Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
Leitsatz (amtlich)
Wegen hoher Gewinnaussichten kann die Kapitalforderung aus der Einlage eines typischen stillen Gesellschafters in der Regel nur dann mit einem höheren Betrag als dem Nennwert bewertet werden, wenn die Einlage nach der Vertragsgestaltung für eine gewisse Zeit seitens des Geschäftsinhabers unkündbar ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Einlage zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres vom Geschäftsinhaber gekündigt werden kann.
Normenkette
BewG §§ 10, 9, 14 Abs. 1, § 12/1, § 67 Abs. 1 Ziff. 1, § 110/1/1; HGB §§ 132, 335, 339
Tatbestand
Streitig ist, ob die stille Beteiligung des Revisionsbeklagten bei der Vermögensteuerveranlagung mit dem Nennwert anzusetzen oder mit einem über dem Nennwert liegenden Betrag zu bewerten ist.
Der Revisionsbeklagte trat auf Grund eines Anfang Januar 1956 mit dem Inhaber des Unternehmens abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags mit Wirkung vom 1. Januar 1956 als stiller Gesellschafter in das Unternehmen ein. Seine Vermögenseinlage betrug 1.200.000 DM. Am Gewinn des Unternehmens war er mit 40 v. H. beteiligt. Eine Verlustbeteiligung war ausgeschlossen; eine Verzinsung der Vermögenseinlage erfolgte nicht. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis hatte der stille Gesellschafter nicht. Der Gesellschaftsvertrag war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Gemäß § 5 Abs. 1 des Vertrages sollte der stille Gesellschafter das Recht haben, seine Einlage zum Schluß eines jeden Kalenderjahres mit halbjähriger Kündigungsfrist zu kündigen. Die Rückzahlung hatte sofort nach Ablauf der Kündigungsfrist zu erfolgen. Das im HGB festgelegte außerordentliche Kündigungsrecht galt nach § 8 des Vertrags auch gegenüber dem stillen Gesellschafter. Soweit abweichende Vereinbarungen nicht getroffen waren, sollten die Bestimmungen des HGB über die stille Gesellschaft in Verbindung mit den Vorschriften des BGB (§§ 705 ff.) gelten. Für den Fall des Todes des Inhabers des Unternehmens während der Vertragsdauer der stillen Gesellschaft hatte der stille Gesellschafter unter vertraglich näher bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen das Recht, das Unternehmen zu erwerben. Die stille Gesellschaft ist vom Inhaber des Unternehmens auf den 31. Dezember 1958 gekündigt worden.
Streitig ist der Wertansatz der stillen Beteiligung bei der Vermögensermittlung auf den 1. Januar 1957. Während der Revisionsbeklagte die Forderung aus seiner stillen Beteiligung in der Vermögenserklärung auf den 1. Januar 1957 mit dem Nennwert von 1.200.000 DM angesetzt hatte, zog das Finanzamt (FA) die stille Beteiligung mit einem Wert von 1.908.840 DM als sonstiges Vermögen zur Vermögensteuer heran. Diesen Wert ermittelte das FA nach der sog. Diskontmethode gemäß Abschn. 19 der Vermögensteuer- Ergänzungsrichtlinien (VStER) 1957, indem es, ausgehend vom Nennbetrag der Forderung, unter Anwendung der Hilfstafel 1 zum BewG und unter Zugrundelegung einer Laufzeit von zwei Jahren im Hinblick auf die zum 31. Dezember 1958 erfolgte Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses (Vervielfältiger 89,845) den Gegenwartswert der Forderung auf 1.078.140 DM errechnete und diesem Betrag den Kapitalwert der Jahreserträge in Höhe von 830.700 DM hinzurechnet. Letzteren Betrag hatte das FA unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Jahresbetrags der Kapitalerträge von 450.000 DM unter Anwendung der Hilfstafel 2 zum BewG nach Abzug von 1 vom Vervielfältiger für drei Jahre (= 1,846) ermittelt. Hieraus ergab sich der Gesamtgegenwartswert von 1.908.840 DM.
