Leitsatz (amtlich)
Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung sind insoweit Werbungskosten des Kraftfahrzeuginhabers, als sie mit seinen beruflich veranlaßten Fahrten zusammenhängen. Soweit danach Werbungskosten vorliegen, ist ein Abzug als Sonderausgaben ausgeschlossen.
Normenkette
EStG 1971 § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) benutzte im Streitjahr 1972 für Fahrten von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte an 224 Tagen seinen eigenen PKW. Insgesamt fuhr er im Streitjahr mit seinem PKW rd. 23 000 km. Nach den Feststellungen des FG entfielen davon rd. 5 000 km auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Neben anderen Sonderausgaben zahlte der Kläger 425 DM an Prämien für die Kraftfahrzeug (Kfz)- Haftpflichtversicherung.
Mit seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1972 beantragte der Kläger u. a. , die Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien in voller Höhe als Sonderausgaben abzuziehen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) berücksichtigte für Fahrten mit dem eigenen PKW zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 888 DM. Bei den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben ließ er die Kfz- Haftpflichtversicherungsprämie nur zur Hälfte, d. h. in Höhe von 213 DM zum Abzug zu.
Die Sprungklage hatte zum Teil Erfolg. Das FG führte in dem in den EFG 1974, 358, veröffentlichten Urteil im wesentlichen folgendes aus: Der Kläger könne die Kfz- Haftpflichtversicherungsprämien in Höhe von 340 DM als Sonderausgaben abziehen. Für den darüber hinausgehenden Betrag von 85 DM komme ein Abzug jedoch weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten in Betracht. Die Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien von 425 DM seien zwar Beiträge zu einer Haftpflichtversicherung i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Ein voller Abzug als Sonderausgaben komme aber nicht in Betracht, weil sie zum Teil Werbungskosten seien. Der Kläger habe für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seinen PKW benutzt, und die durch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehenden Kosten seien gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG Werbungskosten. Die in den PKW-Kosten des Klägers für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte enthaltenen Haftpflichtversicherungsprämien seien auf 20 v. H. der insgesamt aufgewendeten Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien zu schätzen. Dabei sei davon auszugehen, daß diese Prämien sich kilometeranteilig auf die gesamte Fahrleistung eines Jahres verteilten und daß im Streitjahr bei einer Gesamtfahrleistung von 23 000 km rd. 5 000 km, also gut 20 v. H., auf die Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfielen. Somit seien 20 v. H. der Kfz- Haftpflichtversicherungsprämien Werbungskosten, so daß nur 80 v. H. als Sonderausgaben abgesetzt werden könnten.
Ein Sonderausgabenabzug für die restlichen 20 v. H. der Prämien sei nicht zulässig. Durch die Beschränkung des Werbungskostenabzugs in § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG würden die durch den Pauschsatz von 0,36 DM pro Entfernungskilometer nicht gedeckten tatsächlichen Kosten nicht zu Sonderausgaben. Sie blieben vielmehr Werbungskosten. Die Einschränkung des Werbungskostenabzugs nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG sei im übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluß des BVerfG vom 2. Oktober 1969 1 BvL 12/68, BVerfGE 27, 58). Bei dieser Sachlage sei nicht erkennbar, daß Abschn. 31 b Abs. 2 Satz 1 LStR 1972 zu einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes führe. Die Richtlinie stelle lediglich eine Vereinfachungsregelung dar, von der abgewichen werden könne, wenn sie im Einzelfall zu einer unrichtigen Besteuerung führe.
Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt der Kläger, unter Aufhebung des FG-Urteils seiner Klage stattzugeben. Zur Begründung macht er geltend, Aufwendungen für einen PKW eines Arbeitnehmers gehörten grundsätzlich in die private Sphäre; sie seien gemäß § 12 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar. Habe der Gesetzgeber jedoch im Einkommensteuergesetz 1967 eine Ausnahmeregelung geschaffen, so müsse er auch sagen, wie weit diese gehe. Durch Richtlinien könne nicht der Sonderausgabenabzug von Haftpflichtversicherungsbeiträgen eingeschränkt werden.
