Leitsatz (amtlich)
1. Die Vermittlungen von Versicherungs- und Bausparverträgen durch Banken gehören nicht zu den „Bankumsätzen aller Art” im Sinne des § 68 Abs. 1 UStDB 1951.
2. Die Provisionen aus der Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen sind deshalb gesondert zur Umsatzsteuer zu erklären.
Normenkette
UStG 1951 § 13 Abs. 1, 3; UStDB 1951 § 68 Abs. 1
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob eine Bank Entgelte aus der Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen in die Pauschalierung ihrer Provisionen aus Bankumsätzen nach § 68 Abs. 1 UStDB 1951 einbeziehen darf.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine Bank, vermittelt im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit Versicherungs- und Bausparkassenverträge. Sie erhält hierfür Provisionen. Diese Provisionen bezog sie im Jahre 1963 in den Gesamtbetrag der Entgelte für steuerfreie und steuerpflichtige Bankumsätze ein, von denen sie 8 v. H. gemäß § 68 Abs. 1 UStDB 1951 mit 4 v. H. versteuerte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt – FA –) zog die Provisionen gesondert zur Umsatzsteuer heran.
Die Sprungberufung (Sprungklage) blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, Bankumsätze im Sinne dieser Vorschritt lägen nur vor, wenn sie sachlich dem Geschäftsbereich des Geld- und Kreditverkehrs zuzuordnen seien. Es müsse sich um den Banken eigentümliche Geschälte handeln. Das treffe für Umsätze aus der Vermittlung von Versicherungs- und Bausparkassenverträgen nicht zu.
Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Steuerpflichtige, die Vorentscheidung aufzuheben und die streitigen Umsätze in das Pauschalierungsverfahren gemäß § 68 UStDB einzubeziehen, hilfsweise die Sache zur erneuten Aufklärung des Sachverhalts an das FG zurückzuverweisen.
Die Steuerpflichtige rügt, die Auffassung des FG, daß zu den Bankgeschäften aller Art nur die wesensnotwendigen Bankgeschäfte gehörten, verstoße gegen den Wortlaut des § 68 Abs. 1 UStDB. Das Urteil berücksichtige auch nicht die Entwicklung der Verhältnisse in der bankgeschäftlichen Tätigkeit nach dem zweiten Weltkrieg. Entscheidend sei, ob die Vermittlung von Versicherungen in nennenswertem Umfang von Banken getätigt würde.
Das treffe nach den Angaben der Bausparkasse … und der … versicherung AG zu. Die von den Banken vermittelten Lebens- und Sachversicherungen dienten auch regelmäßig zur Absicherung eines den Bankkunden gegebenen Kredits in der Weise, daß die Bank sich den Anspruch aus der Lebens- oder Sachversicherung sicherungshalber abtreten lasse. Die Versicherungsvermittlung sei daher mit dem Bankgeschäft unlösbar verbunden. Die Satzung der Volksbanken sehe deshalb die Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen als zum Geschäftsbetrieb gehörig an.
Die Einbeziehung der Provisionen aus der Vermittlung von Versicherungen in das Pauschalierungsverfahren verstoße nicht gegen die steuerliche Gerechtigkeit. Es komme dem Wortlaut des § 68 UStDB das entscheidende Gewicht zu. Bei einem Vergleich der steuerlichen Behandlung der Vermittlung von Versicherungsabschlüssen durch Banken und durch Versicherungsagenten müsse die gesamte Tätigkeit ins Auge gefaßt werden, also auch die Inkassotätigkeit. Provisionen dafür seien beim Versicherungsagenten völlig frei, während sie bei der Bank zu den Provisionen gehörten, aus denen die Bemessungsgrundlage (8 v. H.) gebildet werde. Es müsse schließlich beachtet werden, daß § 68 UStDB eine Pauschalregelung enthalte; diese verfolge den Zweck, die Steuer auf eine längere Periode bei zahlreichen Steuerpflichtigen im Durchschnitt richtig festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde, die nunmehr als Revision zu behandeln ist (§ 184 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat keinen Erfolg.
