Leitsatz (amtlich)
1. Das den § 15 UStG beherrschende Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung der (mit Umsatzsteuer belasteten) Leistungsbezüge zu den damit ausgeführten Umsätzen ist auch dann anzuwenden, wenn der Unternehmer den für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Umsatz nicht selbst ausführt, sondern durch eine andere Person (Mittelsperson) mit Hilfe der Leistungsbezüge ausführen läßt und ihm das wirtschaftliche Ergebnis des auf diese Weise aus seinem Unternehmen "ausgelagerten" Umsatzes zufließt.
2. Schaltet der Hauseigentümer zur Vermietung errichteter Räumlichkeiten eine Mittelsperson ein und überstellt er dieser ohne Begründung eines Mietverhältnisses die Räumlichkeiten zwecks Ausführung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreier Umsätze im eigenen Namen, ist der Hauseigentümer wegen des wirtschaftlichen Zuordnungsprinzips bezüglich der bei ihm aus Hauserrichtung angefallenen Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 2 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
2. Das Umsatzsteuergesetz enthält keine planwidrige Regelungslücke, deren Vorliegen Voraussetzung dafür wäre, die in § 3 Abs. 3 UStG enthaltene Regelung für Warenkommissionäre des Handelsrechts allgemein, also auch bei Einschaltung einer Mittelsperson zur Weitergabe von sonstigen Leistungen anzuwenden (Ablehnung der sog. Leistungskommission).
2. Hat der Hauseigentümer die Räumlichkeiten unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel errichtet und unterliegt daher die Wohnungsvergabe den Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes, trifft den Hauseigentümer eine von ihm höchstpersönlich zu erfüllende öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Überlassung der Wohnungen an die wohnberechtigten Personen. Dies schließt eine Überlassung dieser Wohnungen an eine Mittelsperson unter Abschluß eines Mietvertrages aus. Die Mittelsperson kann vom Hauseigentümer nur mit dem Ziele eingeschaltet werden, die Vermietung der Wohnungen an die wohnberechtigten Mieter für den Hauseigentümer zu besorgen.
Normenkette
UStG 1967 § 15 Abs. 1-2
Tatbestand
Der Kläger betreibt eine Gärtnerei. Im Jahre 1969 errichtete er auf seinem Grundstück ein Mietwohngebäude mit 24 Wohnungen und zehn Garagen. Die Gesamtwohnfläche betrug 1 541 qm.
Die Errichtung von 22 dieser Wohnungen (Wohnfläche 1 368 qm) wurde mit öffentlichen Mitteln gefördert (Sozialwohnungen). Laut Bewilligungsbescheid des städtischen Bauförderungsamts vom 16. September 1968 durften die Wohnungen nur an Personen, die von der Bewilligungsbehörde benannt worden waren, vermietet oder sonst zur Nutzung überlassen werden. Für die Sozialwohnungen wurde eine monatliche Durchschnittsmiete von 3,13 DM/qm Wohnfläche genehmigt; der Bescheid erging gemäß § 72 Abs. 1 des II. Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (BGBl I 1965, 1617, BStBl I 1965, 604, 683). Durch einen weiteren Bescheid vom 11. September 1970 (gemäß § 8 a Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 - Wo-BindG 1965 - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1968, BGBl I 1968, 889, BStBl I 1968, 1107) wurde dem Kläger eine erhöhte Durchschnittsmiete von 3,25 DM/qm Wohnfläche monatlich genehmigt. Bereits am 25. September 1969 hatte die Bewilligungsbehörde (städtisches Bauförderungsamt) einen Benennungsbescheid erlassen, demzufolge dem Kläger gemäß § 4 Abs. 4 WoBindG 1965 wohnberechtigte Personen benannt wurden, aus deren Kreis er 22 Mieter auszuwählen hatte. Nach getroffener Auswahl gab er gemäß § 4 Abs. 6 WoBindG 1965 nach amtlichem Vordruck in jedem einzelnen Vermietungsfall die Erklärung ab, er habe die (im einzelnen bezeichnete) Wohnung dem namentlich benannten Wohnungssuchenden überlassen.
