Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
In den Fällen der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in einer Hand (ß 1 Abs. 3 GrEStG) gehört ein Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft, sobald es der Gesellschaft auf Grund eines unter § 1 Abs. 1 bis 3 fallenden Erwerbsvorgangs zuzurechnen ist. Demgemäß gehört in Fällen, in denen ein Erwerbsvorgang der Genehmigung einer Behörde bedarf, ein Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft, wenn und sobald die Genehmigung erteilt ist (siehe auch § 3 Abs. 5 Ziff. 5 b StAnpG).
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 3; StAnpG § 3/5/5/b
Tatbestand
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Zum ersten Rechtsgang siehe das Urteil des Senats II 35/56 U vom 19. Dezember 1956 (BStBl 1957 III S. 108, Slg. Bd. 64 S. 284).
Streitig ist, ob und gegebenenfalls inwieweit im Zeitpunkt der Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG - 31. Dezember 1952 - zum Vermögen der Gesellschaft Grundstücke gehörten. Der Senat hat in dem vorbezeichneten Urteil ausgesprochen, daß auf Grund der bezeichneten Vorschrift eine Steuerpflicht gegeben sei, soweit die Bgin. in der Zeit zwischen dem 22. und 31. Dezember 1952 Grundstücke in der Weise erworben habe, daß sie ihr nach § 1 GrEStG zugerechnet werden können (sei es nach Abs. 1, nach Abs. 2 oder nach Abs. 3).
Das Finanzgericht hat tatsächlich festgestellt, daß zwar am 22. Dezember 1952 Kaufverträge über sechs Grundstücke abgeschlossen wurden, daß aber die Steuerschuld noch nicht vor dem 31. Dezember 1952 entstanden ist, weil die erforderlichen Wohnsiedlungsgenehmigungen erst am 5. Februar 1953 erteilt wurden. Es hat demgemäß verneint, daß ein Rechtsvorgang im Sinn des § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG gegeben sei.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist ohne Erfolg.
Allerdings hat der Reichsfinanzhof, wie das Finanzamt ausführt, in dem Urteil II A 541/31 vom 18. März 1932 (RStBl 1932 S. 504, Slg. Bd. 30 S. 245) ausgesprochen, daß zum Vermögen einer Gesellschaft ein Grundstück dann gehört, wenn es nach den Vorschriften des GrEStG in das Vermögen der Gesellschaft übergegangen ist. Anschließend heißt es aber in diesem Urteil: "Mit anderen Worten gesagt, bedeutet das, daß ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, wenn der übergang in der Person der Gesellschaft grunderwerbsteuerpflichtig geworden ist." Demgemäß wurde in dem damals entschiedenen Fall die Anteilsvereinigung als steuerpflichtig angesehen, soweit in diesem Zeitpunkt die im § 5 Abs. 1 GrEStG 1919/1927 gesetzte Jahresfrist verstrichen oder vorher das Eigentum auf die Gesellschaft übertragen worden war. Wird diese Rechtsprechung, der der Senat beitritt, auf den Streitfall übertragen, so erstreckt sich die Besteuerung nach § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG 1940 grundsätzlich auf alle Grundstücke, über die die Gesellschaft einen Kaufvertrag oder ein anderes Verpflichtungsgeschäft im Sinn des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 GrEStG abgeschlossen hat, weil grundsätzlich der Abschluß des Verpflichtungsgeschäfts die Steuerschuld auslöst (ß 3 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -). Soweit ein Verpflichtungsgeschäft der Genehmigung einer Behörde bedarf, entsteht die Grunderwerbsteuerschuld allerdings nach § 3 Abs. 5 Ziff. 5 b StAnpG (in der Fassung des § 19 GrEStG 1940) erst mit der Genehmigung. Diese Regelung ist getroffen worden, weil es im Sinn des GrEStG liegt, nur rechtsgültige Verpflichtungsgeschäfte zur Steuer heranzuziehen. ähnlich ist im § 3 Abs. 5 Ziff. 5 a StAnpG (in der Fassung des § 19 GrEStG 1940) bestimmt, daß in Fällen, in denen die Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängt, die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung zur Entstehung gelangt.
Der Kaufvertrag vom 22. Dezember 1952 unterliegt der Wohnsiedlungsgenehmigung gemäß dem Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (RGBl 1933 I S. 659), geändert durch das Gesetz vom 27. September 1938 (RGBl 1938 I S. 1246). Für die Frage, ob ein Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, ist demgemäß der Zeitpunkt der Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung maßgebend; denn erst in diesem Zeitpunkt entsteht die Steuerschuld. Diese Genehmigung ist im Streitfall erst nach dem 31. Dezember 1952 erteilt worden. Richtig ist, daß das Urteil des Reichsfinanzhofs II A 541/31 vom 18. März 1932 (siehe oben) die Entstehung der Steuerschuld nicht von der Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung abhängig macht. Daraus sind aber Rückschlüsse auf den Streitfall nicht möglich, weil das Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten erst von einem späteren Zeitpunkt an in Kraft trat. Daß auch der Reichsfinanzhof die hier vertretene Auffassung geteilt hätte, wenn zu dem damals strittigen Erwerbsvorgang eine Wohnsiedlungsgenehmigung erforderlich gewesen wäre, ergibt nicht nur die Urteilsbegründung, sondern auch der Umstand, daß der Reichsfinanzhof den Grundstückserwerb der Gesellschaft erst ein Jahr nach dem Abschluß des Kaufvertrags zurechnet, weil nach damaliger Regelung (ß 5 Abs. 1 GrEStG 1919/1927) die Grunderwerbsteuerschuld nicht bereits mit dem Abschluß, sondern erst ein Jahr nach dem Abschluß des Verpflichtungsgeschäfts entstand, es sei denn, daß der Eigentumsübergang bereits vorher eintrat. Es handelte sich insoweit, wie auch der Reichsfinanzhof in dem vorerwähnten Urteil II A 541/31 vom 18. März 1932 ausführt, um eine aufschiebend bedingte Steuerpflicht. Der Reichsfinanzhof spricht in diesem Urteil unmißverständlich aus, daß die Steuerpflicht erst nach Ablauf der Jahresfrist eintreten kann, weil das Grundstück erst von diesem Zeitpunkt an im Sinn des GrEStG 1919/1927 der Gesellschaft zuzurechnen ist. Was aber für aufschiebend bedingte Steuerschulden galt, wäre offensichtlich vom Reichsfinanzhof auch als zutreffend anerkannt worden, wenn ein Erwerbsvorgang von der Genehmigung einer Behörde abhängig gewesen wäre, zumal auch nach § 3 Abs. 5 Ziff. 5 StAnpG (in der Fassung des GrEStG 1940) genehmigungsbedürftige und bedingte Rechtsgeschäfte einander gleichgestellt sind. Der Hinweis des Finanzamts auf das Urteil des Reichsfinanzhofs II A 541/31 vom 18. März 1932 kann demgemäß die Rb. nicht rechtfertigen.
Diese war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 409645 |
BStBl III 1960, 175 |
BFHE 1960, 468 |
BFHE 70, 468 |