1. Nach dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 UStDB sind von der getrennten Angabe des Gesamtbetrages der vereinnahmten Entgelte und der Entgelte für steuerfreie und steuerpflichtige Bankumsätze in der Voranmeldung (Steuererklärung) die Banken und Bankiers befreit, die von den gesamten Provisionen aus Bankumsätzen 8 v. H. der Steuer unterwerfen. Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 UStDB gehören zu den Bankumsätzen insbesondere nicht die Umsätze aus Hilfsgeschäften. Gerade der Wortlaut dieses Satzes deutet darauf hin, daß es neben den Hilfsgeschäften auch noch andere Umsätze gibt, die nicht zu den Bankumsätzen gehören. Der verhältnismäßig weite Begriff in Abs. 1 Satz 1 „aus Bankumsätzen aller Art” wird deshalb durch Satz 3 erheblich eingeschränkt.
Die Rechtsprechung hat § 68 Abs. 1 UStDB in dem Sinne ausgelegt, daß unter die Vereinfachungsregelung nur solche Bankumsätze fallen sollen, die „unlösbarer Bestandteil gerade des Bankgeschäftes sind” und nicht „zu den außerhalb des eigentlichen Bankbetriebs verlaufenden und deshalb einer Bank nicht eigentümlichen Art von Geschäften gerechnet werden” (Urteil des Reichsfinanzhofs – RFH – V 8/42 vom 30. Januar 1942, RStBl 1942, 566). In dieser Entscheidung hat der RFH den Verkauf von Scheckbüchern an Kunden zur Benutzung im Kontokorrentverkehr als zu den Bankgeschäften gehörig gerechnet.
2. Im Streitfall kann es schon zweifelhaft sein, ob die Vermittlung von Versicherungsverträgen überhaupt als Bankumsatz angesehen werden kann. Denn die Bank wird hier nicht gegenüber ihren Kunden, sondern gegenüber einer Versicherungsgesellschaft tätig und erhält von dieser die Provisionen. Im allgemeinen verdient die Bank ihre Provisionen dadurch, daß sie den Kunden gegenüber tätig wird. Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen, denn die von der Steuerpflichtigen abgeschlossenen Versicherungsverträge gehören nach Auffassung des Senats nicht zu dem Kreis der Bankumsätze, die nach § 68 Abs. 1 UStDB unter das Vereinfachungsverfahren fallen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß die Vermittlung von Versicherungen „unlösbarer Bestandteil des Bankgeschäfts” ist.
Nach dem Vortrag der Steuerpflichtigen haben die Banken erst nach dem zweiten Weltkrieg begonnen, den Abschluß von Versicherungsverträgen zu vermitteln. Es mag danach die Tätigkeit auf diesem Gebiet bei Banken in gewissem Ausmaß üblich geworden sein. Das allein genügt aber nicht. Die Banktätigkeit muß vielmehr zum eigentlichen Bankbetrieb gehören und zu der einer Bank eigentümlichen Art von Geschäften gerechnet werden. Eigentümlich sind die für eine Bank typischen, ihrem Wesen entsprechenden Bankgeschäfte. Einen Anhalt dafür gibt die Auffassung der Bankkreise oder jedenfalls besondere Kenner der Banktätigkeit, wie sie im bankwissenschaftlichen Schrifttum zum Ausdruck kommt. In dem Banklexikon, Handwörterbuch für das Bank- und Sparkassenwesen von Müller-Löffelholz, 6. Aufl., Wiesbaden 1969, ist jedoch unter dem Stichwort „Bankgeschäfte, die typischen Geschäfte der Kreditinstitute” S. 255 die Vermittlung von Versicherungsverträgen nicht aufgeführt.
Die Steuerpflichtige hat im Revisionsverfahren darauf hingewiesen, daß nach § 25 der Mustersatzung für Sparkassen auch Dienstleistungen für öffentliche Bausparkassen und Dienstleistungen und Abschlüsse für öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten zum Geschäftsbetrieb einer Sparkasse gehören. Sie hat ferner vorgetragen, daß der Sonderausschuß Bankenaufsicht in einem Schreiben vom 14. April 1955 an den Verband der Haftpflicht-, Unfall- und Kraftverkehrsversicherer e. V. in Hamburg erklärt hat, die Sicherung gewährter Kredite könne wirtschaftlich den Abschluß bestimmter Versicherungen erfordern, bei denen es zweckmäßig sei, zur Kontrolle den Abschluß der Versicherung oder die Bezahlung der Prämie durch das Kreditinstitut vornehmen zu lassen. Dabei handelt es sich jedoch um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden darf.