Die gegen diesen Bescheid eingelegte Sprungberufung hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) änderte den angefochtenen Vermögensteuerbescheid, soweit er die hier allein streitige Frage der Bewertung der stillen Beteiligung betraf, dahin ab, daß es diese nur mit ihrem Nennwert zur Vermögensteuer heranzog. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, bei der Ermittlung des Gesamtvermögens (§ 1 Abs. 2 VStG, § 73 BewG) sei nicht die "stille Beteiligung" als der Komplex der aus dem Gesellschaftsvertrag für den stillen Gesellschafter sich ergebenden Rechte und Pflichten anzusetzen, sondern die Forderung des stillen Gesellschafters auf Rückzahlung der Einlage, die eine Kapitalforderung im Sinne des § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BewG sei. Für die Bewertung der Forderung gelte § 14 BewG, wonach die Forderung mit dem Nennwert anzusetzen sei. Besondere Umstände, die einen höheren oder geringeren Wert der Rückzahlungsforderung begründeten (§ 14 Abs. 1 BewG), hätten am 1. Januar 1957 nicht vorgelegen. Die Gewinnaussichten, die das FA in übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) als besondere Umstände im Sinne des § 14 Abs. 1 BewG angesehen habe, seien kein immanenter Bestandteil des Anspruchs auf Rückzahlung der Einlage, sondern würden auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen, von dem der Rückzahlungsanspruch nur eine Folge sei. Wenn man aber die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Revisionsbeklagten, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben habe, als bei der Vermögensermittlung anzusetzendes Wirtschaftsgut ansehen wollte, so könnte ebenfalls kein höherer Wert als der Nennwert der Einlage angesetzt werden. Ein solches Wirtschaftsgut wäre mit dem gemeinen Wert im Sinne des § 10 BewG zu bewerten. Ein Veräußerungspreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (§ 10 Abs. 2 BewG) könnte für dieses Wirtschaftsgut nicht festgestellt werden, da es einen gewöhnlichen Geschäftsverkehr, einen Markt, für solche Wirtschaftsgüter nicht gebe. Es sei allerdings denkbar, daß ein Dritter die wirtschaftliche Stellung eines stillen Gesellschafters übernehme und dem Ausscheidenden eine über dem Betrag der Einlage liegende Abfindung gewähre. Diese Möglichkeit könnte jedoch nicht zu einer höheren Bewertung führen. Bei den Gesellschaftern handelsrechtlicher Personengesellschaften und den Gesellschaften des bürgerlichen Rechts würden die Gewinnaussichten und die Möglichkeit, bei einem Ausscheiden eine den Gewinnaussichten entsprechende Abfindung zu erlangen, unberücksichtigt bleiben, und es würde nicht etwa der Wert des Betriebsvermögensanteils oder der Anteile an den Gegenständen des Gesellschaftsvermögens wegen der Gewinnaussichten erhöht. Das gelte auch für den stillen Gesellschafter einer atypischen stillen Gesellschaft, der Mitunternehmer sei. Es lasse sich nach Ansicht der Vorinstanz nicht rechtfertigen, den stillen Gesellschafter einer typischen stillen Gesellschaft schlechter zu stellen. Bei ihm entspreche den Anteilen am Betriebsvermögen oder an den Gegenständen des Gesellschaftsvermögens die Forderung auf Rückzahlung der Einlage. Ihr sich nach dem Handelsrecht ergebender Nennbetrag müsse angesetzt werden, möge man nun die Rückzahlungsforderung oder die "stille Beteiligung" als zu bewertendes Wirtschaftsgut ansehen. Die Kammer vermöge somit der Rechtsprechung des RFH (vgl. die Urteile III e A 67/36 vom 26. November 1936, RStBl 1937 S. 6, und III e 41/38 vom 13. Oktober 1938, RStBl 1939 S. 462) nicht zu folgen.
