Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Erbbauzinsen zählen zu den dauernden Lasten gemäß §§ 9 Ziff. 1 und 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG.
Sie sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen, wenn ein ausreichender zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der späteren Errichtung eines Hauses auf dem Erbbaugrundstück besteht.
Normenkette
EStG § 9 Ziff. 1, § 9/1/1, § 10/1/1, §§ 21, 46/2/8/b
Tatbestand
Die Bf. sind nach einem am 29. August 1956 geschlossenen, auf 50 Jahre laufenden Erbbaurechtsvertrag berechtigt und verpflichtet, auf einem Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem 1. September 1956 ein Wohnhaus auf eigene Kosten zu errichten. Das Haus soll voraussichtlich 1963 oder 1964 gebaut werden. Der jährliche Erbbauzins beträgt 917 DM.
Finanzamt und Finanzgericht haben den im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1959 begehrten Abzug des Erbbauzinses als Sonderausgabe abgelehnt. Das Finanzgericht hat die Berufung mit folgender Begründung zurückgewiesen: Erbbauzinsen seien nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie zu den Schuldzinsen oder zu den dauernden Lasten gehörten. Beides liege hier nicht vor. Erbbauzinsen seien nicht wie Schuldzinsen der Preis für die überlassung von Kapital, sondern ihrer Natur nach eher mit dem Mietzins zu vergleichen. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die mit der Nutzung des eigenen Einfamilienhauses zusammenhängenden Erbbauzinsen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 300/53 U vom 13. Mai 1954 (BStBl 1954 III S. 199, Slg. Bd. 58 S. 752) "wie ein Schuldzins" abgesetzt werden könnten.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist im Ergebnis nicht begründet.
Schuldzinsen im bürgerlich-rechtlichen Sinn sind die Erbbauzinsen nicht, weil sie das Entgelt für die Einräumung eines zeitlich begrenzten dinglichen Nutzungsrechts am Grund und Boden darstellen (so das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 300/53 U, a. a. O.; ferner Zitzlaff, Steuer und Wirtschaft 1943 Spalte 687). überwiegend wird die Auffassung vertreten, daß die Erbbauzinsen zu den dauernden Lasten zählen (so das Urteil des Reichsfinanzhofs IV 171/42 vom 6. Mai 1943, RStBl 1943 S. 531; das zur Grunderwerbsteuer ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs II 129/51 U vom 27. Februar 1952, BStBl 1952 III S. 98, Slg. Bd. 56 S. 250; Steinweg, Deutsche Steuer-Zeitung 1942 S. 369; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, Anmerkung 20 zu § 10 EStG).
Die Bf. begehren den Abzug der Erbbauzinsen als Sonderausgaben. Voraussetzung dafür ist aber, daß die Erbbauzinsen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind (ß 10 Abs. 1 Satz 1 EStG). Entscheidend ist dabei nicht, ob sie bei einer Einkunftsart tatsächlich zum Abzug kommen, sondern ob sie begrifflich zu den Werbungskosten gehören.
Der Senat trägt keine Bedenken, hier den Abzug der Erbbauzinsen als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (ß 21 EStG) schon vor Fertigstellung des geplanten Einfamilienhauses in entsprechender Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs IV 238/53 U vom 29. Oktober 1953 (BStBl 1953 III S. 353, Slg. Bd. 58 S. 162) zuzulassen. Auch wenn den Aufwendungen für die Erbbauzinsen im Streitjahr 1959 noch keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen, so ist doch in absehbarer Zeit nach dem Hausbau mit solchen Einkünften zu rechnen, so daß ein ausreichender zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Im Lohnsteuer-Jahresausgleich können allerdings die Erbbauzinsen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil sie nicht mit der Einkunftsart nichtselbständiger Arbeit (ß 19 EStG) zusammenhängen. Sie müssen vielmehr im Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden. Es bestehen keine Bedenken, im vorliegenden Fall eine Einkommensteuerveranlagung für 1959 als rechtzeitig beantragt anzusehen, so daß die Veranlagung noch möglich und vom Finanzamt vorzunehmen ist. Dabei sind die Erbbauzinsen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anzusehen.
Die Rb. war demnach im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen. Da der Bf. aber bei der Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung recht behält, erscheint es wegen der zweifelhaften Rechtslage billig, nach § 319 Abs. 1 AO von der Kostenerhebung Abstand zu nehmen.
Fundstellen
Haufe-Index 410282 |
BStBl III 1962, 54 |
BFHE 1962, 143 |
BFHE 74, 143 |
StRK, EStG:9/1 R 16 |