Aber selbst wenn der Revisionsvortrag der Steuerpflichtigen nur ihre tatsächlichen Ausführungen im Vorverfahren ergänzen sollte, wäre er für die hier entscheidende Frage ohne Bedeutung. Denn der Umstand, daß Banken nach ihrer Satzung den Abschluß von Versicherungen als zu ihrem Geschäftsbetrieb gehörig bezeichnen oder es zweckmäßig ist, solche Geschäfte auszuführen, besagt noch nichts darüber, ob diese Geschäfte zu den typischen, unter die Pauschalierung fallenden Umsätze oder zu den nicht typischen Umsätzen des § 68 Abs. 1 Satz 3 UStDB gehören.
Der Meinung der Steuerpflichtigen, daß der Abschluß von Versicherungsverträgen mit dem Bankgeschäft unlösbar verbunden ist, könnte nur dann gefolgt werden, wenn diese Art von Geschäften unlösbarer Bestandteil eines typischen Bankgeschäftes, nämlich des Kreditgeschäftes wären. Es mag zwar in vielen Fällen zur Sicherung eines hingegebenen Kredits zweckmäßig sein, sich einen Versicherungsanspruch abtreten zu lassen. Das bedingt aber noch nicht den Abschluß des Versicherungsvertrages durch die Bank selbst. Die von der Steuerpflichtigen besonders betonte Kontrolle kann auch in anderer Weise ausgeübt werden, etwa dadurch, daß die Bank darauf drängt, ihr den Auftrag zur Einziehung der Prämie zu geben.
Im übrigen ist gar nicht dargetan, daß die von der Steuerpflichtigen vermittelten Versicherungen nur zur Sicherung eines hingegebenen Kredits gedient haben.
3. Es ist zwar richtig, daß § 68 Abs. 1 UStDB eine Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens der Banken bezweckt. Der der Regelung zugrunde liegende Gedanke ist aber der gewesen, daß der Anteil der steuerpflichtigen Umsätze am Gesamtumsatz verhältnismäßig gering ist und deshalb bei einer Bemessungsgrundlage von 8 v. H. der steuerfreien und steuerpflichtigen Provisionen im Durchschnitt die Banken zutreffend besteuert werden. Gerade um dieses Ziel nicht zu gefährden, sind die Umsätze aus Hilfsgeschäften, die im Regelfall steuerpflichtig sind, von der Regelung ausgenommen. Der Zweck des § 68 UStDB würde aber auch dann verfehlt, wenn mit 4 v. H. zu versteuernde Provisionen für atypische Bankgeschäfte in die Pauschalierung einbezogen würden. Das bei der Pauschalierung vorausgesetzte Verhältnis steuerfreier und steuerpflichtiger Bankumsätze würde dann gestört, wenn, wie die Steuerpflichtige vorgetragen hat, gerade diese Umsätze einen erheblichen Umfang ausmachen. Es ist nicht Sache des Gesetzgebers, wie die Steuerpflichtige meint, in diesen Fällen den Vomhundertsatz von 8 entsprechend zu erhöhen. Denn bei einer Wortlaut und Zweck der Vorschrift in Rechnung stellenden Auslegung bleibt die Besteuerung zutreffend.
4. Würde man den § 68 Abs. 1 UStDB in dem von der Steuerpflichtigen verstandenen Sinn auslegen, so könnte dies zu einer Ungleichheit der Besteuerung innerhalb der Banken selbst führen. Denn es ist keinesfalls dargetan, daß das Bankgewerbe allgemein dazu übergegangen ist, Versicherungsverträge zu vermitteln. Das ist lediglich von der Steuerpflichtigen in ganz allgemeiner Form behauptet worden und durch die Vorlage einiger Fotos von Leuchtreklamen und Werbeplakaten belegt worden. Das reicht aber keinesfalls für einen Nachweis aus, abgesehen davon, daß ein solcher bereits vor dem FG zu führen gewesen wäre. Eine Ungleichheit in der Besteuerung und eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung träte darüber hinaus gegenüber den Versicherungsvertretern ein. Denn die Versicherungsvertreter müssen in jedem Falle die Provision für den Abschluß eines Versicherungsvertrages mit 4 v. H. versteuern. Dieser Nachteil wird nicht dadurch ausgeglichen, daß die Banken die Inkassoprovisonen, die bei den Versicherungsvertretern nach § 4 Nr. 17 des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei sind, als steuerfreie Provisionen in die Bemessungsgrundlage (8 v. H.) einbeziehen würden und deshalb auch davon Steuern zu entrichten hätten.
Die Revision war unter diesen Umständen mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen