Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur Gewährung eines Kinderfreibetrages für Eltern, deren Sohn vor Beendigung der Berufsausbildung zum Wehrdienst einberufen ist, wenn die Eltern die Unterhalts- und Ausbildungskosten im wesentlichen getragen haben.
Hat ein Kind erhebliche eigene Einkünfte oder ein erhebliches eigenes Vermögen, aus denen es die Kosten seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung selbst bestreiten könnte, so steht den Eltern trotzdem ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2 a zu bb EStG zu, wenn sie die Kosten des Unterhalts und der Berufsausbildung tatsächlich im wesentlichen aus ihren eigenen Mitteln bestritten haben. Soweit der Verwaltungssanweisung in Abschn. 180 Abs. 3 in Verbindung mit Abschn. 179 Abs. 5 EStR 1962 eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt, tritt der Senat ihr nicht bei.
Es besteht keine Vermutung, daß die Eltern, ehe sie ihre eigenen Mittel einsetzen, zunächst die eigenen Einkünfte oder das eigene Vermögen des Kindes zum Unterhalt und zur Berufsausbildung ihres Kindes verwenden.
Normenkette
EStG § 32/2/2/a/bb
Tatbestand
Der Bg. beantragte für das Jahr 1959 einen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 2 Ziff. 2 a zu bb EStG 1958 für seinen am 13. Mai 1938 geborenen Sohn. Der Sohn hatte bis März 1959 die Wirtschaftsoberschule besucht; im April 1959 wurde er zur Ableistung des einjährigen Wehrdienstes einberufen; am 1. Mai 1960 nahm er das betriebswirtschaftliche Studium an der Universität auf.
Das Finanzamt versagte den Kinderfreibetrag, weil der Sohn die Berufsausbildung aus eigenen Mitteln habe bestreiten können, da er nebenberuflich Versicherungsvertreter gewesen sei und aus dieser Tätigkeit in den Monaten Januar bis Dezember 1959 Einkünfte von insgesamt 6.053 DM erzielt habe. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht gab dagegen der Berufung statt und gewährte den Kinderfreibetrag. Es führte aus, der Sohn habe seine Berufsausbildung durch die Einberufung zum Wehrdienst unterbrechen müssen. Bis zur Einberufung habe der Bg. die Kosten des Unterhalts und der Ausbildung getragen. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang der Sohn dazu hätte beisteuern können. Denn nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2 a zu bb EStG 1958 sei nur entscheidend, ob der Bg. vor der Einberufung die Kosten des Unterhalts und der Berufsausbildung tatsächlich im wesentlichen getragen habe. Der Bundesfinanzhof habe in dem Urteil VI 231/61 U vom 11. Mai 1962 (BStBl 1962 III S. 340, Slg. Bd. 75 S. 199) entschieden, es sei nicht gerechtfertigt, Eltern den Kinderfreibetrag zu versagen, wenn ihre Kinder durch eigene Arbeit die Ausbildungskosten gemindert hätten. Die Vorschrift wolle Eltern, die durch Einberufung des Sohnes zum Wehrdienst den Kinderfreibetrag verlieren würden, den sie vorher hatten und nach der Entlassung des Sohnes aus dem Wehrdienst voraussichtlich wieder bekommen würden, auch während der Wehrdienstzeit erhalten. Dem Bg. sei in den Jahren 1958 und 1960 Kinderermäßigung gewährt worden. Es sei darum nicht gerechtfertigt, sie ihm für das Jahr 1959 zu versagen.
Mit der Rb. rügt der Vorsteher des Finanzamts unrichtige Anwendung des § 32 Abs. 2 Ziff. 2 a zu bb EStG 1958. Er meint, das Finanzgericht hätte berücksichtigen müssen, daß der Sohn eigene Einkünfte von 6.053 DM gehabt habe, aus denen er selbst seinen Unterhalt hätte bestreiten können.
Entscheidungsgründe
Die Rb. hatte keinen Erfolg.
Nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2 a zu bb EStG 1958 wird den Eltern ein Kinderfreibetrag auf Antrag gewährt für ein Kind, das im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und während dieser Zeit Wehrdienst geleistet hat, sofern die Berufsausbildung durch die Einberufung zum Wehrdienst unterbrochen worden ist und die Eltern vor der Einberufung die Kosten des Unterhalts und der Berufsausbildung im wesentlichen getragen haben. Der Sohn war im Streitjahr 1959 erst 21 Jahre alt und seine Berufsausbildung wurde durch die Einberufung zum Wehrdienst unterbrochen. In der Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat. Da die Zulassung zur Universität das Abschlußzeugnis einer höheren Lehranstalt voraussetzte, war der Besuch der Wirtschaftsoberschule nur ein Ausbildungsabschnitt. Das Ausbildungsziel war der Abschluß des Hochschulstudiums.
Das Finanzgericht stellt fest, der Bg. habe seinen Sohn vor der Einberufung zum Wehrdienst tatsächlich unterhalten. Der Senat hat in dem Urteil VI 231/61 U a. a. O. entschieden, die Zeit des Wehrdienstes sei wie die Berufsausbildung selbst zu behandeln. Ein Kinderfreibetrag ist darum zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum auch nur einen Monat vor der Einberufung des Sohnes die Kosten der Berufsausbildung im wesentlichen getragen und der Sohn dann mindestens weitere drei Monate im Veranlagungszeitraum Wehrdienst geleistet hat. Das ist hier der Fall. Der Bg. hat den Sohn in den Monaten Januar bis März 1959 unterhalten; die restlichen Monate des Jahres hat der Sohn Wehrdienst geleistet.