Das FA beantragt, die Revision abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG können u. a. Beiträge zu Haftpflichtversicherungen als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Dem FG ist zuzustimmen, daß die Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge des Klägers Werbungskosten sind, soweit sie auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen, so daß ein Sonderausgabenabzug insoweit ausgeschlossen ist.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. Nach der genannten Vorschrift sind bei Fahrten mit dem eigenen Kfz jedoch nur 0,36 DM pro Entfernungskilometer abziehbar. Durch diese Pauschalierungsregelung sind die gewöhnlichen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z. B. Urteil vom 17. Oktober 1973 VI R 214/72, BFHE 111, 67, BStBl II 1974, 188). Eine Haftpflichtversicherung ist nach dem deutschen Verkehrsrecht unerläßliche Voraussetzung für die Benutzung eines Kfz auf öffentlichen Straßen. Daher gehört bei Arbeitnehmern, die mit einem PKW von ihrer Wohnung zu ihrer Arbeitsstätte und zurück fahren, der hierauf entfallende Teil der Haftpflichtversicherungsprämien zu den gewöhnlichen Fahrtkosten im weiteren Sinn (vgl. BFH-Urteil vom 7. Februar 1964 VI 201/62 S, BFHE 79, 51, BStBl III 1964, 251). Die Kfz- Versicherungsprämien sind deshalb insoweit Werbungskosten und in die Abgeltung nach der vorgenannten Pauschalierungsregelung einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 1967 VI R 118/66, BFHE 89, 185, BStBl III 1967, 576).
Ohne Nach weis des Anteils einer privaten Nutzung des eigenen PKW konnten bisher die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Kfz-Haftpflichtversicherung zur Hälfte als Sonderausgaben berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil VI 201/62 S, ebenso Abschn. 31 b Abs. 2 LStR 1972). Diese Regelung diente der Vereinfachung, schloß aber jedenfalls nicht ausdrücklich aus, daß die Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien bei entsprechendem Nachweis auch in einem weitergehenden Umfang als Sonderausgaben zum Abzug kommen könnten.
Das FG hat die beruflich veranlaßten Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 20 v. H. der gesamten Fahrleistung mit dem eigenen PKW im Streitjahr 1972 festgestellt. Es ist dabei von den beruflich gefahrenen Strecken einerseits und den privat gefahrenen Strecken andererseits ausgegangen (ebenso Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 9 EStG Anm. 32 e unter "Haftpflichtversicherung" und die dort angeführten FG-Urteile). Das FA hat diese vom FG vorgenommene Aufteilung mit der Revision nicht angegriffen. Das Begehren des Klägers, noch die restlichen 20 v. H. seiner Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien als Sonderausgaben zu berücksichtigen, kann keinen Erfolg haben, da die vom Kläger durchgeführten beruflich veranlaßten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte insgesamt 20 v. H. seiner gesamten Fahrleistung mit dem eigenen PKW im Streitjahr betragen haben. In diesem Umfang stehen somit die Prämien für die Kfz-Versicherung des Klägers in engem Zusammenhang mit der Benutzung des Kfz für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sie sind deshalb zumindest in diesem Umfang Werbungskosten.
Die Auffassung des FG, daß die Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien des Klägers nicht deshalb zu Sonderausgaben werden, weil und soweit sie sich als Werbungskosten wegen des 0,36 DM-Pauschbetrages nicht auswirken können, ist nicht zu beanstanden. Aufwendungen können ihren Charakter als Werbungskosten nicht dadurch verlieren, daß sie als solche nur beschränkt oder gar nicht abziehbar sind.
Wenn der Kläger ausführt, Aufwendungen für einen PKW gehörten bei einem Arbeitnehmer grundsätzlich in die private Sphäre, so läßt er unbeachtet, daß er selbst nicht alle Aufwendungen für seinen PKW als privat veranlaßt behandelte. Denn er machte - zu Recht - die Aufwendungen mit seinem PKW für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend.
Fundstellen
Haufe-Index 72413 |
BStBl II 1977, 693 |
BFHE 1978, 82 |