Leitsatz (amtlich)
Der Bundesfinanzhof tritt der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs bei, daß freihändige Verkäufe von Gegenständen einer Konkursmasse durch den Konkursverwalter nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Ziff. 6 UStG fallen.
Normenkette
UStG § 4 Ziff. 6
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter Gegenstände der Konkursmasse freihändig verkauft. Er begehrt insoweit auf Grund des § 4 Ziff. 6 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Freistellung von der Umsatzsteuer, weil auch freihändige Verkäufe aus der Konkursmasse Akte der Zwangsvollstreckung darstellten. Ein Konkursverwalter führe auch die freihändigen Verkäufe zwangsweise durch, so daß er insoweit an die Stelle des Gerichtsvollziehers im Zwangsvollstrekkungsverfahren trete. Die frühere Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs sei veraltet. Man dürfe die Konkursgläubiger nicht durch die Belastung mit der Umsatzsteuer schädigen.
Entscheidungsgründe
Die Sprungberufung des Bf. ist erfolglos gewesen. Auch die Rechtsbeschwerde (Rb.) kann keinen Erfolg haben.
Nach § 4 Ziff. 6 UStG sind nur Lieferungen auf Grund einer Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung befreit. Im vorliegenden Falle sind aber freihändige Verkäufe durch den Konkursverwalter vorgenommen worden. Selbst wenn der Konkursverwalter die Gegenstände versteigert hätte, so hätte noch immer keine Lieferung auf Grund einer Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung vorgelegen. Auch eine noch so große Ähnlichkeit der Versilberung einer Konkursmasse durch einen Konkursverwalter mit einem Verfahren in der Zwangsvollstreckung könnte nicht zur Anwendung des § 4 Ziff. 6 UStG auf die durch den Konkursverwalter erzielten Erlöse führen, weil die Befreiungsvorschrift des § 4 Ziff. 6 UStG nicht ausdehnend ausgelegt werden kann. Die Zwangsvollstreckung, deren Begriff den Vorschriften des Zivilprozeßrechts zu entnehmen ist, erfordert einen vollstreckbaren Titel. Außer den Versteigerungen auf Grund vollstreckbarer Urteile (§ 704 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) gerichtlicher Vergleiche im Güteverfahren und der übrigen in § 794 ZPO angeführten Vollstreckungstitel kommen nur in Betracht die Versteigerungen gepfändeter Sachen durch einen Gerichtsvollzieher und die angeordneten Versteigerungen zur Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Das deckt sich auch mit der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs in der Amtlichen Sammlung Bd. 8 S. 275 (Urteil V A 304/21 vom 21. Februar 1922) und Bd. 12 S. 257 (Urteil V A 146/23 vom 28. Juni 1923), von der abzugehen keine Veranlassung besteht.
Die Rb. ist sonach mit der Kostenfolge des § 307 der Reichsabgabenordnung zurückzuweisen.
Fundstellen
BStBl III 1953, 314 |
BFHE 1954, 60 |