Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif: Spielzeug
Leitsatz (NV)
- Da der Gemeinschaftsgesetzgeber beim Begriff "Spielzeug" der Pos. 9503 KN weder ausdrücklich noch mittelbar die Verkehrsanschauung als maßgebendes Kriterium angesehen hat, kann diese insoweit nicht zur Auslegung des GZT herangezogen werden.
- Für eine Einreihung als Spielzeug der Pos. 9503 KN genügt es, dass es seiner Beschaffenheit nach ‐ im Wesentlichen ‐ zum Spielen bestimmt ist; ein daneben vorliegender dekorativer Charakter schließt die Einreihung als Spielzeug nicht aus.
- Bei der Feststellung der objektiven Beschaffenheit sind alle zur Verfügung stehenden Unterlagen auszuwerten, die Aufschluss darüber geben können, ob die Ware im Hinblick auf ihren Verwendungszweck besondere Beschaffenheitsmerkmale aufweist. In diesem Zusammenhang können auch die die Ware begleitenden Beipackzettel Anhaltspunkte für die Ermittlung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale bieten.
Normenkette
EGV 2338/96; KN Pos. 9503; KN Kap. 35
Tatbestand
I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (die Oberfinanzdirektion ―OFD―) erteilte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am … Juni 1999 vier verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTAe) für sogenannte "Überraschungseier-Figuren" (nachfolgend: Figuren). Bei den Waren handelt es sich um ca. 4 cm große Nachbildungen verschiedener Tiere aus Kunststoff. Die Figuren sind jeweils Teile einer unter einem Motto stehenden Sammelserie ("Die Happy Hippo Hochzeit, Fancy Fuxies, Die Top Ten Teddies im Traumurlaub"). Zu einigen Figuren gehört ein entsprechendes, ebenfalls aus Kunststoff bestehendes Zubehör (Photoapparat, Tischchen, Schläger, Fußbodenunterlage, Sonnenschirm, Dusche), das mittels einfacher Steckverbindungen an der Figur befestigt werden kann. Die Figuren sind gemeinsam mit einem Beipackzettel, der sämtliche Figuren der jeweiligen Serie zeigt, in einem zweiteiligen eiförmigen Kunststoffbehältnis verpackt. Die OFD wies die Waren der Unterpos. 9503 49 30 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu (bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom … Oktober 1999).
Die Klage, mit der die Einreihung der Figuren in die Unter-pos. 3926 40 begehrt wurde, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die OFD habe die Waren zutreffend als Spielzeug in die Pos. 9503 KN eingereiht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie ist der Auffassung, dass eine Zuweisung der Waren nach der stofflichen Beschaffenheit zu erfolgen hat. Bei den Waren handele es sich nicht um Spielzeug, sondern um Ziergegenstände. Anders als die OFD meine, könne die Verordnung (EG) Nr. 2338/96 (VO Nr. 2338/96) der Kommission vom 5. Dezember 1996 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ―ABlEG― Nr. L 318/3), soweit sie im Anhang Nr. 4 eine vergleichbare Nachbildung eines 4 cm großen Bären der Unterpos. 9503 49 30 KN zuordne, nicht herangezogen werden. Der VO Nr. 2338/96 mangele es insbesondere an einer ausreichenden Begründung, weil sie lediglich darauf abstelle, dass bei der Figur der Unterhaltungswert gegenüber ihrer Bedeutung als Ziergegenstand vorrangig sei. Außerdem habe die Kommission damit ihr Ermessen überschritten, weil sie mit der Einreihung des "Bären" in die Unterpos. 9503 49 30 KN den Inhalt einer auf der Grundlage des Harmonisierten Systems (HS) festgelegten Position geändert habe.
Entgegen der Auffassung des FG trete der Unterhaltungswert der Sonderserienfiguren weit hinter ihre Bedeutung als Ziergegenstand zurück. Die Figuren seien nicht geeignet, Spielimpulse auszulösen, weil sie lediglich aufgestellt und betrachtet werden könnten. Wegen der fehlenden Zweckbestimmung als Spielzeug habe die Kommission mit der VO (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABlEG Nr. L 208/24) Pferde und Rehe aus Kunststoff, die mit einer durch Leimen aufgebrachten Scherstaubschicht überzogen sind, ebenfalls der Unter-pos. 3926 40 00 KN zugeordnet, obwohl nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System ―ErlHS― (Pos. 9503/1 Rz. 0.3.0) Spielzeuge in Form von Tieren der Pos. 9503 KN zuzuordnen seien. Bei den streitgegenständlichen Waren handele es sich lediglich um "zufälliges" Spielzeug, also um Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung zunächst anderen Zwecken dienen sollten, dann aber von Kindern einfach als Spielzeug verwendet würden.
