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BFH Urteil vom 21.10.1959 - II 3/58 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

Leitsatz (amtlich)

Im Sinne des § 1 Ziff. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau vom 4. März 1952 ist sowohl die Berechnung der "anrechenbaren Grundfläche aller Räume (Wohn- und Nutzfläche)" als auch die der "Wohnungen und Wohnräume, die nach § 7 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (BGBl S. 83) grundsteuerbegünstigt sind", unter Zugrundelegung der Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz (Erste Berechnungsverordnung) vom 20. November 1950 / 17. Oktober 1957 (BGBl 1950 I S. 753/BGBl 1957 I S. 1719, 1731) durchzuführen.

Normenkette

GrEStWG NW 1/4; GrEStWG NW 1/1

Tatbestand

Die Bgin., eine gemeinnützige Wohnungsgesellschaft, verkaufte durch Vertrag vom 24. März 1956 ein Grundstück in B. Auf dem Grundstück war von der Bgin. kurze Zeit vorher ein Gebäude errichtet worden. Das Gebäude enthielt Wohnräume sowie Räume für berufliche Zwecke des Erwerbers (Arztpraxis). Das Grundstück wurde bei der Einheitsbewertung als gemischtgenutztes Grundstück angesehen.

Das Finanzamt hat den Kaufvertrag durch Steuerbescheid vom 27. September 1956 zur Grunderwerbsteuer herangezogen.

Streitig ist, ob auf den Erwerbsvorgang die Befreiungsvorschrift des § 1 Ziff. 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau vom 4. März 1952 angewendet werden kann. Nach dieser Vorschrift ist von der Steuer ausgenommen:

"1. bis 3. ...

der Erwerb eines den Erfordernissen der Ziffer 1 entsprechenden Wohnhauses oder einer Wohnung zur ersten Nutzung durch eine Person, die das Haus als Eigenheim oder die Wohnung zu Eigentum übernimmt."

§ 1 Ziff. 1 a. a. O. betrifft den Erwerb eines unbebauten Grundstücks oder eines Grundstücks mit zerstörten Gebäuden zur Errichtung eines Gebäudes, "dessen anrechenbare Grundfläche aller Räume (Wohn- und Nutzfläche) zu mehr als 80 vom Hundert auf Wohnungen und Wohnräume entfällt, die nach § 7 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (BGBl S. 83) grundsteuerbegünstigt sind".

Wie die Stadt B. dem Finanzamt durch Schreiben vom 1. März 1957 mitteilte, betragen im Streitfall die Wohnfläche 88,51 qm und die Nutzfläche der Praxisräume 40,04 qm. Die Grundfläche der zusätzlichen Räume (Bodenraum, Kellerraum, Heizungsraum und Waschküche) beträgt nach den Angaben der Bgin. 92,65 qm.

Das Finanzamt ist der Ansicht, daß die Voraussetzungen des § 1 Ziff. 1 a. a. O. nicht erfüllt sind; es führt dazu aus: § 1 Ziff. 1 a. a. O. spreche von der "anrechenbaren Grundfläche aller Räume". Daraus folge, daß eine von der Grundsteuer abweichende Regelung nicht beabsichtigt sei. Die Wohnfläche müsse somit nach § 25 Abs. 3 der Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz (Erste Berechnungsverordnung - I. BVO -) vom 20. November 1950/ 17. Oktober 1957 (BGBl 1957 I S. 1719, 1731) ermittelt werden. Die Grundfläche der zusätzlichen Räume habe danach bei der Berechnung der Größe der Wohnfläche einer Wohnung außer Betracht zu bleiben. Der Anteil der Wohnfläche (88,51 qm) an der anrechenbaren Grundfläche (128,55 qm, nämlich 88,51 + 40,04 qm) betrage somit im Streitfall rd. 68,85 vom Hundert, das heißt 100 x 88,51 : 88,51 + 40,04.

