, die im Sinn höherer Gewalt unabwendbar seien. Es müsse vielmehr das Verhalten des Steuerpflichtigen sozialethisch gewertet werden. Bei auf Fahrlässigkeit beruhenden Verkehrsunfällen dürfe wegen der Kompliziertheit und Gefährlichkeit des heutigen Straßenverkehrs kein besonders strenger Maßstab angelegt werden. Wenn ein Steuerpflichtiger nicht vorsätzlich oder bewußt fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht habe, müßten die Kosten eines zur Klärung der Schadensersatzpflicht geführten Zivilprozesses als zwangsläufige außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Im Streitfall sei von den Straf- und den Zivilgerichten festgestellt worden, daß der Steuerpflichtige versucht habe, eine verkehrsreiche Straße zu überqueren, dabei sein Augenmerk nur auf den von rechts kommenden LKW gerichtet habe und nicht nach links gesehen habe, von wo mit etwa 50 km/St ein Motorradfahrer gekommen sei, der sich bereits soweit genähert gehabt habe, daß der Steuerpflichtige alsbald nach Betreten der Fahrbahn mit ihm zusammengestoßen sei. Es habe sich also um eine alltägliche, geradezu typische Unfallsituation gehandelt, bei der auf der Seite des Steuerpflichtigen im zivil- und strafrechtlichen Sinn zwar Fahrlässigkeit, nicht aber ein sozialwidriges Verhalten vorgelegen habe. Unter diesen Umständen seien die wirtschaftlichen Belastungen, die sich daraus für den Steuerpflichtigen ergeben hätten, als zwangsläufig im Sinn von § 33 EStG anzuerkennen.
Der Vorsteher des Finanzamts vertritt in seiner Rb. die Auffassung, nach der sozialen Zweckbestimmung des § 33 EStG sei Zwangsläufigkeit im Sinn dieser Vorschrift für Aufwendungen immer zu verneinen, wenn ein Steuerpflichtiger sie schuldhaft verursacht habe. Eine andere Gesetzesauslegung führe letzten Endes dazu, daß die Allgemeinheit zu einem erheblichen Teil für fremde Lasten einstehen müsse. Das sei aber bei sozialkritischer Beurteilung nur angängig, wenn ein Steuerpflichtiger unverschuldet in eine Notlage geraten sei. Bei der Prüfung der Zwangsläufigkeit müsse die Kausalkette zurückverfolgt werden. Danach sei die Zwangsläufigkeit bei jedem Schaden zu verneinen, den ein Steuerpflichtiger einem anderen rechtswidrig und schuldhaft im Sinn der zivilrechtlichen Deliktshaftung zugefügt habe, ohne daß es auf den Grad des Verschuldens ankomme. Es könne dem Finanzgericht auch darin nicht gefolgt werden, daß die Anforderungen an ein sozialgemäßes Verhalten nicht überspannt werden dürften; denn es sei nicht gerechtfertigt, steuerlich großzügig zu verfahren und damit bei leichtfertigen Steuerpflichtigen das Bewußtsein aufkommen zu lassen, im Fall einer Schädigung könnten sie infolge der durch die Besteuerung eintretenden Kostenbeteiligung der Allgemeinheit verhältnismäßig billig wegkommen. Wenn auch viele Verkehrsunfälle aus Kurzschlußhandlungen oder Unbedachtheiten entständen, könne ein schuldhaftes Verhalten, gleich welchen Ausmaßes, nicht als sozial-adäquat angesehen werden. Im übrigen habe der Bundesfinanzhof in dem vom Finanzgericht angeführten Urteil VI 148/57 U (a. a. O.) mit durchschlagenden Gründen entschieden, daß die Kosten eines verlorenen Zivilprozesses keine zwangsläufigen Aufwendungen sein könnten, weil jeder, der sich in einen Prozeß einlasse, dadurch bewußt das Kostenrisiko auf sich nehme. Daß der Steuerpflichtige geglaubt habe, die Landesversicherungsanstalt sei allein für die Schadensregulierung zuständig, so daß er deshalb mit einer Klage der Hinterbliebenen nicht gerechnet habe, sei für die Beurteilung ohne Bedeutung.
Entscheidungsgründe
Die Rb. gegen das in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" 1962 S. 112 (Nr. 119) veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts ist nicht begründet.
