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BFH Urteil vom 06.11.1964 - III 69/62 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Artfortschreibungen, bei denen es sich nicht nur um die Fehlerbeseitigung in Einzelfällen, sondern in einer Vielzahl von Fällen handelt, sind ebenso wie entsprechende Wertfortschreibungen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 10/53 S vom 6. August 1954, BStBl 1954 III S. 298, Slg. Bd. 59 S. 226) unzulässig.

Eine solche unzulässige Artfortschreibung liegt auch dann vor, wenn es sich um die allgemeine Fortschreibung der Einheitswerte einer nicht unbedeutenden Grundstückshauptgruppe handelt, die zwar nicht alle Finanzämter des Bezirks einer Oberfinanzdirektion betrifft, aber doch eine größere Anzahl dieser Finanzämter, die früher zu dem Bezirk einer anderen Oberfinanzdirektion gehört haben.

 

Normenkette

BewG § 22

 

Tatbestand

Der Bf. und seine Ehefrau sind je zur Hälfte Miteigentümer eines bebauten Grundstücks, das im Erdgeschoß eine Wohnung von rd. 66 qm und im Dachgeschoß eine Einliegerwohnung von rd. 57 qm enthält. Die Einliegerwohnung war vorübergehend an zwei Ehepaare vermietet. Das Grundstück wurde nach der Bebauung im Jahre 1955 auf den 1. Januar 1956 durch eine Art- und Wertfortschreibung als Einfamilienhaus bewertet. Der Einheitswert wurde nach dem Vielfachen der Jahresrohmiete auf 6.200 DM festgestellt. Auf Weisung der Oberfinanzdirektion führte das Finanzamt am 20. Dezember 1960 eine Artfortschreibung auf den 1. Januar 1960 durch und bewertete das Grundstück als Mietwohngrundstück. Die Höhe des Einheitswertes blieb dabei unverändert.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht geht davon aus, daß das streitige Grundstück ein Mietwohngrundstück ist. Es hält die vom Finanzamt vorgenommene Artfortschreibung auf den 1. Januar 1960 für zulässig. Nach der Rechtsprechung könne eine Artfortschreibung auch vorgenommen werden, wenn seit der letzten Einheitswertfeststellung keine tatsächlichen Veränderungen in der Art des Grundstücks eingetreten seien. Das Finanzamt habe auch nicht grundlos lange Zeit mit der Durchführung der Fortschreibung gewartet. Die Artfortschreibung sei schließlich nicht als sogenannte Kollektiv-Fortschreibung unzulässig. Allerdings sei entgegen der Auffassung des Finanzamts die Rechtsprechung, die eine solche Kollektiv-Fortschreibung für unzulässig erklärt hat, nicht nur auf Wertfortschreibungen, sondern auch auf Artfortschreibungen anzuwenden. Es liege im Streitfall jedoch keine Kollektiv-Fortschreibung vor. Die unrichtige Bewertung habe sich auf einzelne Finanzamtsbezirke, zum Teil nicht einmal auf den ganzen Finanzamtsbezirk erstreckt. Ihre Beseitigung sei deshalb mit einer Hauptfeststellung auch nicht annähernd zu vergleichen. Die unrichtige Bewertung sei auch nicht durch eine Anweisung der übergeordneten Behörde hervorgerufen; sie sei uneinheitlich und ohne eine irgendwie erkennbare Ordnung über den ganzen Oberfinanzdirektionsbezirk verteilt.

