Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortsetzungsfeststellungsklage und Antrag nach § 68 FGO
Leitsatz (NV)
Nach Ergehen eines Umsatzsteuerjahresbescheides fehlt regelmäßig das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides.
Normenkette
FGO §§ 68, 100 Abs. 1 S. 4
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte gegen den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) mit dem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid vom 20. September 1988 für das II.Kalendervierteljahr 1988 abweichend von der Voranmeldung negative Umsatzsteuer in Höhe von ... DM und in der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 1989 in Höhe von ... DM fest. Soweit der Kläger sich gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer, die er in Rechnungen über Ausfuhrlieferungen ausgewiesen hatte, wandte, hatte der Einspruch keinen Erfolg.
Mit der Klage begehrte der Kläger zunächst die Erhöhung des Vorsteuerüberschusses um ... DM. Nachdem das FA der Umsatzsteuerjahreserklärung für 1988 vom 7. August 1989 nach § 168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zugestimmt hatte, stellte der Kläger den Antrag, die Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides vom 20. September 1988 in Gestalt der Einspruchsentscheidung festzustellen. Mit der geänderten Umsatzsteuererklärung vom 11. April 1990 und dem Schreiben vom 18. April 1990 begehrte der Kläger, die negative Umsatzsteuer für 1988 von bisher ... DM auf ... DM zu erhöhen.
Die Feststellungsklage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus: Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig, weil der Kläger ausweislich seines Änderungsantrags vom 18. April 1990 auch im Rahmen der Jahressteuerveranlagung für 1988 die Steuerfreiheit der streitigen Exportgeschäfte begehre. Die Klage sei auch begründet.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei - so bringt es vor - unzulässig. Der Kläger habe die im Voranmeldungsverfahren streitigen Steuerbeträge nach § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 bereits in seiner ursprünglichen Umsatzsteuerklärung für 1988 nicht angegeben. Die Klage könne, davon abgesehen, auch in der Sache keinen Erfolg haben.
Der Kläger trägt vor: Da er auch im Rahmen der Jahressteuerveranlagung für 1988 die Steuerfreiheit der streitigen Exportgeschäfte begehre, spätestens mit Abgabe des Änderungsantrags vom 18. April 1990, sei der Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig. Die Umsatzsteuerberichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980 sei wirksam erfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Die Klage ist unzulässig. Für den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO).
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die streitbefangenen Exportumsätze in der ursprünglichen Jahressteuererklärung als steuerpflichtig behandelt hatte oder nicht.
Hatte er sie als steuerpflichtig behandelt, kann er die - nach Zustimmung des FA einer Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt gleichstehende - Steueranmeldung (§ 168 AO 1977) gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens machen. Dies ist auch noch im Revisionsverfahren möglich (§ 123 Satz 2 FGO; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Februar 1991 VIII R 106/87, BFHE 164, 34, BStBl II 1991, 569). Es fehlt dann mit Rücksicht auf diese Möglichkeit das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 V R 81/89, BFHE 169, 117, BStBl II 1993, 120).
Hatte der Kläger die streitbefangenen Exportumsätze in der ursprünglichen Jahressteuererklärung nicht als steuerpflichtig behandelt, hat das FA seinem Begehren, die Umsätze steuerfrei zu belassen, bereits durch die Zustimmung zu dieser Steuererklärung entsprochen. Auch dann fehlt ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides.
Fundstellen