Am 15. Oktober 1969 schloß der Kläger mit der Gesellschaft für Wohnungsbau und Grundstücksverwertung mbH (im folgenden als GmbH bezeichnet) einen als Mietvertrag bezeichneten Vertrag mit vierteljährlicher Kündigungsfrist, dessen wesentliche Bestimmungen wie folgt lauten:
"1. Der Vermieter ist Eigentümer des Grundstücks ..., auf deren Teilfläche z. Z. ein 24-Familienhaus errichtet wird. Da der Vermieter aus beruflichen Gründen nicht in der Lage ist, die Verwaltung und Betreuung der Wohnungen und Garagen selbst durchzuführen, hat er sich entschlossen, das Objekt im ganzen nach Bezugsfertigkeit an die Mieterin zu vermieten.
2. Die Mieterin ist verpflichtet, sämtliche anfallenden Aufgaben (z. B. Verhandlungen mit zukünftigen Mietern, evtl. Prozesse, Reparaturen, Einziehen des Mietzinses usw.), die einem Hauseigentümer normalerweise obliegen, zu erfüllen.
3. Der Mietzins, den die Mieterin zu zahlen hat, beträgt ca. DM 4,- pro qm Wohnfläche, sowie DM 40,- pro Garage.
Die gesamte Wohnfläche wird nach Fertigstellung gemeinsam festgelegt. Die genaue Höhe des Mietzinses pro qm Wohnfläche wird nach Endabrechnung verbindlich festgelegt.
Der Mietzins erhöht sich um die üblichen Kosten wie Heizung, Wasser, Flurlicht usw.
Der Mietzins erhöht sich um die jeweils anfallende Mehrwertsteuer."
Auf der Grundlage dieser Vereinbarung schloß die GmbH nach Bezugsfertigkeit der Wohnungen Mietverträge mit den Personen ab, bezüglich derer der Kläger gemäß dem Benennungsbescheid vom 25. September 1969 die Überlassungserklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abgegeben hatte.
In einem "Zusatzvertrag zum Mietvertrag vom 15. Oktober 1969" vom 15. Juni 1970 vereinbarten der Kläger und die GmbH folgendes:
"In Ergänzung zum o. g. Vertrag wird vereinbart:
§ 1
Die Mieterin erhält für ihre im Vertrag näher bezeichneten Obliegenheiten einen Betrag von jährlich DM 4 000,- (viertausend);
damit sind abgegolten:
a) Mietausfallwagnis
b) Verwaltungskosten (Einziehung der Mieten, Abschluß von Mietverträgen, Abrechnung und Erledigung von Energiekosten, Abwicklung von Instandhaltungsarbeiten etc.).
§ 2
Die Mieterin zahlt an den Vermieter monatlich eine a-Konto-Zahlung von zunächst 6 000,- DM, und wird fällig am 15. eines jeden Monats.
In diesem Betrag sind die gemäß § 1 von dem Vermieter an die Mieterin zu zahlenden Kosten berücksichtigt.
Dieser Betrag ist so lange zu zahlen, bis die endgültige Abrechnung des Gebäudes vorliegt.
Die Schlußabrechnung hat nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres unverzüglich zu erfolgen."
In dem (nach Klageerhebung vorgelegten) "Mietvertrag" vom 1. Juli 1972 nehmen der Kläger und die GmbH Bezug auf ihre vorläufigen Vereinbarungen vom 15. Oktober 1969 und 15. Juni 1970. Sodann heißt es auszugsweise:
"§ 3
Der Mietzins beträgt DM 6 250,- ...
§ 5
Dem Mieter obliegt die pflegliche Behandlung des Mietobjektes, insbesondere trägt der Mieter sämtliche anfallenden Innenreparaturen, während die Reparaturen, die die Substanz des Hausgrundstücks betreffen, vom Vermieter getragen werden.