Mit der Rb. wandte sich der Vorsteher des FA gegen den Ansatz der stillen Beteiligung mit dem bloßen Nennbetrag der Vermögenseinlage. Die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters seien als Abgeltung für die überlassung der Kapitalnutzung gedacht und daher wirtschaftlich Früchte der Kapitalanlage, wie dies auch bei Darlehnszinsen der Fall sei. Insoweit könnten sie ein werterhöhender besonderer Umstand im Sinne des § 14 Abs. 1 BewG sein. Bei einer Verzinsung von 38 v. H. für 1956, von 53 v. H. für 1957 und von 40 v. H. für 1958 sei ein solcher werterhöhender Umstand gegeben. Die Bewertung der Beteiligung eines Mitunternehmers, insbesondere bei einer atypischen stillen Gesellschaft, könne entgegen der Ansicht des FG nicht zum Vergleich herangezogen werden, da die Stellung des typischen stillen Gesellschafters von der eines Mitunternehmers im steuerlichen Sinne wesensverschieden sei. Zu Unrecht werde vom FG zur Stütze seiner Entscheidung unter Hinweis auf § 10 Abs. 2 BewG auch der Gesichtspunkt herausgestellt, für das Wirtschaftsgut der stillen Beteiligung könne kein Veräußerungspreis festgestellt werden, und das Qualitätsmerkmal der Verwertbarkeit sei typischerweise nicht gegeben. Vom Revisionsbeklagten werde dabei verkannt, daß § 10 BewG als Generalvorschrift nur insoweit gelte, als sich aus der Spezialvorschrift des § 14 BewG nichts Abweichendes ergebe. Da die Verwertung von Kapitalforderungen aber nicht, wie z. B. bei Waren, in der Veräußerung, sondern grundsätzlich im Einzug bestehe, komme im Anwendungsbereich des § 14 BewG dem evtl. erzielbaren Abtretungserlös grundsätzlich ebensowenig Bedeutung zu wie etwaigen Veräußerungsschwierigkeiten. Abgesehen davon messe aber auch die Generalvorschrift des § 10 BewG in ihrem Abs. 3 den rechtsgeschäftlich bedingten bzw. abdingbaren Verfügungsbeschränkungen nur zum Teil Bedeutung bei. Schließlich stehe der Bewertung der stillen Einlage über dem Nennwert auch nicht der Umstand entgegen, daß die stille Gesellschaft auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei, denn letzteres schließe das Merkmal der Langfristigkeit ebensowenig aus wie die Möglichkeit der jährlichen Kündigung. Nach dem Gesamtinhalt des Vertrags müsse im übrigen im Zeitpunkt des strittigen Stichtags (1. Januar 1957) angenommen werden, daß die Vertragsparteien von einer langfristigen Vertragsdauer ausgegangen seien. Dafür spreche insbesondere die vertraglich vorgesehene Möglichkeit der Betriebsübernahme durch den Revisionsbeklagten. Tatsächlich habe die Gesellschaft drei Jahre bestanden. Die Diskontmethode, die das FA bei der Bewerbung angewendet habe, führe zu einem wirtschaftlich zutreffenden Ergebnis. Sie setze insbesondere nicht das Gewinnbezugsrecht als ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut voraus. Die Diskontierung der Einlageforderung und die Kapitalisierung der Ertragsaussichten seien lediglich unselbständige Stadien der Bewertung der stillen Einlage.
