Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung Berufsrecht
Leitsatz (amtlich)
In Verfahren vor den Finanzgerichten fallen die Gebührenzuschläge nach Art. 1 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 7. August 1952 (BGBl. I S. 401) weder nach diesem Gesetz noch nach § 316 AO an.
Auch wenn in Verfahren vor den Finanzgerichten keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, kann Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, eine Verhandlungsgebühr zustehen.
Die Umsatzsteuer für das für die Leistung eines Steuerberaters in Verfahren vor den Finanzgerichten zu gewährende Entgelt ist nicht erstattungsfähig.
Die Kostenfestsetzungsgebühr ist nur erstattungsfähig, wenn die Festsetzung in Verfahren vor den Finanzgerichten erfolgt.
Normenkette
AO § 316 Abs. 2; FGO § 139; BRAGO 31/2
Tatbestand
Streitig ist insbesondere, ob
sich die durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts vom 7. August 1952, Bundesgesetzblatt I S. 401, vorgesehene Erhöhung der Gebühren auch auf das Verfahren vor den Finanzgerichten (Finanzgericht, Bundesfinanzhof) erstreckt,
im Verfahren vor den Finanzgerichten eine Verhandlungsgebühr auch dann entstehen kann, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
Die Vorinstanz hat die Fragen zu a) und b) verneint. Der Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) hiergegen. Der Bf. hat teilweise Erfolg.
Entscheidungsgründe
Zu a). Der Bf. geht zu Unrecht davon aus, daß im Verfahren vor den Finanzgerichten auch die Gebühren zuschläge nach Art. 1 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 des Gesetzes vom 7. August 1952 anfallen. Er verneint zwar nicht, daß dieses Gesetz die Kostenregelung im Rechtsmittelverfahren vor Steuerbehörden nicht erfaßt; er bezieht sich für seine Auffassung jedoch auf die neue Fassung des § 316 der Reichsabgabenordnung (AO) nach dem Gesetz zur änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOändG) vom 11. Juli 1953, Bundesgesetzblatt I S. 511. Hiernach seien den Rechtsanwälten in einem Verfahren vor den Finanzgerichten die "vollen" Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (RAGebO), also die Gebühren einschließlich der Gebührenzuschläge zu erstatten. Diese Ausführungen gehen fehl. Der Ausdruck "volle" Gebühren besagt, daß den Rechtsanwälten in dem finanzgerichtlichen Verfahren die Gebühren, die und soweit sie den Rechtsanwälten nach der RAGebO zustehen, zu erstatten sind; anderen zugezogenen Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, werden Gebühren nur bis zu dieser Höhe erstattet. Nach Art. 1 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes vom 7. August 1952 werden Gebührenzuschläge jedoch nicht im Rechtsmittelverfahren vor Steuerbehörden (§ 91 Abs. 1 Ziff. 3 RAGebO) zugebilligt. Sie stehen also in diesem Verfahren vor Steuerbehörden den Rechtsanwälten oder den anderen zugezogenen Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, nach § 316 AO nicht zu. Vgl. hierzu das Sitzungsprotokoll der 267. Sitzung des Bundestags vom 2. Juni 1953 S. 13116.
Zu b). Der Bundesminister der Finanzen hat hinsichtlich dieser Frage seinen Beitritt zu dem Verfahren erklärt und unter Ablehnung der Gründe der Entscheidung des Reichsfinanzhofs II A 507/27 vom 21. Februar 1928, Slg. Bd. 23 S. 34, die dem gegenwärtigen Rechtszustand nicht mehr entsprächen, folgendes ausgeführt:
"§ 316 Abs. 2 Satz 2 AO weist für die Gebührenerstattung lediglich allgemein auf die RAGebO hin, bestimmt dagegen nicht, welche Verfahrensart für die Gebührenregelung im Finanzgerichtsverfahren maßgebend sein soll. Auch aus dem - das Innenverhältnis zwischen den Prozeßbevollmächtigten und dem Auftraggeber betreffenden - § 91 Abs. 1 Nr. 3 RAGebO ist hierfür nichts zu entnehmen.
