Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
Leitsatz (amtlich)
Die Entschädigung, die ein Kraftfahrzeughändler für die Verletzung seines Alleinverkaufsrechts in einem bestimmten Bezirk von einem fremden Händler erhält (sogenannte Bezirks- oder Gebietsverletzungs-Entschädigung), ist kein Entgelt für einen Leistungsaustausch, sondern echter Schadensersatz.
Normenkette
UStG § 1 Ziff. 1; UStDB § 7; UStG § 3/8
Tatbestand
Das Finanzamt hat die der Bfin. in den Jahren 1951 bis 1957 zugeflossenen sogenannten Gebietsverletzungsentschädigungen von zusammen 11.153,13 DM aus Vereinfachungsgründen in die Umsatzsteuerveranlagung 1957 einbezogen und mit 4 v. H. = 446,10 DM versteuert. Es handelt sich dabei um folgenden Tatbestand: Auf Grund des Großhändlervertrages der Bfin. mit der Adam Opel AG ist der Bfin. ein bestimmter Absatzbezirk zugewiesen. Andere Opel- Großhändler, die fabrikneue Kraftwagen in das Gebiet der Bfin. liefern, müssen dieser Gebietsverletzungsentschädigungen zahlen. Der so gestaltete Gebietsschutz wird damit begründet, daß die Adam Opel AG ihre Händler verpflichtet, dem Absatzvolumen ihrer Bezirke entsprechende Werkstätten, Verkaufsräume und ein umfangreiches Ersatzteillager einzurichten, einen der Bezirksgröße angepaßten Kundendienst aufzustellen, ein bestimmtes Kontingent an Kraftfahrzeugen abzusetzen und eine gewisse Anzahl von Kraftfahrzeugen auf Lager zu halten. Die zwischen der Herstellerfirma und ihren Vertragshändlern abgeschlossenen Verträge haben gleiche Vereinbarungen zum Inhalt.
Finanzamt und Finanzgericht haben die von der Bfin. vereinnahmten Entschädigungen nicht als Schadensersatzleistungen anderer Händler wegen widerrechtlicher Handlungen, sondern als Entgelt für den Verzicht der Bfin. auf das alleinige Belieferungsrecht in ihrem Gebiete behandelt.
Die Bfin. wendet sich mit der Rb. unter Bezugnahme auf Ausführungen von Stehling in der "Umsatzsteuer-Rundschau" 1959 S. 57 (58) gegen diese Auffassung. Die Opelhändler hätten keineswegs auf das alleinige Belieferungsrecht in ihrem Gebiete verzichtet. Bei rechtzeitigem Bekanntwerden der Verkaufsabsicht eines örtlich unzuständigen Opelhändlers würde der Verkauf verhindert werden. Nur aus Vereinfachungsgründen hätten die Opel-Werke feste Gebietsverletzungsgebühren zwischen den Opelhändlern herausgegeben, um dadurch Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, in die auch der Käufer mithereingezogen und durch die das Ansehen der Firma Opel geschädigt würde. Die Gebietsverletzung beinhalte in jedem Fall ein schuldhaftes Verhalten des Verletzenden. Die Festlegung des zu ersetzenden Schadens bedeute keine Gegenleistung für eine Duldung, sondern eine echte Schadensersatzleistung. Der Bundesfinanzhof habe im Urteil V 263/58 U vom 27. April 1961, BStBl 1961 III S. 300, Slg. Bd. 73 S. 90, eine vertraglich genau festgelegte Entschädigung, die ein Kraftfahrzeughändler bei Verzug des Vertragsgegners erhalte, als Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung (§ 339 BGB) und wie diese als echten Schadensersatz angesehen. Das gleiche gelte in noch höherem Maße für die Gebietsverletzungsgebühr.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist begründet.
Ziffer 2 der von der Herstellerfirma herausgegebenen "Richtlinien im Verkehr zwischen Großhändler und Händler" sieht im Falle einer Bezirksverletzung einen echten Schadensersatzanspruch des geschädigten Händlers vor. Darin liegt zunächst nur eine bürgerlich-rechtliche Beurteilung des Vorganges. Wenn diese auch umsatzsteuerrechtlich anzuwenden ist, kann es sich nicht um einen Leistungsaustausch handeln. Der Empfänger einer echten Schadensersatzleistung hat keine unternehmerische Leistung im Sinne des UStG bewirkt. Der Schadensersatz wird nicht geleistet, weil der Leistende eine Lieferung oder sonstige Leistung erhalten hat, sondern weil er nach Gesetz, zum Beispiel wegen unerlaubter Handlungen nach den §§ 823 ff. BGB, oder nach Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Ein Schadensersatz ist dagegen dann nicht anzunehmen, wenn die Ersatzleistung tatsächlich die - wenn auch nur teilweise - Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung darstellt.
Durch die umfassenden vertraglichen Vereinbarungen der Herstellerfirma mit ihren Großhändlern und Händlern wollen alle Beteiligten ihre Interessen abgrenzen und ihr Prestige wahren. Die maßgebenden Grundsätze der verbindlichen Richtlinien lauten:
"Eine Bezirksverletzung liegt vor, wenn ein fabrikneues Fahrzeug ohne vorherige Verständigung in den Bezirk eines anderen Großhändlers gelangt und dort für dauernd, mindestens jedoch drei Monate in Betrieb genommen wird. Bei einer Bezirksverletzung zahlt der liefernde Händler - unter Ausschluß weitergehender Ansprüche - 2 v. H. des Listenpreises des serienmäßigen Fahrzeugs ohne Sonderausstattung an seinen Großhändler, der die Weiterleitung des Betrags an den geschädigten Großhändler übernimmt. Der liefernde Händler hat darüber hinaus die Kosten für die beiden Gratisinspektionen zu tragen.
Führt der liefernde Händler die kostenlosen Inspektionen ganz oder teilweise selbst aus, so ist er stets berechtigt, die Kundendienstgebühr um diejenigen Beträge zu ermäßigen, die jeweils für die ausgeführten kostenlosen Inspektionen der einzelnen Typen festgelegt sind."
Daraus geht hervor, daß Gegenstand der über die Gebietsverletzung getroffenen Vereinbarungen nicht ein Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Ziff. 1 UStG ist. Würde das vereinbarte pauschale Entgelt als Gegenleistung für eine Duldung oder einen Verzicht des geschädigten Händlers angesehen werden, so würde es echte Schadensersatzansprüche im Sinne des Umsatzsteuerrechts, die auf einer Vertragsverletzung beruhen, überhaupt nicht geben können, wie der erkennende Senat bereits in dem angeführten Urteil V 263/58 U im Falle der Entschädigung wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug ausgesprochen hat.
Gerade der Umstand, daß die Kundendienste je nach den vorliegenden Gegebenheiten aus der Gebietsverletzungsentschädigung herausgenommen sind, zeigt, daß im übrigen die Begriffsmerkmale eines Leistungsaustausches fehlen. Es handelt sich um eine aus Vereinfachungsgründen pauschalierte echte Schadensersatzleistung, die im wirtschaftlichen Ergebnis einer festen Vertragsstrafe entspricht.
Das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 21. Dezember 1959 waren aufzuheben.
Fundstellen
BStBl III 1963, 106 |
BFHE 1963, 298 |
BFHE 76, 298 |
StRK, UStG:1/1 R 246 |