Der Revisionsbeklagte bittet um Zurückweisung der Revision und um Beibehaltung des Ansatzes der stillen Beteiligung mit dem Nennwert. § 14 BewG sei der Generalbestimmung des § 10 BewG untergeordnet, wonach der Wertansatz ausschlaggebend durch die Beschaffenheit der Wirtschaftsgüter und ihre Verwertbarkeit im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestimmt werde. Das Qualitätsmerkmal der Verwertbarkeit sei aber bei stillen Einlagen typischerweise gar nicht vorhanden. Im übrigen fehle es an der Voraussetzung der Langfristigkeit, weil die stille Einlage am 15. Dezember 1958 mit dem Nennbetrag zurückgezahlt worden sei. Die Diskontmethode könne für die Bewertung stiller Einlagen nicht angewendet werden. Die bei ihr vorzunehmende Trennung des Gewinnbezugsrechts von der Kapitalforderung könne nicht zu einer Bewertung des Bezugsrechts als eines bewertungsfähigen Vermögensgegenstandes führen, weil solche Bezugsrechte nicht Gegenstand eines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zu sein pflegten. Es sei nicht ersichtlich, wo bestimmt wäre, daß Gewinnbezugsrechte aus stillen Einlagen bewertbare Wirtschaftsgüter darstellten. Im vorliegenden Fall scheide nach den Umständen eine derartige Erwägung überhaupt aus. Stille Einlagen seien weiterhin insbesondere keine börsengängigen Werte wie etwa Aktien und andere Effekten. Es wäre abwegig und jedenfalls keine wirtschaftliche Betrachtungsweise, hier ähnlichkeiten zu suchen; daher müsse auch die entsprechende Anwendung des sog. Stuttgarter Verfahrens von vornherein ausgeschlossen bleiben.
Entscheidungsgründe
Die Rb., die nach der am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen FGO als Revision zu behandeln ist, ist im Ergebnis nicht begründet.
Die Prozeßparteien und auch die Vorinstanz sind zutreffend davon ausgegangen, daß es sich im Streitfall um die Bewertung der Kapitaleinlage bei einer echten stillen Gesellschaft handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des RFH und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Beteiligung einer typischen stillen Gesellschaft im Sinne der §§ 335 ff. HGB als Kapitalforderung zu bewerten, weil der stille Gesellschafter keinen Anteil am Gesellschaftsvermögen, sondern nur ein Guthaben gegenüber dem Inhaber des Handelsgeschäfts hat, das er ausschließlich in Geld verlangen kann (vgl. auch Gürsching-Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, § 14 BewG Anm. 2 sowie die daselbst angeführte Rechtsprechung). Abweichend von dem Bewertungsgrundsatz des § 10 BewG, wonach bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen ist, gilt für die Bewertung von Kapitalforderungen die Sonderregelung des § 14 BewG. Hiernach sind Kapitalforderungen, die nicht in § 13 BewG bezeichnet sind, mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen (§ 14 Abs. 1 BewG).
Als einen besonderen Umstand, der eine Bewertung über dem Nennwert begründe, hat der Revisionskläger die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte hohe Gewinnbeteiligung von 40 v. H. angesehen, die zu einer Gewinnausschüttung an den Revisionsbeklagten in Höhe von jährlich über 450.000 DM geführt habe. Das FA hat sich hierzu auf die Rechtsprechung des RFH bezogen, der in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen hat, daß der Wert einer echten stillen Beteiligung keineswegs dem Nennbetrag der Einlage gleich zu sein brauche, sondern durch die Höhe der damit verbundenen Gewinnaussicht wesentlich beeinflußt werde (vgl. auch die Urteile des RFH III e A 90/33 vom 14. März 1935, RStBl 1935 S. 906; III e A 67/36 vom 26. November 1936, a. a. O., und III e 41/38 vom 13. Oktober 1938, a. a. O.). Auch der erkennende Senat ist der Ansicht, daß hohe Gewinnaussichten, die durch eine vertraglich vereinbarte hohe Gewinnbeteiligung und durch eine gute Ertragslage des Unternehmens fundiert sind, geeignet sein können, einen über dem Nennwert liegenden Wert der Kapitalforderung des stillen Gesellschafters