Das Finanzgerichtsverfahren weist gegenüber den Verfahrensarten, deren Anwaltsgebühren in der RAGebO behandelt werden, so grundsätzliche Unterschiede aus, daß die Bestimmungen keines dieser Verfahren voll darauf übertragen werden können.
Das Strafverfahren stimmt mit dem Finanzgerichtsverfahren zwar im Amtsprinzip überein; trotzdem wird der Vierte Abschnitt der RAGebO, wie aus § 91 Abs. 3 RAGebO geschlossen werden kann, im übrigen auch wegen des starken Gewichts, das der Hauptverhandlung im Strafverfahren zukommt, für das Finanzgerichtsverfahren nicht, und zwar auch nicht entsprechend, angewandt werden können. Vielmehr dürfte der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zuzustimmen sein, daß von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der RAGebO (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) auszugehen ist.
Die für die Gebührenfragen wichtigsten Unterschiede zwischen Zivilprozeß und dem Finanzgerichtsverfahren sind folgende:
Der Zivilprozeß wird von der Verhandlungsmaxime beherrscht, der Steuerprozeß vom Amtsprinzip.
Die mündliche Verhandlung findet im Urteilsverfahren des Zivilprozesses grundsätzlich (§ 128 Abs. 1 ZPO), im Finanzgerichtsverfahren nur auf besondere Anordnung (§ 272 AO) statt.
Zu 1.: Die Tatsache, daß der Mitwirkung der Parteien - und damit auch der Parteivertreter - für den Ablauf des Zivilprozesses infolge des Verhandlungsgrundsatzes größere Bedeutung zukommt als der Mitwirkung der Beteiligten in dem vom Amtsprinzip beherrschten Finanzgerichtsverfahren, kann für die Frage der Erstattung der Vertretergebühren - die ja lediglich in den vom Steuerpflichtigen gewonnenen Verfahren praktisch wird - nicht von Bedeutung sein. Es kann davon ausgegangen werden, daß das Finanzamt auf Grund seiner steuerlichen Sachkunde und Erfahrung und im Hinblick auf seine Verpflichtung zur objektiven Würdigung der Steuertatbestände (§ 204 Abs. 1 Satz 2 AO) Gerichtsverfahren, deren Erfolgsaussichten erkennbar gering sind, vermeidet. Die Fälle, in denen es nach einem für den Steuerpflichtigen erfolglosen Einspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren zu einem finanzgerichtlichen Verfahren kommt, in dessen Verlauf der Steuerpflichtige obsiegt, sind daher wohl ausnahmslos in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht oder in beiden Beziehungen schwierig und zweifelhaft gelagert.
Der Mitwirkung des Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen an der tatsächlichen und rechtlichen Aufklärung des Steuerfalles wird hier somit in der Regel besondere Bedeutung zukommen.
Die Fälle, in denen der Steuerpflichtige dadurch zum Prozeßerfolg gelangt, daß er bedeutsame Tatsachen oder Beweismittel, die bereits früher hätten geltend gemacht werden können und sollen, erst im Finanzgerichtsverfahren vorbringt, können für die Frage der Gebührenerstattung im Hinblick auf die - mit der änderung des § 316 AO wieder zu größerer praktischer Bedeutung gelangte - Bestimmung des § 307 Abs. 3 AO außer Betracht bleiben.
Die Tatsache, daß das Finanzgerichtsverfahren durch das Amtsprinzip beherrscht wird, ist somit - wie im übrigen auch die Stellung des Verteidigers im Strafprozeß zeigt - kein Grund, die Wichtigkeit der Mitwirkung des Bevollmächtigten an der tatsächlichen und rechtlichen Aufklärung geringer als die Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten im Zivilprozeß zu veranschlagen.
Zu 2.: Auch der Umstand, daß eine mündliche Verhandlung im Finanzgerichtsverfahren im Gegensatz zum Zivilprozeß nur auf besondere Anordnung stattfindet, dürfte kein Grund sein, dem Prozeßbevollmächtigten die Verhandlungsgebühr abweichend vom Zivilprozeß im Fall nur schriftlicher Verhandlungen zu versagen.