Demgegenüber ist die Bgin. der Auffassung, daß bei der Prüfung, ob mehr als 80 vom Hundert der anrechenbaren Grundfläche aller Räume auf grundsteuerbegünstigte Wohnungen und Wohnräume entfallen, die Grundflächen der zur räumlichen Ausstattung einer Wohnung gehörenden Räume (wie Dachböden, Keller usw.) der Grundfläche der steuerbegünstigten Wohnungen zuzurechnen seien. Die Bgin. berechnet die Gesamtnutzfläche aller Räume auf 216,59 qm (nämlich Wohnräume + Praxisräume + zusätzliche Räume) und ist der Auffassung, daß davon 175,95 qm (nämlich Wohnräume + zusätzliche Räume) als steuerbegünstigt gelten müßten. Der Anteil der steuerbegünstigten Wohnfläche betrage mithin mehr als 80 vom Hundert der gesamten Wohn- und Nutzfläche.

Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Berufung wurden Einspruchsentscheidung und Steuerbescheid ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts hat Erfolg.

Auf Grund des § 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 4. März 1952 ist aus zweifachem Grund eine Grundflächenberechnung erforderlich, und zwar

einerseits deshalb, um zu prüfen, ob die errichtete Wohnung im Hinblick auf ihre Wohnfläche nach § 7 des Ersten Wohnungsbaugesetzes (I. WoBauG) vom 24. April 1950 grundsteuerbegünstigt ist,

andererseits, um festzustellen, ob die anrechenbare Grundfläche aller Räume (Wohn- und Nutzfläche) zu mehr als 80 vom Hundert auf grundsteuerbegünstigte Wohnungen und Wohnräume entfällt.

Die Frage, wie bei der Grundflächenberechnung zu 1. die Wohnfläche der grundsteuerbegünstigten Wohnungen zu berechnen ist, ist im § 25 Abs. 1 der I. BVO geregelt worden. Dazu sei bemerkt, daß die letztgenannte Vorschrift zur Durchführung des § 7 des I. WoBauG vom 24. April 1950 ergangen ist. Im § 25 der I. BVO ist bestimmt:

"Wohnflächenberechnung § 25 Wohnfläche

Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören.

Die Wohnfläche eines einzelnen Wohnraumes besteht aus dessen anrechenbarer Grundfläche; hinzuzurechnen ist die Grundfläche der Räume, die ausschließlich zu diesem Wohnraum gehören.

Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche von

Dachböden, Kellern, Trockenräumen, Waschküchen;

Wirtschaftsräumen, wie Wasch- und Futterküchen, Vorratsräumen, Ställen, Abstellräumen, Schuppen;

gewerblichen Räumen, wie Läden, Werkstätten, Lagerräumen."

Aus § 25 Abs. 3 Nrn 1 und 2 der I. BVO folgt, daß bei der Berechnung zu 1. die im Streitfall in Betracht kommenden zusätzlichen Räume nicht zu berücksichtigen sind. In diesem Sinne hat sich auch das Finanzgericht ausgesprochen. Weder das Finanzamt noch die Bgin. haben dagegen Bedenken erhoben.

Soweit es sich jedoch um die Berechnung zu 2. handelt, ist streitig, was unter "anrechenbarer Grundfläche aller Räume (Wohn- und Nutzfläche)" bzw. unter "Wohnungen und Wohnräumen" zu verstehen ist. Das Finanzgericht hat - anders als bei 1. - entsprechend der Auffassung der Bgin. die zusätzlichen Räume den Wohnräumen hinzugerechnet. Richtig ist zwar, daß die Berechnung zu 1. auch aus grundsteuerlichen, die Berechnung zu 2. lediglich aus grunderwerbsteuerlichen Gründen stattfindet. Sind jedoch die zusätzlichen Räume, soweit es sich um die Berechnung zu 1. handelt, nicht als Teil der Wohnung anzusehen (§ 25 Abs. 3 Nrn 1 und 2 der I. BVO), so sind innere Gründe, bei der Berechnung zu 2. hiervon abweichend zu verfahren, nicht ersichtlich. Was für Zwecke der Grundsteuer gilt, muß entsprechend zutreffen, wenn für Zwecke der Grunderwerbsteuer eine Wohnflächenberechnung erforderlich ist, da die Vorschrift des § 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 4. März 1952 eng an die grundsteuerliche Regelung im § 7 des I. WoBauG angelehnt ist und in ihr ausdrücklich auf § 7 des I. WoBauG Bezug genommen wird. Hinzu kommt, daß die Worte "anrechenbare Grundfläche" sowie "grundsteuerbegünstigt" verwendet werden und daß die Frage der Anrechenbarkeit von Räumen in der I. BVO zur Durchführung des § 7 a. a. O. geregelt ist. Abweichend von der Auffassung des Finanzgerichts ist der Senat also der Ansicht, daß die zusätzlichen Räume - ebenso wie bei der Berechnung zu 1. - auch bei der Berechnung zu 2. unberücksichtigt bleiben müssen.