§ 9
Auch ohne Kündigung verpflichten sich beide Parteien, bei einer etwaigen Änderung der Kostenmiete infolge der Veränderung des Hypothekenzinssatzes den Mietzins entsprechend den Änderungen der Kostenmiete neu anzupassen, und zwar im gleichen Verhältnis wie es dem Verhältnis zwischen dem vom Mieter gezahlten Mietzins und der vom Mieter erzielbaren Kostenmiete entspricht."
Bereits im Oktober 1969 hatte der Kläger gegenüber dem Finanzamt die Erklärung abgegeben, er wolle seine Umsätze aus der Vermietung des Wohngrundstücks der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes unterwerfen (§ 19 Abs. 4 UStG 1967). Zugleich hatte er den Verzicht auf die Steuerfreiheit gemäß § 9 UStG 1967 erklärt und dem Finanzamt angezeigt, er habe das Mietwohngrundstück mit Vertrag vom 15. Oktober 1969 an die GmbH vermietet.
Das Finanzamt verneinte im Umsatzsteuerbescheid 1969 vom 8. April 1970 die Abziehbarkeit der im Rahmen der Baumaßnahmen angefallenen Vorsteuerbeträge (79 424,87 DM). Der Kläger habe im Veranlagungszeitraum 1969 noch keine Umsätze i. S. des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1967 erbracht. Die Möglichkeit einer Option gemäß § 9 UStG 1967 bestehe erst für den Besteuerungszeitraum, in dem Mietumsätze ausgeführt worden seien. Darüber hinaus lasse § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1967 seinem Sinn nach einen Verzicht auf die Steuerfreiheit dann nicht zu, wenn - wie hier - nur eine Vermietung an Nichtunternehmer beabsichtigt sei.
Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage erstrebt der Kläger eine Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen (UR 1973, 124=EFG 1973, 242).
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und führt zur Begründung aus: Das Finanzgericht habe seinen mit der GmbH geschlossenen Vertrag unzutreffend als Hausverwaltervertrag beurteilt. Es handele sich vielmehr um einen Mietvertrag, durch den ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück einem Unternehmer gegen Zahlung von Mietzins zum Gebrauch überlassen worden sei. Die GmbH nutze den Mietgegenstand aus eigenem Interesse und Recht durch Weitervermietung.
Das Finanzamt beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
1.-2. (wortgleich mit den Abschnitten 1 u. 2 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 15. Dezember 1983 V R 169/75 (BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388).
3. Zutreffend hat das Finanzgericht entschieden, daß der Kläger keine Vermietungsumsätze an die GmbH erbracht hat. Die finanzgerichtliche Würdigung der Beziehungen von Kläger und GmbH, die GmbH sei nicht leistungsempfangender Mieter, sondern ein - an den Kläger seinerseits Verwaltungsleistungen erbringender - Hausverwalter gewesen, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der GmbH haben nicht dazu geführt, daß der Kläger der GmbH den Gebrauch an 24 Wohnungen als Mieter im Sinne des § 535 BGB überlassen hat, selbst wenn man davon ausgeht, daß dieser Gebrauch nur in einer genehmigten Untervermietung gemäß § 549 BGB (vgl. BGH-Beschluß vom 21. April 1982 VIII ARZ 16/81, BGHZ 84, 90) hätte bestehen sollen.
