Entscheidungsstichwort (Thema)
Grobes Verschulden bei nicht beantragtem Ausbildungsfreibetrag
Leitsatz (NV)
Ein steuerlich nicht ausgebildeter Steuerpflichtiger handelt regelmäßig grob schuldhaft i. S. von § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977, wenn er die zum Ausbildungsfreibetrag im Steuererklärungsformular (hier für VZ 1988) eindeutig und unmißverständlich gestellten Fragen unbeantwortet läßt.
Normenkette
AO 1977 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 33a Abs. 2
Fundstellen
Haufe-Index 420034 |
BFH/NV 1995, 2 |
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