Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Der Kaufmann ist nicht verpflichtet, die auf den Gewerbeertrag entfallende Gewerbesteuer anteilig zu den Fertigungsgemeinkosten und damit zu den Herstellungskosten zu rechnen.
Normenkette
EStG §§ 5, 6/1/2/1; EStR Abschn. 33
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Anteil der für den Erhebungszeitraum 1953 zu zahlenden Gewerbesteuer, soweit sie auf den Gewerbeertrag beruht, zu den Herstellungskosten der am Bilanzstichtag vom 31. Dezember 1953 vorhandenen Halb- und Fertigfabrikate der Beschwerdeführerin (Bfin.) gehört. Die Vorbehörden haben diese Frage im Gegensatz zur Auffassung der Bfin., die in der Aktivierung eine unzulässige Gewinnrealisierung sieht, bejaht. Zwar folge, so führt das Finanzgericht aus, aus der betriebswirtschaftlichen Behandlung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag als Element der Kostenrechnung nicht ohne weiteres, daß sie steuerlich zu den Herstellungskosten zu rechnen sei, weil es hier entscheidend auf die die Herstellung zuzurechnenden tatsächlichen Ausgaben ankomme. Eine solche Ausgabe stelle aber die das Wirtschaftsjahr belastende Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag dar, weil laufende Vorauszahlungen nach einer unterstellten oder geschätzten Bemessungsgrundlage erhoben würden und die Gewerbesteuerschuld mit dem Ablauf des Kalenderjahrs entstehe.
Der dem Verfahren beigetretene Bundesminister der Finanzen hat zu der Streitfrage im wesentlichen wie folgt Stellung genommen: Nach dem Gutachten des Reichsfinanzhofs Gr. S. D 7/38 vom 4. Februar 1939 (Reichssteuerblatt - RStBl - 1939 S. 321, Slg. Bd. 46 S. 150) gehörten zu den nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermittelnden Herstellungskosten auch die Fertigungsgemeinkosten. Zu der Frage, ob die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag zu diesen Fertigungsgemeinkosten zu rechnen sei, werde die Auffassung vertreten, daß dieser Teil der Gewerbesteuer die Realisierung eines Gewinns voraussetze, daß aber durch den Ansatz der Halb- und Fertigfabrikate kein Gewinn realisiert werden dürfe und daß deshalb die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag nicht zu den Herstellungskosten gehöre. Diese Auffassung finde in den Vorschriften über die Ermittlung des Gewerbeertrags keine Stütze. Der Gewerbeertrag sei nicht nur der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Er werde vielmehr in seiner Höhe und in seinem Wesen von den Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 des Gewerbesteuergesetzes bestimmt. Die allgemeine Nichtberücksichtigung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag würde z. B. bei den hinzuzurechnenden Miet- und Pachtzinsen zu dem Ergebnis führen, daß diese Zinsen nur zu Lasten der verkauften Erzeugnisse, nicht aber der gesamten Erzeugung im Wirtschaftsjahr als verbraucht behandelt würden. Das sei unrichtig, weil diese Aufwendungen auch mit der nicht verbrauchten Produktion in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden. Das gleiche gelte für die Dauerschuldzinsen. Zwar gehörten die Fremdkapitalzinsen nicht zu den Fertigungsgemeinkosten, weil sonst Unternehmer, die mit fremdem Kapital arbeiteten, bei sonst gleichen Verhältnissen die nicht verkauften Erzeugnisse mit höheren Werten anzusetzen hätten als die Unternehmer, die nur mit eigenen Mitteln arbeiteten. Anders verhalte es sich aber bei der auf den Dauerschuldzinsen beruhenden Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag. Denn hier sollten nach der Absicht des Gesetzes durch die Hinzurechnung Unternehmer mit eigenem Kapital den Unternehmern mit Fremdkapital gleichgestellt werden. Ebenso wie bei den Miet- und Pachtzinsen sei es notwendig, diesen Aufwand auch in den Fertigungsgemeinkosten der noch nicht verkauften Erzeugnisse zu berücksichtigen. Das für Dauerschuldzinsen und Miet- und Pachtzahlungen Gesagte gelte auch für die übrigen Hinzurechnungen und Kürzungen.