Die vom Steuerpflichtigen aufgewendeten Prozeßkosten haben unstreitig mit seiner beruflichen Tätigkeit nichts zu tun. Es kommt daher allenfalls eine Berücksichtigung nach § 33 EStG in Betracht. Eine Steuerermäßigung nach dieser Vorschrift setzt voraus, daß Aufwendungen des Steuerpflichtigen außergewöhnlich und zwangsläufig sind und daß sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Von diesen Voraussetzungen ist im Streitfall nur zweifelhaft, ob die vom Steuerpflichtigen aufgewendeten Prozeßkosten zwangsläufig sind.
Bei den Kosten von Prozessen spricht zwar zunächst im allgemeinen eine Vermutung dafür, daß sie nicht zwangsläufig im Sinn von § 33 EStG sind, weil derjenige, der sich in einen Prozeß einläßt, damit das Risiko übernimmt, die Kosten des Prozesses ganz oder teilweise zu tragen (so zum Beispiel Urteile des Senats VI 148/57 U a. a. O.; VI 158/60 vom 23. Juni 1961, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962 S. 12; VI 159/61 vom 19. Oktober 1962, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963 S. 137). Da Zivilprozesse jedoch sehr verschiedene Ursachen und Streitgegenstände haben, kann dieser Grundsatz nicht starr angewendet werden. Für einzelne Gruppen von Rechtsstreitigkeiten und auch für einzelne Prozesse kann eine andere Beurteilung geboten sein.
So hat die Rechtsprechung des Senats für die Kosten von Ehescheidungsprozessen wegen der Besonderheiten dieser Prozesse, insbesondere wegen der rechtsgestaltenden Natur der Ehescheidungsurteile, in der Regel eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG zugelassen (Urteil VI 14/54 U vom 21. März 1958, BStBl 1958 III S. 329, Slg. Bd. 67 S. 146).
Auch bei den Kosten, die durch einen Strafprozeß erwachsen, kann der Steuerpflichtige unter Umständen eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG beanspruchen (Urteil des Senats VI 279/56 U vom 15. November 1957, BStBl 1958 III S. 105, Slg. Bd. 66 S. 26). Derartige Kosten können zuweilen auch als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn nämlich das Strafverfahren sich aus der beruflichen oder betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen ergeben hat (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 63/59 S vom 13. Oktober 1960, BStBl 1961 III S. 18, Slg. Bd. 72 S. 45).
In anderen Fällen scheidet eine Berücksichtigung der Prozeßkosten von vornherein aus, weil der Prozeßgegenstand das Einkommen des Steuerpflichtigen nicht berührt. Das gilt vor allem für Prozesse über die Auseinandersetzung von Vermögen, insbesondere für solche über Erbrechte und über die Auseinandersetzung von Nachlässen, da sie ganz überwiegend den Bereich des Vermögens und nicht den des Einkommens betreffen (Urteil IV 135/55 U vom 11. Oktober 1956, BStBl 1956 III S. 383, Slg. Bd. 63 S. 488).
Geht es in einem Rechtsstreit um die Zahlung von Arbeitslohn, die Kündigung oder das Fortbestehen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses, so sind die Kosten bei dem Arbeitnehmer grundsätzlich Werbungskosten und bei dem Arbeitgeber Betriebsausgaben. Damit entfällt für diese Fälle eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG. Entsprechend sind die Kosten eines Dienststrafverfahrens bei einem Beamten bei diesem regelmäßig Werbungskosten (Urteil des Senats VI 99/59 S vom 25. August 1961, BStBl 1961 III S. 482, Slg. Bd. 73 S. 591).
Geht es in einem Prozeß jedoch um Fragen, die die Einkommensteuer nicht berühren, so spricht dies gegen die Anwendung des § 33 EStG. Dies gelt zum Beispiel für Mietprozesse (Urteil VI 148/57 U vom 22. August 1958 a. a. O.). Da die Aufwendungen für die Wohnung grundsätzlich bei der Einkommensteuer nicht nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, kommt wegen des Zusammenhangs der Prozeßkosten mit dem Mietverhältnis im allgemeinen auch eine Steuerermäßigung wegen der Kosten eines Mietprozesses nicht in Betracht (vgl. auch Urteile des Senats VI 160/59 S vom 20. Mai 1960, BStBl 1960 III S. 309, Slg. Bd. 71 S. 160; VI 200/59 S vom 20. Mai 1960, BStBl 1960 III S. 310, Slg. Bd. 71 S. 164).