zu begründen. Dies wird allerdings nur dann der Fall sein können, wenn dem stillen Gesellschafter eine Rechtsposition eingeräumt worden ist, die die Gewähr dafür bietet, daß er sein festgelegtes Kapital auch für einige Zeit ungestört arbeiten lassen kann, um die Voraussetzungen für die Verwirklichung der Gewinnaussichten zu schaffen. Nur dann kann der Kapitalforderung aus einer stillen Beteiligung ein über dem Normalen, dem Nennwert, liegender vermögensteuerlicher Mehrwert beigelegt werden, wenn sie durch die vertragliche Gestaltung den Charakter einer günstigen Vermögensanlage erhalten hat. Dies aber erfordert, daß die Kapitaleinlage nicht gegen den Willen des stillen Gesellschafters jederzeit von dem Geschäftsinhaber zurückgezahlt werden kann. Die Kapitalforderung aus der Einlage des stillen Gesellschafters kann daher wegen hoher Gewinnaussichten in der Regel nur dann mit einem höheren Betrag als dem Nennwert bewertet werden, wenn die Einlage nach der Vertragsgestaltung für eine gewisse Zeit seitens des Geschäftsinhabers unkündbar ist. Dieser Rechtsauffassung entspricht es auch, wenn in den VStR 1960 und 1963 in Abschn. 55 Abs. 3 ausdrücklich hervorgehoben wird, daß ein besonderer Umstand, der die Bewertung einer Kapitalforderung über dem Nennwert rechtfertige, im allgemeinen dann gegeben sei, wenn die Kapitalforderung hoch verzinst ist und von Seiten des Schuldners für längere Zeit unkündbar ist. Auch bei den vom RFH in den oben angeführten Urteilen entschiedenen Fällen hat es sich stets um solche stillen Beteiligungen gehandelt, die auf längere Zeit eingegangen waren. In dem Fall des Urteils III e A 90/33 war der im Jahre 1928 zwischen dem Vater und seinen Söhnen geschlossene Gesellschaftsvertrag bis zum Jahre 1956 unkündbar; im Urteil III e A 67/36 enthält der wiedergegebene Sachverhalt zwar keine ausdrücklichen Angaben über die Vertragsdauer, er läßt aber allein schon aus dem Umstand, daß es sich auch hier um einen Vertrag zwischen einem Vater und seinen Kindern handelt, auf eine längere Vertragsdauer schließen; aus dem Sachverhalt des Urteils III e 41/38 schließlich geht ausdrücklich hervor, daß der im Jahre 1937 - wiederum zwischen nahen Verwandten - geschlossene Gesellschaftsvertrag bis Ende 1945 unkündbar gewesen war.
Für welchen Zeitraum die Unkündbarkeit vertraglich gewährleistet sein muß, wird sich nicht einheitlich bestimmen lassen; die Höhe der Kapitalforderung wie auch die Höhe der Gewinn- oder Verlustbeteiligung werden dabei mit zu berücksichtigen sein. Diese Frage kann jedoch im Streitfall dahingestellt bleiben, denn dem Geschäftsinhaber war vertraglich keinerlei zeitliche Kündigungsbeschränkung auferlegt worden. Der Gesellschaftsvertrag war nach § 5 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Da auf die Kündigung der stillen Gesellschaft durch einen der Gesellschafter gemäß § 339 Abs. 1 Satz 1 HGB die Vorschriften der §§ 132, 134 und 135 HGB entsprechend anzuwenden sind, konnte gemäß § 132 HGB jeder Gesellschafter, mithin also auch der Geschäftsinhaber, die für unbestimmte Zeit eingegangene stille Gesellschaft jederzeit für den Schluß eines Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist kündigen. Eine stille Einlage, die zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres vom Geschäftsinhaber gekündigt werden kann, ist aber nach den obigen Ausführungen nicht geeignet, eine Bewertung der Kapitalforderung über ihrem Nennwert zu begründen. Es bedarf daher auch keines Eingehens auf die weitere Frage, nach welcher Methode eine Bewertung über dem Nennwert, falls sie im Einzelfall zulässig wäre, durchzuführen ist. Es sei hier nur bemerkt, daß die vom FA angewandte Methode dem Senat bedenklich erscheint.
Der Vorentscheidung war daher im Ergebnis zuzustimmen, so daß die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden mußte.
Fundstellen
Haufe-Index 411946 |
BStBl III 1966, 419 |
BFHE 1966, 273 |
BFHE 86, 273 |
StRK, BewG:14/1 2 R 30 |