Leitsatz (amtlich)
Übernimmt ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Bereitstellung seines Stromnetzes die Stromversorgung für die öffentlichen Straßen und Plätze einer Gemeinde, so liegen zwei Leistungen vor, nämlich die Lieferung von Strom und die Gebrauchsüberlassung des Stromnetzes.
Normenkette
UStG 1951 §§ 1, 4 Nr. 5 b aa, Nr. 7 Abs. 2 Nr. 2d
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Sie versorgte u. a. zahlreiche Gemeinden mit elektrischem Strom für die Beleuchtung der öffentlichen Straßen und Plätze und überließ ihnen das ihr gehörende Ortsnetz zur Benutzung. Zu diesem Zwecke schloß sie mit den Gemeinden Verträge ab, nach denen sie "den Betrieb und die Unterhaltung der elektrischen Beleuchtungsanlagen für die öffentlichen Straßen und Plätze" übernahm ... Außerdem ist u. a. vereinbart: "Der Ersatz und das Auswechseln der Glüh- und sonstigen Lampen, der Ersatz der Gläser und Abdeckschalen von Leuchten, der Ersatz der Starter, das Reinigen sowie das Ein- und Ausschalten der Lampen obliegt der Gemeinde." Das Entgelt für den "Stromverbrauch für den Betrieb der Straßenbeleuchtung" setzt sich zusammen aus einem Grundpreis, einem Arbeitspreis und einer Miete für die Schaltuhr. Der Stromzähler befindet sich am Anfang der Ortsbeleuchtungsanlage.
Nachdem das FA in früheren Jahren in diesen Tätigkeiten zwei Leistungen der Steuerpflichtigen erblickt hatte, nämlich einmal die Lieferung von Strom und zum anderen die Bereitstellung der Ortsbeleuchtungsanlage (des Ortsnetzes), von denen es die eine nach § 4 Nr. 5b aa UStG 1951 steuerfrei ließ und die andere mit dem auf sie entfallenden (geschätzten) Entgeltsanteil von 15 v. H. des Gesamtentgelts als sonstige Leistung zur Umsatzsteuer heranzog, vertrat das FA für die Streitjahre die Auffassung, daß eine einheitliche sonstige Leistung vorliege. Diese bestehe in der "Durchführung der Straßenbeleuchtung" und unterliege in vollem Umfange dem Steuersatz von 4 v. H. Dementsprechend veranlagte das FA die Steuerpflichtige für die Jahre 1964 und 1965.
Nach erfolglosem Einspruch vertrat die Steuerpflichtige im Klageverfahren die Auffassung, die Bereitstellung des Ortsnetzes sei eine Nebenleistung zu der Stromlieferung und teile umsatzsteuerrechtlich deren Schicksal. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG vertrat die Ansicht, es lägen jeweils zwei Leistungen vor, von denen die Stromlieferung bis zum 31. März 1965 nach § 4 Nr. 5b aa UStG 1951 umsatzsteuerfrei sei und ab 1. April 1965 infolge der ab diesem Zeitpunkt eingetretenen Rechtsänderungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2d UStG 1951 dem ermäßigten Steuersatz von 1,5 v. H. unterliege, während die andere (Bereitstellung des Ortsnetzes) als sonstige Leistung dem allgemeinen Steuersatz von 4 v. H. zu unterwerfen sei. Das FG setzte die Umsatzsteuer entsprechend herab und wies die Klage im übrigen ab.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des FA. Es vertritt im wesentlichen erneut die Auffassung, es liege eine einheitliche Leistung vor. Soweit die Steuerpflichtige die Gemeinden nicht in so umfassender Form, wie im vorliegenden Falle, mit Energie versorge, schließe sie mit den Gemeinden anders geartete Verträge ab. In Fällen der vorliegenden Art käme es den Gemeinden nicht darauf an, von der Steuerpflichtigen nur Strom geliefert zu erhalten, sondern darauf, daß von ihr alles getan werde, damit die öffentlichen Straßen und Plätze beleuchtet werden könnten.
Während des Revisionsverfahrens hat das FA den Umsatzsteuerbescheid 1964 geändert. Die Umsatzsteuer wurde gegenüber dem ursprünglich festgesetzten Betrag um ... DM erhöht. Der Erhöhungsbetrag ist unstreitig. Beide Beteiligten haben beantragt, den Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen (§ 68 FGO).
