Leitsatz (amtlich)
Die Kosten einer nachträglich erteilten amtlichen Genehmigung zur Auswanderung aus der CSSR sind in der Regel keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. des § 33 EStG.
Normenkette
EStG 1969 § 33
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau haben 1969 geheiratet. Die Ehefrau stammt aus der CSSR und lebte schon vor der Eheschließung längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland. Im Streitjahr 1970 suchte sie bei den Behörden in Prag um die amtliche Genehmigung zur Auswanderung nach. Für die Genehmigung hatte sie 5 000 tschechische Kronen zu zahlen. Diesen Betrag von umgerechnet 2 750 DM und weitere 303,50 DM für die Fahrt nach Prag beantragte der Kläger, bei der Einkommensteuerveranlagung 1970 als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionskläger (FA) lehnte den Antrag ab. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das FG gab der Klage statt. Es führte u. a. aus: Die Ehefrau des Klägers habe sich den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen können. Es gehöre zu den Grundbedürfnissen des Menschen, seinen Herkunftsort und nahe Angehörige zu besuchen. Aufwendungen, die notwendig seien, um diese Möglichkeit aufrechtzuerhalten, seien deshalb grundsätzlich zwangsläufig. Die Ehefrau des Klägers habe damit rechnen müssen, daß die tschechischen Behörden ihr in Zukunft keine Einreisebewilligung erteilen würden, wenn ihre Auswanderung nicht amtlich genehmigt wäre. Da sie die Genehmigung persönlich in die Wege geleitet habe, seien auch die Fahrtkosten nach Prag notwendig gewesen.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 33 EStG. Es sei menschlich verständlich, daß die Ehefrau die streitigen Aufwendungen gemacht habe, um den Kontakt mit ihren im Ostblock lebenden Angehörigen aufrechterhalten zu können; jedoch reichten diese Gründe nicht aus, um eine tatsächliche oder sittliche Verpflichtung i. S. des § 33 EStG zu begründen. Diese liege nur vor, wenn der Steuerpflichtige sich den Aufwendungen nicht entziehen könne, hingegen nicht schon, wenn die Ausgabe lediglich allgemeinen Gepflogenheiten im zwischenmenschlichen Bereich - Kontaktpflege mit nahen Angehörigen - entspreche.
Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.
Nach § 33 Abs. 1 EStG kann die Einkommensteuer ermäßigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen sind in diesem Sinn zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Kosten für die nachträgliche Legalisierung einer nicht genehmigten Auswanderung sind ebenso wie andere durch eine Auswanderung verursachte Ausgaben grundsätzlich nicht zwangsläufig i. S. von § 33 EStG. Die Tatsache, daß sich die Ehefrau des Klägers aus familiären Gründen verpflichtet fühlte, ihre Angehörigen in der CSSR zu besuchen, und daß dies ohne Genehmigung nicht möglich gewesen wäre, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nicht alle Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger aus einer anständigen und sittlich anzuerkennenden Gesinnung macht, können schon deswegen als zwangsläufig i. S. des § 33 EStG angesehen werden. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, im privaten Lebensbereich entstandene Aufwendungen eines Steuerpflichtigen steuerlich als außergewöhnliche Belastung teilweise der Allgemeinheit aufzubürden (Urteil des BFH vom 16. Mai 1975 VI R 132/72, BFHE 116, 130, BStBl II 1975, 536). Erforderlich ist, daß der Steuerpflichtige sich den Aufwendungen nicht entziehen kann. Derartige besondere Umstände sind im Streitfall nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar.
Fundstellen
Haufe-Index 72644 |
BStBl II 1978, 147 |
BFHE 1978, 34 |