4. Bei der Errichtung von Wohnraum unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel ist nach den Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes (in der hier maßgeblichen Fassung) der Darlehensnehmer öffentlicher Förderungsmittel (Verfügungsberechtigter im Sinne des § 4 WoBindG) verpflichtet, die errichteten Sozialwohnungen wohnberechtigten Personen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG zu überlassen. Durch die Gewährung öffentlicher Mittel wird zwischen der darlehensgebenden Stelle der öffentlichen Hand und dem Darlehensnehmer ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet (BVerwG-Urteil vom 25. Juni 1982 8 C 74.80, Buchholz, Nachschlagewerk des BVerwG, 454.32, § 8 WoBindG 1974 Nr. 2), welches die Benutzung des Rechtsgutes Wohnung (eines Gegenstandes, der als Wirtschaftsgut am bürgerlichrechtlichen Rechtsverkehr teilnimmt und auch der Rechtsnachfolge unterliegt) ordnet (BVerwG-Urteil vom 18. September 1981 8 C 72.80, BVerwGE 64, 105/109, Buchholz, a. a. O., 454.32, § 25 WoBindG 1974 Nr. 4). Der Verfügungsberechtigte darf die Sozialwohnung nur an Personen vermieten, die ihm vor der Gebrauchsüberlassung eine Bescheinigung über ihre Wohnberechtigung übergeben (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 5 WoBindG). Bei bestimmten öffentlichen Förderungsmaßnahmen (§ 4 Absätze 4 und 5 WoBindG) ist der Darlehensgeber (oder eine andere dafür zuständige Stelle) sogar berechtigt, dem Verfügungsberechtigten die Mieter (unter Gewährung eines Auswahlrechts) zu benennen (Benennungsrecht) oder den Mieter zu bestimmen (Besetzungsrecht). Die dem Wohnungsbindungsgesetz unterliegenden Wohnungen sind preisgebundener Wohnraum; sie dürfen nicht zu einem höheren Entgelt als der Kostenmiete überlassen werden (§ 8 WoBindG). Bei Bauvorhaben, die nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz öffentlich gefördert werden, muß die zulässige Miete von der zuständigen Stelle i. S. des § 72 II. WoBauG genehmigt werden (§ 8 a WoBindG). Handelt der Verfügungsberechtigte den vorbezeichneten Pflichten aus dem durch Darlehensgewährung begründeten Rechtsverhältnis zuwider, treffen ihn Sanktionen. Zum einen ist eine höhere als die genehmigte Miete unwirksam (§ 8 Abs. 2 Satz 1 WoBindG). Zum anderen lösen solche Verstöße wie auch Fehlbelegungen und Zweckentfremdungen die in §§ 25 und 26 WoBindG vorgesehenen Maßnahmen gegen den Verfügungsberechtigten aus.
Der Zusammenhalt der im Wohnungsbindungsgesetz getroffenen Regelungen zeigt auf, daß das durch die Darlehensgewährung begründete öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis beiderseitig, d. h. zwischen dem öffentlichen Darlehensgeber und dem Verfügungsberechtigten im Sinne des § 4 WoBindG, Rechte und Pflichten begründet. Der Verfügungsberechtigte kann sich nach dem Wesen des bestehenden Rechtsverhältnisses den ihn treffenden Verpflichtungen, insbesondere der gesetzmäßigen Gebrauchsüberlassung von Sozialwohnungen an wohnberechtigte Personen, nicht entziehen. Dieses Gesetzesverständnis von der höchstpersönlichen Verpflichtung des Verfügungsberechtigten zur Gebrauchsüberlassung wird bestätigt durch die Einfügung des § 19 Abs. 3 WoBindG durch das Änderungsgesetz vom 21. Dezember 1973 (BGBl I 1973, 1970, BStBl I 1974, 49). Mit dieser Vorschrift stellt das Gesetz klar, daß der Verfügungsberechtigte sich in Erfüllung seiner Verpflichtung allenfalls eines (weisungsgebundenen) Beauftragten bedienen kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVerwGE 64, 105 ausführt, wirkt diese Gleichstellung des Beauftragten mit dem Verfügungsberechtigten nur im Außenverhältnis. Das Innenverhältnis vom Verfügungsberechtigten zum Beauftragten bleibt unberührt, und zwar auch dann, wenn der Beauftragte im eigenen Namen auftritt. Dem Innenverhältnis ist die den Verfügungsberechtigten treffende und gemäß § 4 WoBindG tatsächlich vollzogene höchstpersönliche Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung an die wohnberechtigten Personen vorgegeben. Wegen der damit verbundenen zivilrechtlichen Wirkungen (Begründung eines Mietverhältnisses in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen) können einem vom Verfügungsberechtigten eingeschalteten Dritten keine Rechte eingeräumt werden, die über die Rechte eines weisungsgebundenen Beauftragten hinausgehen. Die von der Mittelsperson formell im eigenen Namen mit den wohnberechtigten Personen abgeschlossenen Mietverträge sind demnach aufgrund der dargestellten rechtlichen Vorgegebenheiten umsatzsteuerrechtlich als Handlungen einer Mittelsperson zu beurteilen, die zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung des Verfügungsberechtigten dessen Vermietungsleistungen erbringt. Der zwischen dem Verfügungsberechtigten und der Mittelsperson abgeschlossene "Mietvertrag" kann aus den vorstehenden Erwägungen nur als eine Art von Geschäftsbesorgungsvertrag beurteilt werden.