Es erhebe sich nun die Frage, ob die Erwägungen, die für die auf die Hinzurechnungen entfallende Steuer gelten würden, auch für die Gewerbesteuer nach dem Gewinn maßgebend seien. Würde man die Frage verneinen, so müßte die Gewerbesteuer für die Ermittlung des bei den Halb- und Fertigfabrikaten zu aktivierenden Teils nicht nur nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital, sondern auch nach dem Gewinn und den Hinzurechnungen und Kürzungen aufgeteilt werden. Eine solche Aufteilung könne schon wegen der damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten nicht ernstlich in Betracht kommen. Auch aus dem Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer ergebe sich, daß die gesamte Gewerbesteuer bei der Bewertung der Halb- und Fertigfabrikate anteilig berücksichtigt werden müsse. Der Gewinn sei nur einer der für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage maßgebenden Faktoren und es hänge von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob dieser Faktor entscheidend sei. Die Gewerbesteuer einschließlich ihres nach dem Gewinn bemessenen Teils stehe nicht in Beziehung zu den Gewinnrealisierungsakten der Veräußerung, sondern sie beruhe auf dem Gewerbebetrieb als solchem. Sie lasse sich deshalb auch nicht wie die Umsatzsteuer in der Weise abgrenzen, daß ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen ihr und dem Ertrag der einzelnen Veräußerungsakte angenommen werde. Dem Wesen der Gewerbesteuer entsprechend habe man vielmehr in der gesamten Gewerbesteuer Kosten zu sehen, die nicht nur durch die Produkte der verkauften Erzeugnisse, sondern durch die gesamte gewerbliche Tätigkeit im Wirtschaftsjahr verursacht und mit denen deshalb auch die noch nicht veräußerten Erzeugnisse zu belasten seien.
Der Deutsche Industrie- und Handelstag vertritt demgegenüber die Auffassung, daß die Steuer nach dem Gewerbeertrag nicht zu den Fertigungsgemeinkosten gehöre. Sie könne schon deshalb nichts mit den Kosten der Herstellung zu tun haben, weil sie an den Gewerbeertrag, in erster Linie also an den erzielten Gewinn, anknüpfe. Ein Gewinn entstehe aber erst bei der Veräußerung des Wirtschaftsguts. An diesem Ergebnis ändere sich auch dadurch nichts, daß dem Gewinn zur Ermittlung des Gewerbeertrags gewisse Beträge hinzuzurechnen seien, weil sich die Hinzurechnungen nur auswirken könnten, wenn nicht mit einem entsprechenden Verlust gearbeitet werde. Die anteilige Aktivierung der Steuer vom Gewerbeertrag führe auch zu betriebswirtschaftlich unrichtigen Ergebnissen, wenn z. B. ein Produktionszweig mit Verlust, der andere aber mit einem wesentlich höheren Gewinn abschließe oder wenn ein Gewerbeverlust aus Vorjahren den Gewerbeertrag aufzehre. Es komme hinzu, daß eine Gewerbesteuer durch die spätere Veräußerung der am Bilanzstichtag vorhandenen Wirtschaftsgüter nur anfalle, wenn ein Gewinn erzielt werde. Das sei vor der Veräußerung ungewiß. Die Berücksichtigung der anteiligen Gewerbeertragsteuer führe deshalb zu einer unzulässigen Aktivierung noch nicht realisierter Gewinne.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Die Halb- und Fertigfabrikate sind in der Bilanz zum 31. Dezember 1953 mit ihren Herstellungskosten zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 EStG). Zu den Herstellungskosten gehören alle Aufwendungen, die im Betrieb der Bfin. mit der Herstellung des Wirtschaftsguts in Zusammenhang stehen. Das sind, wie in diesem Verfahren nicht streitig ist, nicht nur die Aufwendungen für Fertigungslöhne und für Fertigungsmaterial, sondern auch die auf die Fertigung entfallenden Gemeinkosten, sie sogenannten Fertigungsgemeinkosten (Gutachten des Reichsfinanzhofs Gr. S. D 7/38). Für die Entscheidung der Frage, ob bestimmte Aufwendungen Kostencharakter haben, zu welchen Kostenstellen, z. B. der Fertigung, der Verwaltung oder dem Vertrieb, sie gehören oder ob sie aus dem Gewinn zu decken sind, sind die Ergebnisse der Betriebswirtschaftslehre insbesondere dann von Bedeutung, wenn sie in gesetzlichen Vorschriften ihren Niederschlag gefunden haben. Aus diesen Erwägungen haben der Reichsfinanzhof und ihm folgend die Verwaltung auf die Behandlung der Kostenarten und der verschiedenen Steuern in den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber - LSö - vom 15. November 1938, Reichsgesetzblatt I S. 1624 (vgl. Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1950 Abschn. 53), und in den jetzt gültigen Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - vom 21. November 1953, Bundesanzeiger Nr. 244 (vgl. EStR 1955 Abschn. 33), entscheidenden Wert gelegt und die auf dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr lastende Gewerbesteuer im wesentlichen deshalb anteilig zu den Fertigungsgemeinkosten gerechnet, weil sie in den Nummern 25 Buchstabe i und 37 Buchstabe i LSö auf die Fertigungs- und Verwaltungsgemeinkosten verteilt wird (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs I 67/39 vom 5. März 1940, RStBl 1940 S. 683). Auch in Nr. 30 LSP wird die Kosteneigenschaft der Gewerbesteuer wegen ihres Objektcharakters anerkannt und aus der Tatsache, daß ein Teil der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer auf dem Ertrag beruht, nicht der Schluß gezogen, daß die Gewerbesteuer ganz oder teilweise eine Gewinnverwendung darstellt. Andererseits werden tatsächlich gezahlte Zinsen für Fremdkapital deshalb nicht den Fertigungsgemeinkosten und damit nicht den Herstellungskosten zugerechnet, weil sie nach der LSö aus dem Gewinn zu entrichten sind und auch nach den Grundsätzen der LSP, soweit es sich um tatsächliche Ausgaben handelt, mit der Kostenrechnung nichts zu tun haben und jetzt nur als kalkulatorische Zinsen ein Kostenelement geworden sind (Nrn. 43 ff. LSP).
Bei der Würdigung der Bedeutung, die der Charakterisierung von Kosten im Rahmen der betrieblichen Preiskalkulation oder zur Ermittlung des angemessenen Selbstkostenpreises in der Betriebswirtschaftslehre oder in gesetzlichen Vorschriften für die Bestimmung des steuerlichen Herstellungsaufwands zukommt, darf der Unterschied in Zweck und Ziel nicht außer acht gelassen werden, denen die betriebliche Kalkulation und die steuerliche Aktivierung des Herstellungsaufwands dienen. Die Ermittlung der Selbstkosten oder des Selbstkostenpreises kann verschiedene Zwecke verfolgen, z. B. eine Betriebskontrolle, eine Leistungssteigerung, den inneren oder äußeren Betriebsvergleich, die Preiskalkulation oder die Bewertung des Vorratsvermögens am Bilanzstichtag. Von dieser Zweckbestimmung hängt es entscheidend ab, wie die Kostenarten voneinander abgegrenzt werden, inwieweit die zu verrechnenden Kosten mit den tatsächlichen Aufwendungen und dem tatsächlichen Güterverzehr übereinstimmen und welche Kosten aus dem Gewinn gedeckt werden müssen. Dabei spielen auch Fragen der Vereinfachung und die Möglichkeit des äußeren Betriebsvergleichs eine wichtige Rolle. Dient die Kostenrechnung der Ermittlung angemessener Preise, wie das bei der LSö und LSP der Fall ist, so ist es im Ergebnis nicht von entscheidender Bedeutung, wo bestimmte Kostenarten zu verrechnen sind, ob sie auf die Fertigungsgemeinkosten und die Verwaltungsgemeinkosten verteilt werden, ob man sie als Sonderkosten ausweist, wie z. B. die Umsatzsteuer, oder ob sie aus dem Gewinn zu decken sind, wenn bei der Höhe des Gewinnzuschlags dieser Kostenverteilung Rechnung getragen wird. Es ist deshalb verständlich, daß sich weder die LSö noch die LSP des näheren mit der Frage befassen, ob die Gewerbesteuer, soweit der Ertrag als Bemessungsgrundlage dient, etwa im Gewinnzuschlag abgegolten werden muß. Denn wenn ein Teil der Gewerbesteuer aus dem Gewinn gedeckt werden müßte, so müßte der Gewinnzuschlag entsprechend höher sein. Der Selbstkostenpreis würde sich nicht ändern. Berücksichtigt man weiter, daß bei folgerichtiger Berechnung der nach Nr. 30 LSP zu verrechnenden Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag von einer kalkulierten Steuer unter Zugrundelegung der kalkulatorischen Zinsen und des Gewinnzuschlags auszugehen ist und daß diese kalkulierte Gewerbesteuer bei der Ermittlung der auf tatsächlichen Aufwendungen beruhenden Herstellungskosten in jedem Fall außer Betracht bleiben muß, so kann sich aus der kostenmäßigen Behandlung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag nicht mehr als eine gewisse Vermutung für die Annahme herleiten lassen, daß sie auch steuerlich zu den Fertigungsgemeinkosten gehört. Es bedarf trotz dieser Vermutung aber einer Prüfung, ob steuerliche Gesichtspunkte zu einem anderen Ergebnis führen. Diesen Erwägungen tragen auch die Ausführungen in Abschn. 33 Abs. 2 und 3 EStR 1956/1957 insofern Rechnung, als sie die nach Nr. 30 LSP kalkulierbare Vermögensteuer nicht zu den Herstellungskosten rechnen und anordnen, daß die nach den LSP berechneten Herstellungskosten zu berichtigen sind, wenn sie § 6 EStG widersprechen.
Aufwendungen, die weder unmittelbar noch mittelbar der Fertigung von Wirtschaftsgütern im Betrieb dienen, sondern mit dem Gesamtergebnis des Betriebes zusammenhängen, dürfen steuerlich den Herstellungskosten nicht zugerechnet werden (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI 744/38 vom 11. Januar 1939, RStBl S. 323, Slg. Bd. 46 S. 44). Bei dieser im Einzelfall schwierigen Abgrenzung darf gegen den die handelsrechtliche und steuerrechtliche Bewertung beherrschenden Grundsatz nicht verstoßen werden, daß der Ausweis nicht realisierter Gewinne unzulässig ist. Würde die Steuer nach dem Gewerbeertrag nach der Art ihrer Berechnung, ihrer tatsächlichen Auswirkung auf die zur Herstellung gemachten Aufwendungen und ihrer steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Behandlung eine Gewinnverwendung darstellen, so würde ihre Zurechnung zu den Fertigungsgemeinkosten auch dann, wenn sie steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, insofern eine unzulässige Gewinnrealisierung darstellen, als in der Bilanz schon der Betrag als Gewinn erscheint, der erst durch die spätere Veräußerung realisiert wird und der Deckung der Steuer nach dem Gewerbeertrag dienen soll. Die Entscheidung über die Zurechnung dieser Steuer hängt deshalb entscheidend davon ab, ob man in ihr in erster Linie eine zwar mit dem Betriebsergebnis des abgelaufenen Wirtschaftsjahres weitgehend zusammenhängende, aber doch in etwa gleicher Höhe jährlich wiederkehrende, am Anfang des Jahres entstehende und deshalb den Herstellungsvorgang in der Regel laufend belastende Aufwendung sieht oder ob man ihre Abhängigkeit von dem erst durch die künftige Veräußerung der hergestellten Wirtschaftsgüter realisierten Ertrag in den Vordergrund stellt (vgl. zu der Streitfrage Meier und Möllers, Die Wirtschaftsprüfung 1956, S. 217, 222).
Beide Auffassungen sind möglich. Für die Zurechnung zu den Fertigungsgemeinkosten spricht außer der oben dargestellten Vermutung, daß es sich bei der Gewerbesteuer um eine auf verschiedenen Elementen beruhende abzugsfähige Steuer handelt, bei der zwar in der Regel das Ertragsmoment erhöhte Bedeutung hat, bei der sich der Objektcharakter aber in der Berechnung des Gewerbeertrags unabhängig vom Gewinn im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Sinn in den Zurechnungen und Absetzungen auswirkt. Die Gewerbesteuer in ihrer Gesamtheit braucht deshalb, worauf der Bundesminister der Finanzen mit Recht hinweist, nicht zwingend mit dem erst durch die Veräußerung der am Bilanzstichtag vorhandenen Wirtschaftsgüter realisierten Gewinn in Zusammenhang gebracht zu werden. Sie kann auch als laufende Belastung des Herstellungsvorgangs aufgefaßt werden. Berücksichtigt man aber, daß die Gewerbesteuer nach dem Ertrag in der Regel weitgehend auf dem steuerlichen Gewinn beruht und der durch den Herstellungsvorgang betriebswirtschaftlich erzielte überschuß bei den am Bilanzstichtag vorhandenen Wirtschaftsgütern erst durch die Veräußerung in den folgenden Jahren realisiert wird, so erscheint es ebenfalls vertretbar, die mit diesem Herstellungsvorgang nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende, vielmehr auf dem Gesamtbetriebsergebnis des Jahres der Herstellung beruhende Gewerbesteuer nach dem Ertrag auch nicht teilweise den Fertigungsgemeinkosten und damit den Herstellungskosten der noch nicht veräußerten Wirtschaftsgüter zuzurechnen.
Der Senat kann sich den Ausführungen des Bundesministers der Finanzen insoweit nicht anschließen, als sie von dem Charakter der Gewerbesteuer ausgehen, die auf dem Unterschied der Hinzurechnungen und Kürzungen beruht, und aus diesem Teil der Steuer nach dem Gewerbeertrag Schlußfolgerungen auch für die auf dem Gewinn beruhende Gewerbesteuer ziehen. Es ist zwar richtig, daß durch die Hinzurechnungen eine gleichmäßige Gewerbesteuerbelastung der mit eigenem Anlagevermögen und eigenem Kapital und der mit fremden Wirtschaftsgütern und mit fremdem Kapital arbeitenden Unternehmer erreicht werden soll. Diese auf dem Objektcharakter der Gewerbesteuer beruhenden Korrekturen des maßgebenden Gewinns des Wirtschaftsjahrs können aber nicht dazu führen, den Charakter der Gewerbesteuer nach dem Ertrag nach diesen Hinzurechnungen und Kürzungen zu beurteilen. Denn die entscheidende Bemessungsgrundlage ist in aller Regel der Gewinn. Das zeigt sich auch darin, daß die Hinzurechnungen keine unabhängige Bemessungsgrundlage darstellen und durch einen Verlust aufgezehrt werden können.
Für die Auffassung, daß die Gewerbesteuer nach dem Ertrag auch nicht anteilig zu den Fertigungsgemeinkosten gehört, sprechen die bisherige Behandlung der Fremdkapitalzinsen, das Bestreben nach einer möglichst gleichmäßigen und vereinfachten Ermittlung der Herstellungskosten und schließlich der Erwägung, daß dann, wenn berechtigte Zweifel an der Verpflichtung zur Zurechnung von Aufwendungen zu den Herstellungskosten bestehen können, kein steuerlicher Zwang zur Aktivierung gegen den Willen des Steuerpflichtigen geschaffen werden sollte. Hält man an der bisher auch von der Verwaltung vertretenen Auffassung fest, daß die Zinsen für Fremdkapital trotz des sich aus Nrn. 43 ff. LSP für die kalkulatorischen Zinsen ergebenden Kostencharakters bei der Preiskalkulation steuerlich nicht zu den Herstellungskosten zu rechnen sind (Urteil des Reichsfinanzhofs III 74/39 vom 4. Juni 1940, RStBl 1940 S. 1067, Slg. Bd. 48 S. 330), so ist es folgerichtig, die auf diesen Zinsen ruhende Steuer vom Gewerbeertrag in gleicher Weise zu behandeln. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtung stellt dieser Teil der Gewerbesteuer eine Zinserhöhung dar. Daß mit diesem Gewerbesteuerteil die gleiche steuerliche Belastung erreicht werden soll, die bei sonst gleichen Verhältnissen die mit eigenem Kapital arbeitenden und deshalb einen entsprechend höheren Gewinn ausweisenden Unternehmer zu tragen haben, kann für die Frage der Zurechnung der durch die Aufnahme von Fremdkapital verursachten Aufwendungen (Zinsen und anteiligen Gewerbesteuer) zu den Herstellungskosten nicht von entscheidender Bedeutung sein. Denn bei der Ermittlung des Herstellungsaufwands kommt es auf die tatsächlich in dem Betrieb anfallenden Kosten an, die in den einzelnen Betrieben mehr oder weniger große Unterschiede aufweisen. Der Gesichtspunkt, die zu aktivierende Gewerbesteuer bei den mit eigenem und bei den mit fremdem Kapital- und Anlagevermögen arbeitenden Unternehmern möglichst gleichmäßig zu bemessen, kann deshalb bei der Abgrenzung der Fertigungsgemeinkosten nicht in den Vordergrund gestellt werden. Zudem wird eine unterschiedliche Berechnung des Herstellungsaufwands dann vermieden, wenn von einer Aktivierung der Gewerbesteuer vom Ertrag abgesehen wird.
Selbst wenn man dem Bundesminister der Finanzen darin zustimmen wollte, daß die auf die Hinzurechnungen entfallende Gewerbesteuer vom Ertrag trotz der Nichtzurechnung des Aufwands für Fremdkapital wegen der Gewinnunabhängigkeit zu den Fertigungsgemeinkosten zu rechnen sei, so würden dadurch die für die Nichtzurechnung der auf dem Gewinn beruhenden Steuer vom Gewerbeertrag sprechenden Erwägungen nicht berührt, weil das Wesen der Steuer vom Gewerbeertrag nicht durch die Hinzurechnungen, sondern durch den Gewinn bestimmt wird. Eine dann notwendig werdende weitere Zerlegung der auf die Fertigung entfallenden Gewerbesteuer vom Ertrag würde zu einer noch größeren Komplizierung der Berechnung führen, die zu erzwingen unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung unzweckmäßig erscheint. Berücksichtigt man schließlich, daß es sich bei etwa gleichbleibenden Betriebs- und Ertragsverhältnissen um eine Aktivierung handelt, die sich in bedeutsamen Umfang nur auf den steuerlichen Gewinn des Wirtschaftsjahrs der erstmaligen Aktivierung auswirkt, und daß sich der nicht aktivierte Betrag in der Regel in kürzester Frist im Gewinn niederschlägt, so müssen die Zweifelhaftigkeit der Zurechnung und die Vereinfachung der Berechnungsmethode als wichtige Gesichtspunkte angesehen werden, die gegen die Aktivierungspflicht sprechen. Diese Erwägungen zeigen, daß es sich um eine auch betriebswirtschaftlich zweifelhafte Frage handelt. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die Entscheidung der eigenen Würdigung des Kaufmanns in Form eines Wahlrechts zu überlassen. Der Senat hält es deshalb nicht für gerechtfertigt, die Bfin. zu zwingen, einen Teil der auf den Gewerbeertrag entfallenden Gewerbesteuer den Fertigungsgemeinkosten und damit den Herstellungskosten zuzurechnen.
Fundstellen
Haufe-Index 409149 |
BStBl III 1958, 392 |
BFHE 1959, 306 |
BFHE 67, 306 |
BB 1958, 979 |
DB 1958, 1088 |
StRK, EStG:6/1/2 R 65 |
BFH-N, (K) Nr. 911 |
NWB/BBK, F. 17 S.319 |