Entscheidungsstichwort (Thema)
Konzertflügel als Arbeitsmittel eines Musiklehrers
Leitsatz (NV)
Zu den Feststellungen, die das Finanzgericht zu treffen hat, wenn ein Gymnasiallehrer für Musik Reparaturaufwendungen für einen Konzertflügel als Werbungskosten geltend macht.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1
Tatbestand
Die Prozeßbeteiligten streiten darüber, ob Reparaturaufwendungen in Höhe von 5 900 DM für die Instandhaltung eines Konzertflügels als Werbungskosten abziehbar sind.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Studienrat an einem Gymnasium tätig. Er unterrichtet in den Fächern Musik und . . . Den Musikunterricht erteilt er in allen Klassenstufen. Zur Vorbereitung auf den Unterricht und zur Erhaltung seiner Musikkenntnisse und -fähigkeiten benutzt der Kläger einen älteren, in seiner Wohnung aufgestellten Flügel, den er vor vielen Jahren erworben hat. Diesen Flügel hat er im Streitjahr 1980 mit dem oben genannten Kostenaufwand reparieren lassen.
Im Gegensatz zu den Vorentscheidungen (Einkommensteuerbescheid 1980 und Einspruchsentscheidung) des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) ließ das Finanzgericht (FG) die eingangs genannten Reparaturaufwendungen zum Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1980 zu. Es begründete diese Entscheidung damit, daß die Aufwendungen des Klägers für die Reparatur des Flügels als Werbungskosten anzuerkennen seien, weil sie wesentlich (ganz überwiegend) beruflich veranlaßt gewesen seien. Die Aufwendungen hätten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers gestanden und seien subjektiv zur Förderung dieses Berufes gemacht worden. Der Kläger habe den aus beruflichen Gründen, d. h. im Zusammenhang mit der Ausbildung für seinen Beruf als Musiklehrer, angeschafften Flügel unstreitig ständig und in erheblichem Umfang zur Vorbereitung auf den Musikunterricht genutzt. Nach dem überzeugenden Vortrag des Klägers sei er auf ein funktionsfähiges, qualitativ einwandfreies Instrument dieser Art in seinem Hause angewiesen, weil er sich intensiv auf den Unterricht vorbereiten müsse und die Benutzung der in der Schule bereitstehenden Instrumente wegen der langen Fahrten nicht in Betracht komme. Daß der Kläger gelegentlich auch aus privaten Gründen auf dem Flügel spiele, stehe der Anerkennung der streitigen Aufwendungen als Werbungskosten nicht entgegen, weil für die Reparatur berufliche Überlegungen derart im Vordergrund gestanden hätten, daß eine private Mitveranlassung verneint werden müsse. Es sei einleuchtend, daß der Kläger neben der Vorbereitung auf den Musikunterricht und der Erteilung des Unterrichts keine besondere Neigung mehr habe, den Flügel aus reiner Freude an der Musik zu benutzen, und daß er - mangels eigener musikalischer Betätigung seiner Angehörigen und mangels eigener gesellschaftlicher Veranstaltungen - kaum Gelegenheit habe, den Flügel privat einzusetzen. Private Erwägungen könnten danach für die Reparatur des Flügels auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger das Instrument gelegentlich - wie z. B. beim gemeinsamen Adventssingen im Familienkreise - nicht aus beruflichen Gründen nütze, dürfe nicht als ausschlaggebend anzusehen sein. Für die Entscheidung, den Flügel reparieren zu lassen, seien vielmehr nach den Gesamtumständen des Falles ausschließlich berufliche Erwägungen maßgebend gewesen. Die berufliche Veranlassung habe derart im Vordergrund gestanden, daß die private Mitveranlassung, weil sie für den Reparaturauftrag in keiner Weise mitbestimmend gewesen sei, nach den oben dargestellten Grundsätzen außer Betracht zu bleiben habe.Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Diese sieht in der angefochtenen Entscheidung des FG eine Verletzung des § 9 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Nr. 1 EStG. Das FG habe, so legt das FA dar, insofern einen Rechtsfehler begangen, als es ausgehend von dem von ihm festgestellten Sachverhalt zu einer Wertung gelangt sei, die im Widerspruch zur Lebenserfahrung stehe. Der Flügel sei seiner Natur nach geeignet, sowohl beruflich als auch privat genutzt zu werden. Es sei deshalb lebensfremd, wenn das FG bei der Reparatur die beruflichen Erwägungen derartig in den Vordergrund stelle und meine, die private Mitveranlassung außer Betracht lassen zu können. Es sei lebensfremd, anzunehmen, daß der Kläger wegen der Vorbereitung auf den Musikunterricht und der Erteilung des Unterrichts kein privates Interesse mehr am Musizieren besessen haben solle.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beruft sich im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils und beantragt, die Revision kostenpflichtig als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
Im Streitfalle läßt sich dem Inhalt des vorinstanzlichen Urteils nicht entnehmen, ob das FG zu Recht die Reparaturaufwendungen des Klägers für die Wiederherstellung des Konzertflügels nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Werbungskostenabzug zugelassen hat. Das FG hat zwar - als Ergebnis - festgehalten, daß für die Reparatur des Konzertflügels beim Kläger berufliche Überlegungen derart im Vordergrund gestanden hätten, daß eine private Mitveranlassung und als Folge davon das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG ohne Bedeutung seien. Wie das FG zu diesem Ergebnis gelangt ist, vermag der erkennende Senat als Revisionsgericht indessen aufgrund der Feststellungen des FG nicht nachzuvollziehen. Offenbar sieht es das FG als durch die Lebenserfahrung gesichert an, daß ein Musiklehrer, der aus beruflichen Gründen häufig zur Musikausübung gezwungen sei, in seiner Freizeit kaum ein Musikinstrument benutze. Einen solchen Erfahrungswert gibt es hingegen nicht. Das FG wird daher weiter tatsächliche Feststellungen zu treffen haben. Dabei wird - ausgehend vom Unterrichtsplan im Streitjahr - zunächst festzustellen sein, wie oft der Kläger, der auch noch ein anderes Fach unterrichtet, überhaupt wöchentlich Musikunterricht erteilt hat, in welchen Klassen das geschehen ist, ob darunter sich u. a. Musikförderklassen befunden haben, welche Vorbereitungszeiten hierzu der Kläger mit Rücksicht auf den gebotenen Lehrstoff hat regelmäßig aufwenden müssen, sowie ob und inwieweit gerade die Vorbereitung auf einem Konzertflügel erforderlich gewesen ist. Ferner bedarf noch der Prüfung, ob und inwieweit der Kläger zu Hause noch Privatunterricht an seinem Flügel erteilt hat. Erst unter Berücksichtigung der hierdurch ermittelten, beruflichen Nutzung des Instruments läßt sich das Verhältnis zur verbleibenden, privaten Nutzungsmöglichkeit ableiten, um entscheiden zu können, ob letztere als nur unbedeutend gewertet werden kann.
Da maßgebliche tatsächliche Feststellungen fehlen, war der Bundesfinanzhof (BFH) nicht an die vom FG gezogenen Schlußfolgerungen nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden. Denn der Umstand, daß die von der Vorinstanz ausgesprochene Rechtsfolge nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt ist, bedeutet eine fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts. Das angefochtene Urteil war daher nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO aufzuheben (vgl. dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 118 FGO Tz. 26 a, sowie ferner Urteil des BFH vom 5. September 1980 VI R 75/80, BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31, mit weiteren Hinweisen) und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, damit dieses die bisher unterlassenen Feststellungen nachholt und wertet.
Fundstellen
Haufe-Index 61213 |
BFH/NV 1987, 88 |