Mit der Rb. rügt der Bf. unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Er vertritt weiterhin die Auffassung, daß die Artfortschreibung als eine Kollektiv-Fortschreibung unzulässig sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Das Finanzgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Artfortschreibung auch dann vorgenommen werden kann, wenn sich seit der letzten Einheitswertfeststellung die Art der bewerteten wirtschaftlichen Einheit nicht geändert hat, sondern die Art des Bewertungsgegenstandes bei dieser Einheitswertfeststellung unrichtig festgestellt worden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 266051 S vom 31. Oktober 1952, BStBl 1952 III S. 313, Slg. Bd. 56 S. 816). Es ist dem Finanzgericht auch darin zuzustimmen, daß die Artfortschreibung im Streitfall nicht deswegen unzulässig ist, weil das Finanzamt grundlos lange Jahre mit einer Durchführung gewartet hat. Der Senat vermag jedoch der Auffassung des Finanzgerichts, es handle sich im Streitfall nicht um eine sogenannte Kollektiv-Fortschreibung, die nach der Rechtsprechung unzulässig wäre, nicht beizutreten. Das Finanzgericht ist zwar bei der Prüfung dieser Frage mit Recht davon ausgegangen, daß die Grundsätze dieser Rechtsprechung (vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs III 116/50 S vom 7. Mai 1951, BStBl 1951 III S. 116, Slg. Bd. 55 S. 301; III 224/51 U vom 19. September 1952, BStBl 1952 III S. 284, Slg. Bd. 56 S. 741; III 210/52 U vom 27. November 1953, BStBl 1954 III S. 11, Slg. Bd. 58 S. 250; III 10/53 S vom 6. August 1954, BStBl 1954 III S. 298, Slg. Bd. 59 S. 226, und III 77/54 U vom 7. Oktober 1955, BStBl 1955 III S. 375, Slg. Bd. 61 S. 453) nicht nur für Wertfortschreibungen, sondern auch für Artfortschreibungen gelten. Der Senat hat in diesen Urteilen Wertfortschreibungen dann für unzulässig gehalten, wenn es sich nicht nur um Einzelfälle, sondern um eine Vielheit von Fällen handelt, weil dann praktisch eine allgemeine Einheitswertfeststellung, also eine verdeckte Hauptfeststellung, durchgeführt werden würde. Dieselben Gründe gelten für Artfortschreibungen. Denn auch Artfortschreibungen, die keine Einzelfälle sind, würden einer Hauptfeststellung gleichkommen. Das Finanzgericht hat ferner richtig erkannt, daß es sich im Streitfall um eine Frage handelt, die in einer größeren Anzahl von Bewertungsfällen auftaucht. Seine Auffassung, es liege trotzdem keine unzulässige Kollektiv- Fortschreibung vor, stützt das Finanzgericht darauf, daß die Wohngebäude mit einer Haupt- und einer Einliegerwohnung nur in einzelnen Finanzamtsbezirken als Einfamilienhäuser bewertet worden seien und daß dies nicht auf einer Anweisung der übergeordneten Behörde beruhe. Das Finanzamt hat demgegenüber auf Weisung der Oberfinanzdirektion in der Rb. darauf hingewiesen, daß die unterschiedliche Eingruppierung der Grundstücksart im Bezirk der Oberfinanzdirektion allein darauf beruhe, daß die Finanzämter der ehemaligen Oberfinanzdirektion Kassel weisungsgemäß Einfamilienhäuser und die Finanzämter der ehemaligen Oberfinanzdirektion Hessen-Darmstadt Mietwohngrundstücke angenommen hätten. Die Bewertung solcher Grundstücke als Einfamilienhäuser ist also nicht, wie das Finanzgericht angenommen hat, uneinheitlich und ohne eine erkennbare Ordnung über den ganzen Bezirk der Oberfinanzdirektion verteilt, sondern von allen Finanzämtern der ehemaligen Oberfinanzdirektion Kassel vorgenommen worden. Diese Handhabung beruht auch entgegen der Annahme des Finanzgerichts auf einer Weisung der damals diesen Finanzämtern übergeordneten Behörde. Der Streitfall unterscheidet sich gerade dadurch von dem im Urteil III 77/54 U vom 7. Oktober 1955 (a. a. O.) entschiedenen Fall, in dem der Senat die Fortschreibung für zulässig gehalten hat. Er unterscheidet sich auch insofern von diesem Fall, als es sich hier nicht nur um einige wenige Fälle handelt, sondern nach der Behauptung des Bf., die vom Finanzamt in seiner ergänzenden Stellungnahme zu seiner Rb. vom 21. März 1962 in gewissem Umfang bestätigt wird, um eine nicht unbedeutende Anzahl von gleichgelagerten Fällen. Von der "Umbewertung" werden allerdings nicht alle Finanzämter der jetzigen Oberfinanzdirektion betroffen, aber doch alle Finanzämter, die zu der früheren Oberfinanzdirektion Kassel gehörten. Nach Auffassung des Senats handelt es sich im Streitfall nicht nur um die Fortschreibung der Einheitswerte einer nicht unbedeutenden Grundstückshauptgruppe eines größeren Bezirks. Die Artfortschreibung zum 1. Januar 1960 ist aus diesem Grunde unzulässig.

Da die Vorentscheidungen dies verkannt haben, sind sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Wegen der Unzulässigkeit der Artfortschreibung ist der Einheitswertbescheid des Finanzamts vom 20. Dezember 1960 ersatzlos aufzuheben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411424

BStBl III 1965, 41

BFHE 1965, 114

BFHE 81, 114

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