In diesem Sinne äußert sich auch der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen in der Begründung zum Entwurf des Gesetzes vom 4. März 1952 (Landtagsdrucksache Nr. 512/1951). Dort wird zu § 1 Ziff. 1 des Entwurfes unter anderem ausgeführt:

"Der Begriff der Wohnfläche ergibt sich aus der Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen Wohnraum (Berechnungsverordnung) vom 20. November 1950 (BGBl S. 753). Wohnfläche bedeutet danach die Summe der anrechenbaren Grundflächen aller Wohnräume."

Begründungen zu Gesetzentwürfen sind zwar mit Vorsicht zu verwenden. In jedem Fall sind sie aber ein wertvolles Hilfsmittel bei Auslegung der später ergangenen Gesetze, insbesondere dann, wenn die Gesetzesvorschrift, wie im Streitfall, mit dem Entwurf wörtlich übereinstimmt.

Richtig ist allerdings, daß in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 7 b EStG im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wohnungsbau die entgegengesetzte Auffassung vertreten wird. Siehe das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 353/53 U vom 18. November 1954 (BStBl 1955 III S. 39, Slg. Bd. 60 S. 99), einen Streitfall aus dem Jahre 1950 betreffend, ferner die Urteile des Bundesfinanzhofs VI 85/56 U vom 19. Dezember 1956 (BStBl 1957 III S. 66, Slg. Bd. 64 S. 173) und VI 246/57 U vom 24. April 1959 (BStBl 1959 III S. 246, Slg. Bd. 68 S. 645). § 7 b EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1950 geltenden Fassung lautet, soweit es für den Streitfall darauf ankommt (siehe das EStG 1950, BGBl 1951 I S. 1, BStBl 1951 I S. 5):

"Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1948 errichtet worden sind und die zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen, können abweichend von § 7 im Jahr der Herstellung und in dem darauffolgenden Jahr auf Antrag je 10 vom Hundert der Herstellungskosten abgesetzt werden."

Der Senat ist jedoch der Ansicht, daß die Rechtsprechung zu § 7 b EStG auf § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 1952 nicht entsprechend angewendet werden kann.

Es darf nicht verkannt werden,

daß § 7 b EStG, § 7 des I. WoBauG und § 1 des Gesetzes vom 4. März 1952 nicht auf dieselbe Rechtsquelle zurückgehen. § 7 b EStG ist durch ein Gesetz des Wirtschaftsrats vom 20. April 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes - WiGBl - 1949 S. 69) neu in das EStG eingefügt worden. Das I. WoBauG ist ein Bundesgesetz. Das Gesetz vom 4. März 1952 ist ein Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen;

daß § 7 b EStG und die beiden anderen Gesetze nicht in zeitlichem Zusammenhang stehen. Vielmehr erging das I. WoBauG erst ungefähr ein Jahr nach Einführung des § 7 b EStG, während das Landesgesetz vom 4. März 1952 in Anlehnung an das I. WoBauG geschaffen wurde;

daß § 7 b EStG in seiner ursprünglichen Fassung schlechthin für Gebäude galt, die zu mehr als 80 vom Hundert "Wohnzwecken" dienten, während sich die Grundsteuervergünstigung des § 7 des I. WoBauG jeweils auf "Wohnungen" bezieht, und zwar nur auf solche Wohnungen, deren Wohnfläche über eine bestimmte Größe nicht hinausgeht. Das Landesgesetz vom 4. März 1952 enthält eine Kopplung beider Vorschriften. Es verlangt einerseits, daß die Wohnungen grundsteuerbegünstigt sind, macht aber andererseits die Grunderwerbsteuervergünstigung davon abhängig, daß die anrechenbare Grundfläche aller Räume (Wohn- und Nutzfläche) zu mehr als 80 vom Hundert auf grundsteuerbegünstigte "Wohnungen und Wohnräume" entfällt.

