Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Bei Gewinnermittlung nach § 4 EStG gehören die von einem Bauunternehmer zum Zwecke eigener Vermietung bebauten Grundstücke regelmäßig zu seinem Privatvermögen, sofern er diese Art der Bautätigkeit nicht ausschließlich oder doch nicht überwiegend betreibt.
Normenkette
EStG § 4/1, § 6 Ziff. 4
Gründe
Die Prüfung der Rb. des Vorstehers des Finanzamts führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zurückweisung der Sache an das Finanzamt.
Das Finanzgericht rechnet die Grundstücke A, B und C, die Mietwohnzwecken dienen und vom Bg. - einem Bauunternehmer - vermietet werden, zu dessen Privatvermögen. Es erachtet für dargetan, daß diese Grundstücke vom Bg. zur Vermögensanlage bestimmt sind und somit seinen privaten Zwecken dienen. Diese Feststellung des Finanzgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Senat geht zwar davon aus, daß bei einem Bauunternehmer die Frage, ob von ihm errichtete Gebäude als ein Privatvermögen anzusehen sind, in jedem Einzelfalle besonders sorgfältiger Prüfung bedarf. Insbesondere braucht die mehrjährige Vermietung eines solchen Gebäudes nicht von vornherein ein Beweisanzeichen gegen dessen Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen zu sein. Die längerfristige Vermietung kann sich als geboten erweisen, wenn mit einem günstigen Verkauf des Grundstücks erst in mehreren Jahren zu rechnen ist. Andererseits vermag der Senat nicht anzuerkennen, daß bei einem Bauunternehmer das Bauen von Häusern und das Vermieten von Wohnungen in jedem Falle oder doch mindestens in der Regel als zu seinem Geschäftsbetrieb gehörig zu erachten sind. Das muß nur dann angenommen werden, wenn ein Bauunternehmer ausschließlich oder doch überwiegend Mietwohnhäuser zum Zwecke eigener Vermietung errichtet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 69/58 U vom 4. August 1959, BStBl 1959 III S. 421, S. 422 am Ende, Slg. Bd. 69 S. 428). Das ist aber bei dem Bg. nicht der Fall. Das Finanzgericht weist zutreffend darauf hin, daß diesem Teil der Bautätigkeit im Rahmen des Gesamtbetriebes keine entscheidende Bedeutung zukommt. Unter dieser Voraussetzung muß davon ausgegangen werden, daß auch der Bg. als Bauunternehmer Gebäude wie jeder andere Gewerbetreibende als Privatvermögen behandeln kann, wenn er sie vermietet (Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 6. Aufl., Seite 243, Textziffer 128). Es ist Tatfrage, welche Häuser eines Bauunternehmers zur Veräußerung oder lediglich zur eigenen Nutzung durch Vermietung bestimmt sind. Dabei kann an den Erklärungen des Steuerpflichtigen nicht vorbeigegangen werden. Das Finanzgericht ist bei seiner tatsächlichen Würdigung den Darlegungen des Bg. gefolgt. Dieser hat in seiner Erläuterung zum Vermögensvergleich für den 31. Dezember 1950 darauf hingewiesen, daß er die Grundstücke A und B im August 1950 mit der Zweckbestimmung erworben habe, sie "in sein Privatvermögen zu übernehmen". Bei dem Grundstück C ist zu berücksichtigen, daß dem Bg. an diesem der Stadtgemeinde D gehörigen Grundstück nur ein Erbbaurecht zusteht, zu dessen Veräußerung er nach dem Erbbauvertrag der Genehmigung der Grundstückseigentümerin bedarf.
Der Bg. hat die Gebäude auf seinen Privatgrundstücken errichtet. Die für ihre Errichtung dem Betrieb jeweils bis zum Bilanzstichtag entnommenen Werte sind als Entnahmen im Sinne des § 6 Ziff. 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert entspricht jedoch - worauf der Vorsteher des Finanzamts zutreffend hinweist - nicht, wie das Finanzgericht meint, den vom Bg. aktivierten Herstellungskosten. Der Betrag für die bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigenden Entnahmen entspricht vielmehr, wie der Bundesfinanzhof in der Entscheidung I 69/58 U vom 4. August 1959 (a. a. O.) ausgeführt hat, der gesamten Wertabgabe des Betriebs für den privaten Bereich. Dazu gehören - unter Ausschluß der eigenen Arbeitsleistung des Bauunternehmers - u. a.: Material, Arbeitslöhne, Abnutzung der betrieblichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, Generalunkosten. Auf die genannte Entscheidung wird im übrigen Bezug genommen.
Fundstellen
Haufe-Index 409622 |
BStBl III 1960, 156 |
BFHE 1960, 412 |
BFHE 70, 412 |
BB 1960, 472 |
DB 1960, 513 |
StRK, EStG:4 R 305 |