Das FA beantragt Aufhebung der Vorentscheidung. Die Steuerpflichtige beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß die Umsatzsteuer für 1964 auf ... DM festgesetzt wird.
Die Steuerpflichtige teilt im wesentlichen die Auffassung des FG. Sie weist hilfsweise darauf hin, daß im Falle der Bejahung einer einheitlichen Leistung deren wesentlicher Inhalt in der Stromlieferung gesehen werden müsse, die auch kostenmäßig unbestritten 85 v. H. der Gesamtleistung ausmache. Demgegenüber müsse die Bereitstellung des Ortsnetzes als Nebenleistung angesehen werden, die in der Hauptleistung untergehe.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist unbegründet.
Zutreffend ist das FG zu dem Ergebnis gekommen, daß der vorliegende Sachverhalt umsatzsteuerrechtlich zwei Leistungen enthalte, nämlich die Lieferung von Strom und die Überlassung der Straßenbeleuchtungsanlage zum Gebrauch. Das FG hat richtig ausgeführt, eine einheitliche Leistung käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Steuerpflichtige den Gemeinden gegenüber die Ortsbeleuchtung als solche übernommen hätte. Das ist aber nicht der Fall, da wesentliche Erfordernisse für die Durchführung der Ortsbeleuchtung nicht in den Tätigkeitsbereich der Steuerpflichtigen, sondern in den der Gemeinden fallen. Hierzu gehören insbesondere der Ersatz und Austausch der Glüh- und sonstigen Lampen, der Ersatz der Gläser und Abdeckschalen von Leuchten, der Ersatz der Starter, das Reinigen der Leuchten und das Ein- und Ausschalten der Beleuchtung, d. h. die Abnahme des elektrischen Stromes. Dem entspricht auch die Tatsache, daß im Verhältnis zu den Gemeinden eine Haftung der Steuerpflichtigen wegen mangelhaften Funktionierens der Beleuchtungsanlage ausgeschlossen ist, und daß mit dem Durchlauf des Stromes durch den Zähler und den Eintritt in das Ortsnetz die Gemeinden zwar die Verfügungsmacht an dem Strom erlangen, das Funktionieren der Straßenbeleuchtung aber noch nicht gewährleistet ist, weil z. B. die Gemeinden die ihr obliegenden, oben aufgezeigten Aufgaben nicht erfüllt hat. Wenn das FG hieraus die Folgerung gezogen hat, daß die Steuerpflichtige den Gemeinden die Durchführung der Ortsbeleuchtung nicht abgenommen hat, so ist dieses Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zutreffend ist unter diesen Umständen ferner die unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung vertretene Auffassung des FG, daß die Verfügungsmacht über den Strom dort verschafft wird, wo der Zähler angebracht ist. Dabei kommt es, worauf das FG ebenfalls richtig hingewiesen hat, nicht darauf an, in wessen Eigentum das Leistungsnetz steht, sondern allein darauf, wo die tatsächlich abgenommene Strommenge gemessen wird.
Von den beiden von der Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen liegt das Schwergewicht auf der Lieferung des Stromes. Das ergibt sich schon aus der unbestrittenen finanziellen Bewertung dieser Leistung mit 85 v. H. des Gesamtentgelts. Andererseits erfüllt die zweite Leistung der Steuerpflichtigen nicht jene Voraussetzungen, die erforderlich sind, um in ihr eine Nebenleistung zu sehen, die in der Hauptleistung (Lieferung von Strom) untergeht, und deren umsatzsteuerrechtliches Schicksal teilt. Es kann schon zweifelhaft sein, ob die zweite Leistung gegenüber der Stromlieferung nebensächlich ist, in keinem Falle ist sie aber mit der Stromlieferung üblicherweise verbunden, wie die Beteiligten unter Hinweis auf die verschiedenen Arten von Stromlieferungsverträgen selbst vorgetragen haben (vgl. auch Urteil des BFH V R 69/66 vom 13. August 1970, BFH 99, 507). Dem FG ist daher auch insoweit zuzustimmen, als es die Bereitstellung des Leitungsnetzes als selbständige sonstige Leistung neben der Lieferung von Strom behandelt hat.
Die Revision war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
BStBl II 1973, 38 |
BFHE 1973, 246 |