daß nach § 7 b EStG das Gebäude mit den Gebäudeteilen zu vergleichen ist, die "Wohnzwecken dienen", während § 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 4. März 1952 einen Vergleich zwischen den grundsteuerbegünstigten Wohnungen und Wohnräumen und der anrechenbaren Grundfläche aller Räume (Wohn- und Nutzfläche) vorsieht.

§ 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 4. März 1952 und § 7 b EStG unterscheiden sich hiernach sehr erheblich. Im Hinblick auf den Ausdruck "Wohnzwecken dienen" im § 7 b EStG ist es durchaus denkbar, daß die zusätzlichen Räume den Wohnflächen im Sinne des § 25 der I. BVO hinzugerechnet werden. Bei Anwendung der grunderwerbsteuerlichen Vorschrift des § 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 4. März 1952 ist dagegen vom abweichenden Wortlaut dieser Vorschrift auszugehen. Aus dem Wortlaut kann aber nicht gefolgert werden, daß eine solche Hinzurechnung gestattet ist. Wird berücksichtigt, daß den "Wohnungen und Wohnräumen" die "anrechenbare" Grundfläche aller Räume gegenüberzustellen ist, so muß es vielmehr als ausgeschlossen angesehen werden, auch die zusätzlichen Räume zu den Wohnungen und Wohnflächen zu rechnen. Schon der Ausdruck "anrechenbar", der sich nicht wegdenken läßt, verbietet es. Was unter "anrechenbar" zu verstehen ist, ergibt sich aus § 25 Abs. 1 und 2 der I. BVO (= § 42 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz - Zweite Berechnungsverordnung (II. BVO) - vom 17. Oktober 1957, BGBl 1957 I S. 1719); dort werden unter anrechenbaren Grundflächen nur die Grundflächen der Räume verstanden, die "ausschließlich zu der Wohnung gehören". Sind aber als "anrechenbare Grundfläche aller Räume" die zusätzlichen Räume nicht zu berücksichtigen, so folgt daraus, daß nur Gleiches mit Gleichem verglichen werden kann, daß auch als "Wohnungen und Wohnräume" nur Wohnflächen im Sinne des § 25 Abs. 1 und 2 der I. BVO angesehen werden können.

Zu berücksichtigen ist auch, daß die Begründung zum Gesetzentwurf (siehe oben) lediglich Ausführungen darüber enthält, wie der Begriff der Wohnfläche zu verstehen ist. Jedoch ist nichts darüber ausgeführt, daß die Wohnfläche dann anders zu berechnen ist, wenn die Grundsteuerbegünstigung geprüft wird (Berechnung zu 1.), als dann, wenn die anrechenbare Grundfläche aller Räume mit der auf Wohnungen und Wohnflächen entfallenden Teilfläche verglichen wird (Berechnung zu 2.). Anzunehmen ist, daß die Begründung dahingehende Ausführungen enthalten würde, wenn eine solche Unterscheidung gewollt wäre.

Die Wohnflächenberechnung ist demgemäß auch für Zwecke der Vergleichsberechnung (Berechnung zu 2.) an die grundsteuerliche Regelung im § 7 des I. WoBauG, nicht aber, wie das Finanzgericht meint, an die Regelung im § 7 b EStG angelehnt worden. Diese Auslegung des § 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 4. März 1952 wird auch nicht dadurch beeinflußt, daß in der Ausführungsanweisung zum Gesetz über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaues, bei Maßnahmen im Rahmen des Schleswig- Holsteinischen Aufbaugesetzes und des Baulandbeschaffungsgesetzes vom 14. Mai 1955 (BStBl 1955 II S. 96, 101, rechte Spalte, 4. Absatz) und in dem Erlaß des Niedersächsischen Finanzministers vom 7. Juni 1957 S 4504 - 4 31 3 (veröffentlicht im Niedersächsischen Ministerialblatt 1957 S. 541) abweichende Auffassungen vertreten werden.