5. Die vorstehenden allgemeinen Ausführungen zum Wohnungsbindungsgesetz werden im Streitfall durch die tatsächlichen Verhältnisse belegt.
a) Bezüglich der 22 öffentlich geförderten Wohnungen des Klägers hatte sich die Bewilligungsbehörde das Benennungsrecht gemäß § 4 Abs. 4 WoBindG vorbehalten. Demzufolge erließ sie am 25. September 1969 einen gegen den Kläger gerichteten Benennungsbescheid unter Angabe der Namen der benannten Personen. In Ausübung seines Auswahlrechts hat der Kläger aus dem Kreis der benannten Personen die Mieter bindend ausgewählt und im Januar bzw. Februar 1970 gegenüber der Bewilligungsbehörde in jedem der 22 Vermietungsfälle die Erklärung abgegeben, er habe den Wohnungssuchenden die Wohnung zum Gebrauch überlassen. Bei der Überlassung stand aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 16. September 1968 die genehmigte Durchschnittsmiete mit 3,13 DM pro qm Wohnfläche monatllch fest. Der GmbH verblieb demnach lediglich die Aufgabe, mit den ausgewählten Mietern formell die Mietverträge abzuschließen. Nach dem sachlichen Gehalt ihres Handelns besorgte sie die Geschäfte des Klägers. Dies wird zusätzlich durch die nachfolgenden Überlegungen bestätigt.
b) Den Bemühungen des Klägers und der GmbH, durch verschiedene Vereinbarungen ein Mietverhältnis zwischen ihnen zu begründen, kann der gewünschte Erfolg nicht zukommen. Dem Vertrag vom 15. Oktober 1969 fehlt es an der Vereinbarung eines Mietzinses als wesentlichem Inhalt eines Mietvertrages. Hätten die Vertragsparteien ernsthaft die Festlegung eines Mietzinses zwecks Abschluß eines Mietvertrages erwogen, wären sie in der Lage gewesen, den Mietzins unter Berücksichtigung der im Bewilligungsbescheid vom 16. September 1968 festgelegten Durchschnittsmiete von 3,13 DM vorläufig festzusetzen. Bei dieser Sachlage ist der Beurteilung des Finanzgerichts zuzustimmen, die getroffene Vereinbarung eines Mietzinses von "ca. DM 4,-" stelle keine ernstliche Abrede dar. Welche rechtliche Bedeutung dem Vertrag vom 1. Juli 1972 zukommt, kann dahinstehen. Denn die zeitlich frühere Vereinbarung vom 15. Juni 1970, die eine ins einzelne gehende Festlegung der gegenseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten enthält, ist in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht als Vereinbarung über eine Geschäftsbesorgungstätigkeit der GmbH für den Kläger zu beurteilen, die auch tatsächlich durchgeführt worden ist. Nach dieser tatsächlich durchgeführten Vereinbarung hatte die GmbH jeweils zum 1. des Monats aufgrund ihrer Rechtsposition die Mieteinnahmen einzuziehen und am 15. des Monats durch a-Konto-Zahlungen in Höhe von 6 000 DM an den Kläger abzuführen. Nach Ablauf des Kalenderjahres mußte die GmbH gegenüber dem Kläger Rechnung legen und den Überschuß an den Kläger auskehren. Wäre die GmbH mit der monatlichen Zahlung von 6 000 DM ihrer Zahlungsverpflichtung ledig geworden, ergäbe ihre vertragliche Pflicht zur unverzüglichen Schlußrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres keinen Sinn.