Vorweg sei bemerkt, daß sich dieser Unterschied zwischen Finanzgerichts- und Zivilprozeßverfahren in der Praxis der beiden Gerichtsverfahren im Laufe der Jahre bereits stark verwischt hat, weil die tatsächliche Bedeutung der mündlichen Verhandlung bei den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof im Zunehmen begriffen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 410/52 U vom 29. Oktober 1953, Bundessteuerblatt 1954 III S. 6).
Die Verhandlungsgebühr entsteht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, wenn es zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt, unabhängig von einer mündlichen Verhandlung. Im einzelnen kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:
der Regelfall, daß eine mündliche Verhandlung stattfindet (§ 128 Abs. 1 ZPO); hier entsteht die Verhandlungsgebühr nach § 13 Abs. 1 Ziff. 2 RAGebO.
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
im Einverständnis der Parteien (§ 128 Abs. 2 ZPO),
beim Schiedsurteilsverfahren (§ 510 c ZPO). Hier entsteht im Falle einer Entscheidung - zu der auch die Anordnung einer Beweisaufnahme gehört - die volle Verhandlungsgebühr
zu aa) gemäß § 13 a Abs. 1 RAGebO, zu bb) gemäß § 13 a Abs. 2 RAGebO.
"einseitig streitige" Verhandlung; hier entsteht die Verhandlungsgebühr für den verhandelnden Bevollmächtigten entweder voll (§ 16 Satz 2 RAGebO in Verbindung mit § 21 GKG und § 16 Satz 3 RAGebO) oder zur Hälfte (§ 16 Satz 1 RAGebO).
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kommt die Verhandlungsgebühr im Falle einer mündlichen Verhandlung - zu der auch die Verhandlung vor dem Einzelrichter gehört - somit stets zur Entstehung. Hat eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden, so fällt sie nur dann nicht an, wenn das Verfahren nicht bis zu einer Entscheidung durchgeführt wird (z. B. bei Klagerücknahme, Erledigung der Hauptsache, oder Ruhen des Verfahrens).
Aus dem Vorstehenden geht hervor, daß die Verhandlungsgebühr dem Rechtsanwalt auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem jetzigen - den ursprünglich starren Grundsatz der mündlichen Verhandlung einschränkenden - Rechtszustand nicht allein für sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung, sondern auch dafür zustehen kann, daß er dazu beigetragen hat, durch eine gründliche schriftliche Vorbereitung die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu ersparen. (Vgl. hierzu auch das Urteil des Finanzgerichts München vom 28. 10. 54, III 142/54 - EFG 1955 Heft 2 Nr. 64, Anwaltsblatt 1955 S. 17.)
Die entsprechende Anwendung dieser Grundsätze auf das Finanzgerichtsverfahren gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 3 RAGebO rechtfertigt es, dem Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen die Verhandlungsgebühr auch dann zuzusprechen, wenn die Verhandlung allein vor dem Vorsitzenden (§ 271 AO) stattgefunden hat, darüber hinaus aber selbst dann, wenn eine Entscheidung des Finanzgerichts ohne mündliche Verhandlung ergangen ist.
Diese Auffassung entspricht auch der Billigkeit, da die gewissenhafte schriftliche Vorbereitung einer Entscheidung oft mehr Zeit und Sachkunde als die Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung erfordert und da ferner durch den Wegfall vermeidbarer mündlicher Verhandlungen dem Staat und den Beteiligten beträchtliche Kosten erspart werden. Sie dürfte auch dazu beitragen, Anträge auf Ansetzung einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer von sachfremden Nebenmotiven freizuhalten.