Der Vorsteher des Finanzamts will im Rahmen des § 32 Abs. 2 Ziff. 2 a zu bb EStG berücksichtigt wissen, daß der Sohn selbst im Jahre 1959 6.053 DM verdiente. Er führt aus, der Sohn habe monatlich (6.053 DM : 12 =) rund 504 DM bezogen und habe davon leben können. Der Senat tritt dieser Auffassung nicht bei. Er hat bereits in dem Urteil VI 220/62 U vom 12. Dezember 1962 (BStBl 1963 III S. 136, Slg. Bd. 76 S. 369) ausgesprochen, daß es nicht zulässig sei, die eigenen Einkünfte des Kindes für das ganze Kalenderjahr zu ermitteln und daraus einen monatlichen Durchschnittsbetrag zu errechnen.
Der Senat hat wiederholt, zuletzt in den Urteilen VI 277/61 U vom 13. Juli 1962 (BStBl 1962 III S. 417, Slg. Bd. 75 S. 412) und VI 220/62 U a. a. O. die Frage berührt, wie eigene Einkünfte und eigenes Vermögen des Kindes im Rahmen des § 32 Abs. 2 Ziff. 2 a zu bb EStG zu behandeln sind. Grundsätzlich sollen Eltern, denen ihre Kinder durch Nebenarbeit die Kosten ihrer Ausbildung tragen helfen, nicht durch Versagung des Kinderfreibetrages benachteiligt werden. Der Senat hat jedoch bisher noch nicht abschließend dazu Stellung zu nehmen brauchen, ob auch bei hohen eigenen Einkünften oder bei hohem Vermögen des Kindes den Eltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2 a zu bb EStG gewährt werden kann. Der Senat nimmt zu dieser Frage nunmehr dahin Stellung, daß auch in diesen Fällen den Eltern grundsätzlich der Kinderfreibetrag zu gewähren ist, sofern in tatsächlicher Hinsicht feststeht, daß das Kind aus seinem Einkommen oder seinem Vermögen tatsächlich nicht wesentlich zu den Kosten seines Unterhalts und seiner Berufsausbildung beigesteuert oder sich sogar ganz selbst unterhalten hat. Hat das Kind die Kosten im wesentlichen selbst getragen, so steht den Eltern kein Kinderfreibetrag zu. Haben aber die Eltern tatsächlich die Kosten des Unterhalts und der Berufsausbildung im wesentlichen aus ihren Mitteln bestritten, so steht ihnen der Kinderfreibetrag zu, ohne daß es dann der Prüfung bedarf, ob das Kind nicht aus eigenen Mitteln für seinen Unterhalt und seine Berufsausbildung hätte aufkommen können und aus welchen Gründen die Eltern das Kind nicht veranlaßt haben, zunächst seine eigenen Mittel für seinen Unterhalt und seine Berufsausbildung einzusetzen. Nach § 1649 Abs. 1 BGB muß zwar das Kind Einkünfte aus seinem Vermögen sowie Einkünfte, die es durch Arbeit erwirbt, für seinen Unterhalt verwenden. Diese Vorschrift ist aber nicht zwingenden Rechtes. Erfahrungsgemäß tragen die Eltern auch bei größeren eigenen Einkünften der Kinder oft die Unterhalts- und Ausbildungskosten, vor allem weil sie den Kindern das Vermögen als Grundlage für den Aufbau einer eigenen Existenz oder zur Erleichterung des Eintritts in das Wirtschaftsleben erhalten wollen.
Es bedarf daher, sofern ein Kind größere eigene Mittel verfügbar hat, im Einzelfall der Feststellung, ob das Kind diese Mittel tatsächlich zu seinem Unterhalt und zu seiner Berufsausbildung verwendet hat. Eine Vermutung in dem Sinn, daß das Kind selbst oder seine Eltern zunächst die Einkünfte oder das Vermögen des Kindes zu dessen Unterhalt oder Berufsausbildung verwandt haben, läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten und findet auch in der allgemeinen Lebenserfahrung keine Stütze. Haben die Eltern die Kosten des Unterhalts oder der Berufsausbildung des Kindes im wesentlichen getragen, so steht ihnen also auf jeden Fall der Kinderfreibetrag zu.
Der Wortlaut des § 32 Abs. 2 Ziff. 2 a zu bb EStG läßt eine andere Auslegung nicht zu. Sie führt auch zu einem dem Sinn der Vorschrift gerecht werdenden Ergebnis, die wie das Finanzgericht zutreffend bemerkt, wesentlich von Billigkeitserwägungen getragen ist.
Soweit das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 503/52 U vom 25. Juni 1953 (BStBl 1953 III S. 281, Slg. Bd. 57 S. 737) auf anderen Rechtsgrundsätzen beruht, tritt der Senat ihm nicht bei. Dasselbe gilt, soweit etwa dem Abschn. 180 Abs. 3 in Verbindung mit Abschn. 179 Abs. 5 EStR 1962 eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegen sollte.
Im Streitfall hat nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts der Bg. die Unterhalts- und Ausbildungskosten für seinen Sohn voll getragen; er hat dem Sohn seine Einkünfte zur freien Verfügung belassen. Das Finanzgericht hat dem Bg. darum mit Recht einen Kinderfreibetrag gewährt.
Fundstellen
Haufe-Index 411092 |
BStBl III 1964, 237 |
BFHE 1964, 10 |
BFHE 79, 10 |
StRK, EStG:32 R 39 |
NJW 1964, 1439 |