Leitsatz (redaktionell)
Der Anspruch des FA auf Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge ist Konkursforderung. Die ihm zugrunde liegenden Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an den Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung werden im Augenblick der Konkurseröffnung unbeschadet einer möglichen Konkursquote in voller Höhe i.S. von § 17 Abs.2 Satz 1 UStG 1973 uneinbringlich.
Orientierungssatz
1. Die Geltendmachung von Steueransprüchen beurteilt sich nach Eröffnung des Konkursverfahrens ausschließlich nach Konkursrecht, Waren die Steueransprüche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits begründet i.S. von § 3 Abs. 1 KO, sind sie gemäß §§ 12, 61, 138 ff. KO, § 251 Abs. 2 AO 1977 als Konkursforderung zur Konkurstabelle anzumelden. Bei den später begründeten Steuerforderungen kann es sich insbesondere um Masseansprüche handeln, die vorweg aus der Konkursmasse zu befriedigen sind und vom FA durch an den Konkursverwalter gerichteten Steuerbescheid geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 29.3.1984 IV R 271/83).
2. § 17 Abs. 2 UStG 1973 stellt eine Berichtigungsvorschrift eigener Art dar, der im Ausmaß der vom Unternehmer vorzunehmenden Berichtigung selbständige Bedeutung als Besteuerungstatbestand zukommt. Durch die Berichtigung wird nicht die ursprünglich festgesetzte Steuer, sondern die Steuer des Veranlagungszeitraums berührt, in den die Änderung der Bemessungsgrundlage fällt. Für diesen Zeitraum wird die Berichtigungspflicht des Unternehmers begründet. Eine Berichtigungspflicht des Unternehmers tritt bereits dann ein, wenn der Umfang der tatsächlichen Vereinnahmung noch nicht endgültig feststeht.
3. Hat der Konkursverwalter Steueransprüche unter dem Vorbehalt der Rückforderung befriedigt, so bleibt er in dem Revisionsverfahren, in dem geklärt werden soll, ob die Steueransprüche Konkursforderungen oder Masseforderungen sind, auch dann prozeßführungsbefugt, wenn das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH während des Revisionsverfahrens nach Abhaltung des Schlußtermins und nach Schlußverteilung aufgehoben worden ist.
4. Parallelentscheidung: BFH, 13.11.1986, V R 100/82, NV:
Normenkette
UStG 1973 § 17 Abs. 2 S. 1; KO § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1, §§ 57, 61, 59 Abs. 1 Nr. 1, §§ 12, 138, 138ff; AO § 251 Abs. 2
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 13.11.1986 - V R 59/79 (V)
Fundstellen