Das FG übersehe bei dem Vergleich mit den Zinnsoldaten, dass sowohl die Zinnfiguren als auch andere im Spielzeughandel angebotene Spielfiguren und Spielfigurensätze ein bestimmtes Erzählgenre bzw. Szenarien repräsentierten, die den Spielenden aus der Literatur oder anderen Medien bekannt seien und die mit Hilfe dieser Figuren gleichsam abgerufen und selbständig weitergespielt werden könnten, wie z.B. Krieg, Wildwest, Fantasy, Piraten- oder Ritterabenteuer etc. Ohne bestimmte vorgegebene Szenarien fungierten derartige Figuren nicht als Spielfiguren, sondern dienten lediglich als Sammel- oder Ziergegenstände. Den Sonderserienfiguren der Klägerin mangele es an einem solchen sogenannten "erzählfiktionalen Kontext", da weder Filme noch Geschichten bestünden, die spielerisch mit diesen Figuren abgerufen und weiter ausgesponnen werden könnten.
Da demzufolge eine Einreihung der Sonderserienfiguren als Spielzeug der Pos. 9503 KN ausscheide, komme nur eine Zuordnung nach der stofflichen Beschaffenheit zur Unterpos. 3926 40 00 KN als "andere Waren aus Kunststoff…; Statuetten und andere Ziergegenstände" in Betracht. Entgegen der Auffassung des FG komme es bei Waren dieser Position nicht auf einen "künstlerischen Wert" oder eine besondere "gehobene ästhetische Gestaltung" an, da Ziergegenstände nur der Dekoration dienten.
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und die angefochtenen vZTAe sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die OFD zu verpflichten, die Figuren der Unterpos. 3926 40 KN zuzuweisen.
Die OFD beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die als Revision gegen Urteile in Zolltarifsachen (§ 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO― in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, 1760) statthafte Revision der Klägerin ist nicht begründet (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei entschieden, dass die von der Klägerin angegriffenen vier vZTAe rechtmäßig sind. Es hat daher zu Recht die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen bestätigt.
1. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob die Einreihungs-VO Nr. 2338/96 möglicherweise Bindungswirkung hinsichtlich einer der hier streitigen Waren entfaltet, nämlich den ca. 4 cm hohen Bären aus Kunststoff oder ob sie wie bei den anderen einzureihenden Waren lediglich als exemplarisches Gesetzgebungsbeispiel die von der OFD getroffene Einreihung bestätigt (vgl. Senatsurteil vom 17. November 1998 VII R 50/97, BFH/NV 1999, 688). Denn auch wenn man davon ausgeht, dass die Einreihungs-VO Nr. 2338/96 u.a. die gleiche Ware betrifft, für die die Klägerin eine vZTA beantragt hat und deswegen eine Bindungswirkung der Kommissionsentscheidung besteht, kommt ein von der Klägerin angeregtes Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) nicht in Betracht, weil der Senat keine Zweifel an der Gültigkeit der genannten Einreihungs-VO hat.
Art. 1 und Nr. 4 im Anhang der VO Nr. 2338/96 überschreiten nicht die Grenzen der Ermächtigung, wie sie der Kommission durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (VO Nr. 2658/87) des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEG Nr. L 256/1) eingeräumt worden sind. Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 2658/87 kann die Kommission u.a. Maßnahmen erlassen, die die Anwendung der KN betreffen. Sie verfügt dabei über ein weites Ermessen, das unter dem Vorbehalt steht, dass die von der Kommission erlassenen Bestimmungen den Wortlaut des Zolltarifs nicht ändern. Eine Kommissionsverordnung zur Einreihung von Waren in die KN ist folglich ―wie die Klägerin zu Recht ausführt― dann ungültig, wenn die Kommission das HS sowie die einschlägigen Erläuterungen und Tarifavise des HS nicht beachtet hat (vgl. ausführlich hierzu: BFH/NV 1999, 688, m.w.N.).