Andererseits sei bemerkt: Die I. BVO befaßt sich - ebenso wie die II. BVO vom 17. Oktober 1957 - lediglich mit der Berechnung der grundsteuerbegünstigten Wohnflächen. Sie regelt aber nicht, worauf es in Fällen der vorliegenden Art gleichfalls ankommt, wie die Nutzfläche im Sinne des § 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 4. März 1952 zu berechnen ist. Als Nutzfläche im Sinne dieser Vorschrift ist die Grundfläche der "gewerblichen Räume" (§ 25 Abs. 3 Nr. 3 der I. BVO) bzw. die der "Geschäftsräume" (§ 42 Abs. 4 Nr. 3 der II. BVO) bzw. die der "gewerblich oder beruflich genutzten Räume" (Abschn. 6 der Verwaltungsanordnung der Bundesregierung über die Grundsteuervergünstigung nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz vom 30. Juni 1951; Bundesanzeiger Nr. 126 vom 4. Juli 1951, BStBl 1951 I S. 238) zu verstehen. Soll die Gegenüberstellung der Wohn- und der Nutzfläche zu einem gerechten Ergebnis führen, so ist auch hier erforderlich, daß Gleiches mit Gleichem verglichen wird. Ist für die Wohnflächenberechnung ausdrücklich bestimmt, daß die zusätzlichen Räume unberücksichtigt bleiben (§ 25 Abs. 3 der I. BVO; § 42 Abs. 4 der II. BVO), so muß es als im Sinne der Regelung des § 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 4. März 1952 liegend erachtet werden, bei der Berechnung der Nutzfläche in gleicher Weise zu verfahren.

Die Richtigkeit dieser Auffassung wird bestätigt durch die Ausführungen, die in der Begründung zu § 1 Ziff. 1 des Gesetzentwurfes (siehe oben) enthalten sind. Dort wird unter anderem ausgeführt:

"Der Begriff der Nutzfläche ist in der DIN-Vorschrift 283 definiert und stellt die anrechenbare Grundfläche aller gewerblich genutzten Räume dar."

Demgemäß bleiben zusätzliche Räume auch bei der Nutzflächenberechnung insoweit unberücksichtigt, als bei der Wohnflächenberechnung eine Hinzurechnung nicht stattfindet.

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall steht einer anrechenbaren Grundfläche aller Räume (Wohn- und Nutzfläche) von insgesamt 128,55 qm eine Wohnfläche von 88,51 qm - also von nicht mehr als 80 vom Hundert - gegenüber. Die Voraussetzungen des § 1 Ziff. 1 des vorerwähnten Gesetzes sind also nicht gegeben.

Die Bgin. hat in dieser Instanz jedoch noch geltend gemacht - es handelt sich insoweit um neues rechtliches Vorbringen, nicht um neue tatsächliche Behauptungen -, daß die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 c des Grunderwerbsteuergesetzes anwendbar sei. Nach dieser Vorschrift ist "der erste Erwerb eines von einem gemeinnützigen Bauträger geschaffenen Wohnhauses, das den für Kleinwohnungen geltenden Bestimmungen entspricht, durch eine Person, die das Hausgrundstück als Eigenheim übernimmt", von der Besteuerung ausgenommen. Zur Frage der Anwendbarkeit dieser Ausnahmevorschrift hat das Finanzgericht nicht Stellung genommen, weil es die Steuerbefreiung des § 1 Ziff. 4 des Gesetzes vom 4. März 1952 als gegeben ansah. Nachdem jedoch die Anwendbarkeit dieser Steuerbefreiung verneint wurde, ist erforderlich, darüber zu entscheiden, ob die Steuerbefreiung des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 c des Grunderwerbsteuergesetzes gegeben ist.

Die nicht spruchreife Sache war somit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Finanzgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Fundstellen

  • Haufe-Index 409521
  • BStBl III 1960, 6
  • BFHE 1960, 14
  • BFHE 70, 14
  • StRK , GrEStG:4/1/4 R 8

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