Für die Prüfung der Zwangsläufigkeit im Sinn des § 33 EStG kann schließlich auch von Bedeutung sein, ob der Steuerpflichtige Kläger oder Beklagter in dem Prozeß ist, dessen Kosten er zu tragen hat. Da ein Beklagter durch die Zustellung einer Klage zur Führung des Prozesses gezwungen wird, ist bei ihm in der Regel eine freiwillige übernahme des Prozeßrisikos seltener anzunehmen als beim Kläger, auf dessen Willensentschluß die Erhebung der Klage beruht. Die Anwendung des § 33 EStG kommt aber insbesondere in Betracht, wenn ein Steuerpflichtiger nach dem Obsiegen in einem Rechtsstreit die an sich seinem Prozeßgegner auferlegten Kosten wegen dessen Vermögenslosigkeit selbst tragen muß.
Bei der Vielgestaltigkeit der Belastungen von Steuerpflichtigen durch Prozeßkosten ist es nicht möglich, allgemein gültige Regeln darüber aufzustellen, wann Prozeßkosten nach § 33 EStG berücksichtigt werden können. Dies ist vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu entscheiden. Dabei ist außer den Erwägungen, die in der dargestellten Rechtsprechung niedergelegt sind, auch noch zu beachten, daß § 33 EStG ebenso wie die wesensverwandte Regelung in § 131 AO dazu dienen soll, unbillige Härten bei der Besteuerung zu verhindern (vgl. Urteil des Senats VI 160/59 S vom 20. Mai 1960 a. a. O.).
Im Streitfall handelt es sich um die Kosten eines Prozesses, der die Folge eines Verkehrsunfalles ist. Der Steuerpflichtige hat das Prozeßrisiko nicht freiwillig übernommen. Er wurde in die Zivilprozesse als Beklagter hineingezogen. Es ist ihm insbesondere nicht zu verdenken, wenn er sich in dem von der Witwe des getöteten Motorradfahrers angestrengten Prozeß gegen eine möglicherweise lange und hohe Dauerbelastung wehrte und diese von sich abzuwenden suchte. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, daß der Unfall durch eine kurze Unachtsamkeit des Steuerpflichtigen herbeigeführt wurde, wie sie im heutigen Straßenverkehr leicht vorkommen kann. Wenn ein Verkehrsteilnehmer vorsätzlich gegen Verkehrsvorschriften verstößt und dadurch einen Unfall herbeiführt, hat er durch sein Verhalten eine Ursache gesetzt, die zu dem Unfall, seiner Schadensersatzpflicht und schließlich auch zu den damit verbundenen Kosten des Schadensersatzprozesses geführt hat. In einem solchen Fall sind die Prozeßkosten die Folge eines Verhaltens, mit dessen Auswirkungen der Steuerpflichtige rechnen mußte. Für eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG ist dann hinsichtlich der Prozeßkosten kein Raum. Das gleiche gilt, wenn jemand durch ein besonders leichtfertiges Verhalten einen Unfall verschuldet hat, zum Beispiel durch Trunkenheit am Steuer. In derartigen Fällen wäre wegen des asozialen Verhaltens des Verkehrsteilnehmers kein Raum für eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG, da es nicht mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift zu vereinbaren wäre, den Steuerpflichtigen durch eine teilweise übernahme der Unfallfolgen auf die Allgemeinheit zu entlasten. Im Streitfall hat dagegen ein an sich geringfügiges Versehen des Steuerpflichtigen, wie es im modernen Straßenverkehr auch einem gewissenhaften Menschen unterlaufen kann, schwerwiegende Folgen gehabt, die für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich ungewöhnliche Belastungen ausgelöst haben. Da, wie oben ausgeführt wurde, § 33 EStG auch auf die Erwägung beruht, einem in seiner Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigten Steuerpflichtigen eine gewisse steuerliche Entlastung zukommen zu lassen, entspricht es nach dem ganzen Sachverhalt dem Sinn und Zweck des § 33 EStG, die vom Steuerpflichtigen bezahlten Prozeßkosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Daß die geltend gemachten Aufwendungen von dem Steuerpflichtigen endgültig zu tragen sind und er auch bei günstigem Ausgang der noch schwebenden Prozesse nicht mit einem Ersatz rechnen kann, ist nach dem Sachverhalt anzunehmen. Die Vorentscheidung war daher im Ergebnis zu billigen.
Fundstellen
Haufe-Index 410869 |
BStBl III 1963, 499 |
BFHE 1964, 487 |
BFHE 77, 487 |
StRK, EStG:33 R 178 |
NJW 1964, 78 |