Dies trifft hier aber nicht zu, denn die Kommission hat mit der Zuweisung des Bären zur Pos. 9503 KN durch die VO Nr. 2338/96 eine Entscheidung getroffen, die die einschlägigen Grundsätze für die Einreihung von Waren berücksichtigt, und diese Entscheidung auch in ausreichendem Maße begründet. Danach ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) festgelegt sind (vgl. AV 1 und 6 für die Auslegung der KN). Dazu gibt es nach dem Übereinkommen zum HS Erläuterungen und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH-Urteil vom 9. Dezember 1997 Rs. C-143/96 ―Knubben―, EuGHE 1997, I-7039 Rdnr. 14, sowie Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1993 VII R 95/92, BFH/NV 1994, 136). Der sich aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften ergebende Verwendungszweck einer Ware ist zu berücksichtigen, wenn der Wortlaut der Positionen oder Unterpositionen auf dieses Kriterium abstellt (vgl. auch Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 42/98, BFH/NV 2000, 404).
2. Die Figuren aus Kunststoff gehören ―wie es die Vorinstanz und die Kommission in der VO Nr. 2338/96 bezüglich des Bären angenommen hat― nicht zum Kap. 39 KN, weil eine Einreihung der Ware nach der stofflichen Beschaffenheit ausscheidet, wenn es sich bei der Ware um Spielzeug handelt (vgl. Anm. 2 v zu Kap. 39 KN). Vorliegend sind die Waren in die Unter-pos. 9503 49 30 KN einzureihen.
Unter die Pos. 9503 KN fallen "Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art"; innerhalb der Pos. 9503 KN gehören "Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend, kein Füllmaterial enthaltend, aus Kunststoff" zur Unterpos. 9503 49 30 KN.
Die Klägerin weist zu Recht daraufhin, dass die KN keine Definition des Begriffs "Spielzeug" enthält; die Bedeutung dieser Position ist also nach den üblichen Auslegungsgrundsätzen festzustellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aber zur Auslegung des Begriffs Spielzeug die Verkehrsanschauung nicht herangezogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Auslegung des GZT die Verkehrsanschauung nur dann maßgebend, wenn sich Entsprechendes aus den Vorschriften der KN selbst ergibt (vgl. Senatsurteile vom 2. September 1986 VII K 13/85, BFHE 147, 565, vom 30. August 1988 VII R 178/85, BFH/NV 1989, 333, und vom 14. Dezember 1999 VII R 38/98 BFH/NV 2000, 763). Aus der Pos. 9503 KN ergibt sich nichts, auch nichts mittelbar, dafür, dass hier der Gemeinschaftsgesetzgeber ausnahmsweise die Verkehrsanschauung als ein maßgebendes Kriterium angesehen hat.
Das FG hat daher zutreffend auf die ErlHS als maßgebliches Erkenntnismittel hingewiesen, die zumindest Umschreibungen des Begriffs Spielzeug enthalten. Danach gehört zu dieser Position Spielzeug, das im Wesentlichen zur Unterhaltung für Personen (Kinder oder Erwachsene) bestimmt ist (vgl. ErlHS 9503/1 Rz. 01.5). Für eine Einreihung als Spielzeug der Pos. 9503 KN genügt es also, dass es seiner Beschaffenheit nach ―im Wesentlichen― zum Spielen bestimmt ist; ein daneben vorliegender dekorativer Charakter schließt die Einreihung als Spielzeug nicht aus (vgl. auch Senatsurteil vom 21. Januar 1992 VII K 11/91, BFH/NV 1992, 357). Dies zeigt auch die Zuweisung von Zinnsoldaten zur Pos. 9503 KN (vgl. ErlHS 9503/1 Rz. 09.0), die ohne Zweifel nicht nur zum Spielen, sondern auch als Ziergegenstände dienen können.
Für die Frage, ob eine Ware als Spielzeug bestimmt ist, kommt es nicht auf den Verwendungszweck an, den der Zollbeteiligte selbst seiner Ware beimisst. Maßgebend für die zolltarifliche Einordnung ist die objektive Beschaffenheit anhand der an der Ware feststellbaren Merkmale und Eigenschaften (vgl. ausführlich hierzu Senatsurteil vom 23. Mai 2000 VII R 1/99, BFH/NV 2000, 1266). Bei der Feststellung der objektiven Beschaffenheit sind alle zur Verfügung stehenden Unterlagen auszuwerten, die Aufschluss darüber geben können, ob die Ware im Hinblick auf ihren Verwendungszweck besondere Beschaffenheitsmerkmale aufweist. In diesem Zusammenhang können auch die die Ware begleitenden Beipackzettel Anhaltspunkte für die Ermittlung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale bieten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beipackzettel als Bestandteile der Ware angesehen werden oder zur "Aufmachung" im Sinne der AV 5 b der Ware zählen (vgl. Anmerkung zur AV 5 b).
3. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Figuren als Spielzeug der Pos. 9503 KN einzureihen sind.
a) Nach den Feststellungen des FG, die ―weil nicht mit Verfahrensrügen angegriffen― für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend sind, weisen die Figuren Beschaffenheitsmerkmale auf, die für Spielzeuge der Pos. 9503 KN kennzeichnend sind.
Allerdings ist, anders als das FG meint, der Verkaufspreis kein Beschaffenheitsmerkmal einer Ware, sondern nur ein Anhaltspunkt der auf den Verwendungszweck einer Ware deuten kann. So kann ein hoher Verkaufspreis einerseits auf dem Einsatz hochwertiger Materialen beruhen, woraus sich ―ebenso wie im umgekehrten Fall― auch Rückschlüsse auf den Verwendungszweck der Ware ziehen lassen können; andererseits kann ein hoher oder niedriger Verkaufspreis auch auf andere Umstände zurückzuführen sein, die keine Bedeutung für die Ermittlung des Verwendungszwecks einer Ware haben. Der Senat folgt dem FG daher nicht, dass der niedrige Verkaufspreis der Figuren (nach Abzug des Anteils der Schokolade) als solches bereits geeignet ist, eine Einreihung als Ziergegenstand auszuschließen. Auch aus dem Umstand, dass die Figuren keinen besonderen künstlerischen Wert besitzen, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Waren ausschließlich als Spielzeug eingereiht werden können.
Das FG hat aber zu Recht darauf abgestellt, dass von den Figuren Spielimpulse ausgehen und mit ihnen wie mit jeder anderen starren Spielfigur gespielt werden kann. Dass die Waren als Spielfiguren dienen sollen, verdeutlichen auch die Beipackzettel (leaflets), in denen die Figuren in Form einer kindlich erzählten, kleinen Geschichte namentlich vorgestellt werden. Auf diese Weise löst die Ware einen Spielimpuls aus, der zum selbstständigen Weiterspielen mit den Figuren anregt. Die mit der Namensgebung außerdem verbundene Möglichkeit zur Identifizierung und Individualisierung der Figuren ist dabei nicht vorrangig und lässt den Spielzeugcharakter nicht gegenüber dem Zierzweck in den Hintergrund treten.
b) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die im Jahr 2000, also nach dem hier maßgebenden Zeitpunkt, zur Unterpos. 9503 90 10 bis 9503 90 99 KN neu eingefügten Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur ―ErlKN― (vgl. ErlKN 9503/3 Rz. 07.0 bis 10.0). Danach gehören "Nachbildungen von Menschen zum Beispiel in Form von Film-, Märchen- oder Comicfiguren, Indianern, Astronauten oder Soldaten, ohne bewegliche Teile und ohne abnehmbare Kleidung, mit einer fest angebrachten Grundplatte, einem Sockel oder einer ähnlichen Standfläche, die der Figur erlaubt, ohne weitere Unterstützung in ihrer Position zu verharren", zu den angesprochenen Unterpositionen der KN. Weiter heißt es: "Figuren dieser Art gehören oft zu einer Sammelserie. Aufgrund ihrer geringen Größe, ihres geringen Gewichts und ihrer robusten Bauweise werden sie aber üblicherweise von Kindern als Spielzeug benutzt. Ihr Unterhaltungswert bleibt daher im Vergleich zu ihrer Bedeutung als Ziergegenstand vorrangig." Diese neu eingefügte ErlKN kann bei der Auslegung berücksichtigt werden, da sie bei ―soweit hier erheblich― unveränderter Tariflage etwa noch bestehende Einreihungszweifel klärt. Ein Fall, wie ihn der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1989, 333 entschieden hat ―keine Heranziehung späterer gegensätzlicher Erläuterungen―, ist nicht gegeben. Ein Gegensatz zwischen der Tariflage vor und nach Einfügung der neuen Erläuterung besteht nicht.
4. Der Senat sieht keine Veranlassung, im Streitfall eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Auslegung der Pos. 9503 KN einzuholen. Der Senat hält vielmehr in Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 (EuGHE 1982, 3415 ―C.I.L.F.I.T.―) die richtige Auslegung der maßgebenden Vorschriften für zweifelsfrei und offenkundig; er ist davon überzeugt, dass für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den EuGH die gleiche Gewissheit bestünde.
Fundstellen
Haufe-Index 708466 |
BFH/NV 2002, 690 |
ZfZ 2002, 203 |