Im Gegensatz zu dem erwähnten Urteil des Finanzgerichts München bin ich indessen der Auffassung, daß dem Bevollmächtigten in den Fällen der lediglich schriftlichen Verhandlung eine der Verhandlungsgebühr entsprechende Gebühr nur dann zugesprochen werden kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Diese Einschränkung gilt, wie oben angeführt, entgegen den Ausführungen des Finanzgerichts München auch im Zivilprozeß (vgl. Baumbach-Lauterbach, Anmerkung B zu § 13 a RAGebO, Willenbücher, Anmerkung 7 zu § 13 RAGebO). Die Gebühr ist im Fall der nur schriftlichen Verhandlung eine Anerkennung dafür, daß der Bevollmächtigte dazu beigetragen hat, den Prozeßstoff bis zur Entscheidungsreife schriftlich zu klären. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß sich die Tatsache der Entscheidungsreife erst durch die nach der schriftlichen Verhandlung ergangene Entscheidung herausstellt. Es besteht kein Grund, § 13 a RAGebO bei seiner entsprechenden Anwendung auf das Finanzgerichtsverfahren über seinen eigentlichen Umfang hinaus auszudehnen, zumal dem Finanzamt im Fall seines Obsiegens überhaupt keine Erstattungs- oder Ersatzansprüche zustehen, es also an der im Zivilprozeß bestehenden vollen Gleichberechtigung der Parteien insofern fehlt (vgl. auch Ziff. 5 des Beschlusses des Bundesrates vom 24. Juli 1953 zum Entwurf eines Gesetzes zur änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und des Steueranpassungsgesetzes - Sitzungsbericht Nr. 105 - BR-Drucksache 145/1/53). Die Einschränkung ist indessen nicht von besonders großer praktischer Bedeutung, da die - einem Beweisbeschluß entsprechende Anordnung von Ermittlungen - zu denen allerdings nicht die bloße Information des Gerichts, z. B. durch Zuziehung von Akten gehört - bereits als "Entscheidung" in diesem Sinne zu betrachten sein dürfte. Ist ein ohne mündliche Verhandlung geführtes Finanzgerichtsverfahren nicht bis zu einer solchen "Entscheidungsreife" gediehen, so müssen die von den Bevollmächtigten etwa angefertigten Schriftsätze als durch die Prozeßgebühr abgegolten angesehen werden. (Vgl. Willenbücher, Anmerkung II 3 d zu § 13 RAGebO; hinsichtlich der Frage der Vergleichsgebühr vgl Abschn. II)." Der erkennende Senat tritt diesen Ausführungen bei.
Er ist allerdings der Ansicht, daß die in der Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen vertretene Auffassung nicht allein der Billigkeit entspricht, sondern daß sie darüber hinaus nicht zum wenigsten aus Gründen des Rechtsschutzes geboten ist. Da die Vorentscheidung im Streitfall entgegen den obigen Ausführungen eine Verhandlungsgebühr nicht zuerkennt, unterliegt sie der Aufhebung.
Der Streitfall ist spruchreif. Es kann jedoch dem Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer, die für die dem bevollmächtigten Steuerberater zustehenden Gebühren zu entrichten ist, nicht entsprochen werden. Die Umsatzsteuer kann dem Auftraggeber neben dem Entgelt nur gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit als Entgelt gesetzlich bemessene Gebühren angesetzt werden, z. B. Gebühren für Rechtsanwälte nach der RAGebO (vgl. § 10 des Umsatzsteuergesetzes, § 63 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz). Im Streitfall ist als Bevollmächtigter kein Rechtsanwalt, sondern ein Steuerberater aufgetreten. Dieser erhält keine gesetzlich bemessenen Gebühren. Dadurch, daß im § 316 Abs. 2 AO für Gebühren von Personen, die, ohne Rechtsanwälte zu sein, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, eine obere Grenze gesetzt ist, wird die von einem Steuerberater angesetzte Gebühr noch nicht zu einer gesetzlichen im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Die offene überwälzung der Umsatzsteuer entfällt daher und demnach deren Erstattungsfähigkeit (vgl. den Beschluß des Reichsfinanzhofs V A 209/28 vom 7. Februar 1930, Slg. Bd. 26. S. 234).
Gegen die Kostenfestsetzungsgebühr sind keine Bedenken zu erheben, da es sich nach § 12 der Verordnung über das Niedersächsische Finanzgericht vom 10. Dezember 1949 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 219) in der Fassung der Verordnung vom 31. Juli 1953 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1953 S. 65), der die §§ 318 Abs. 2 und 322 Abs. 2 AO für das Land Niedersachsen abändert, um ein Verfahren vor den Finanzgerichten (§ 316 Abs. 2 AO) handelt.
Fundstellen
Haufe-Index 408210 |
BStBl III 1955, 249 |
BFHE 1956, 132 |
BFHE 61, 132 |
StRK, AO:316 R 1 |
NJW 1955, 1653 |