Für ihre Leistungen, die in dem Vertrag festgelegt sind, erhielt sie jährlich eine Gebühr von 4 000 DM. Gegen die Annahme einer Hausverwaltertätigkeit spricht in diesem Zusammenhang nicht, daß die GmbH gegen die versprochene Gebühr für ein Mietausfallwagnis einzustehen hatte. Dies mag im allgemeinen nicht üblich sein, ist jedoch mit ihren Einflußmöglichkeiten (als gegenüber den Sozialmietern auftretender Vermieter) auf den Eingang des Mietzinses zu vereinbaren.
c) Zusammenfassend ergibt sich, daß der Kläger die 22 Sozialwohnungen an die GmbH zwecks Verwaltung und Betreuung der von ihm ausgesuchten Mieter übergeben hat. Zu den übertragenen Verwaltungsaufgaben der GmbH gehörte es auch, die Mietverträge im eigenen Namen zu den festliegenden Bedingungen abzuschließen (Auswahl der Mieter durch den Kläger, Bestimmung der Mietzinshöhe durch die zuständige Behörde). Die von den Sozialmietern geschuldete Miete war von der GmbH einzuziehen und (mit monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von 6 000 DM) an den Kläger abzuführen. Etwaige Mietausfälle hatte die GmbH auszugleichen. Nach Jahresschluß war von der GmbH eine Schlußrechnung vorzulegen. Die GmbH erhielt für diese Tätigkeit ein Jahreshonorar von 4 000 DM.
d) Für die zwei freifinanzierten Wohnungen kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu b) im Ergebnis nichts anderes gelten. Auch insoweit fehlte es bereits an einer Mietzinsabrede.
6. Dem Kläger steht aufgrund vorstehender Erwägungen bezüglich der aus der Errichtung eines Wohngebäudes mit 24 Wohnungen angefallenen Umsatzsteuern eine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht zu. Die zum Zwecke der Gebäudeerrichtung mit dem Ziel späterer Vermietung (welches durch das Verfahren zur Beschaffung öffentlicher Förderungsmittel belegt ist) in Anspruch genommenen Leistungen sind vom Kläger erstmalig und ausschließlich zur Vermietung eingesetzt worden. Für die Vorsteuerabzugsberechtigung ist nach den Ausführungen in Abschnitt 1 der Entscheidungsgründe unmaßgeblich, daß die erstmalige Verwendung der bezogenen Leistung mit Hilfe einer Mittelsperson bewirkt wurde. Diese Mittelsperson hat zwar die steuerfreien Vermietungsumsätze im eigenen Namen bewirkt. Für den Vorsteuerabzug des Klägers ist aber entscheidend, daß diese Mittelsperson ungeachtet der ihr zuzuordnenden Vermietungsumsätze für Rechnung des Klägers tätig geworden ist. Für den Vorsteuerabzug des Klägers ist die personelle Aufteilung in den Leistungsbezieher und Leistungserbringer irrelevant. Entscheidend ist aus der hier allein relevanten Sicht des Vorsteuerabzugsbegehrenden (des Klägers) die unmittelbare wirtschaftliche Verbindung zwischen bezogener und zur Bewirkung von Umsätzen eingesetzter Leistung. Damit entscheiden die Vermietungsumsätze, die auf Geheiß des Klägers durch die GmbH erbracht worden sind, über die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers. Da hier die GmbH nur nach § 4 Nr. 12 UStG 1967 steuerfreie Umsätze ausgeführt hat, sind gemäß den am Ende von Abschnitt 1 der Entscheidungsgründe dargestellten Grundsätzen die beim Kläger angefallenen und mit diesen Umsätzen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 2 UStG 1967 zur Gänze vom Abzug ausgeschlossen.
Fundstellen
BStBl II 1984, 400 |
BFHE 1984, 379 |