Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemischte Ausgaben, Jahresabschlußkosten, Entnahmegewinn
Leitsatz (NV)
1. Zur Frage, ob Aufwendungen für die Anschaffung einer Kücheneinrichtung, Waschmaschine und Bügelmaschine Kosten der privaten Lebenshaltung sind.
2. Für die Jahresabschlußkosten kann eine Rückstellung gebildet werden.
3. Erwirbt ein Gewerbetreibender zum 1. Januar eines Jahres ein seinen Eltern zu je 1/2 gehörendes Grundstück zur betrieblichen Nutzung in der Weise, daß er einen Hälfteanteil zum Buchwert übernimmt und er den anderen Hälfteanteil zum Teilwert in den Betrieb einlegt, so ist, falls er das Grundstück am 1. November desselben Jahres zu 1/2 schenkweise auf seine Ehefrau überträgt, zur Ermittlung des Entnahmegewinns von einem Buchwert auszugehen, der auf der Grundlage der Summe des Teilwerts des eingelegten Hälfteanteils zum 1. Januar und des Buchwerts des anderen Hälfteanteils zum gleichen Termin zu errechnen ist.
4. Eine unselbständige Anschlußrevision ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung einzulegen und zu begründen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, §§ 5, 12 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (Kläger) ist Bäckermeister. Er ermittelt den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Seine Ehefrau arbeitet im Betrieb mit.
Der Kläger erwarb durch Vertrag vom 18. Dezember 1972 den bis dahin von seinem Vater geführten Betrieb und ferner das Grundstück, in dem die Bäckerei betrieben wurde und dessen Eigentümer seine Eltern je zur Hälfte waren. Besitz und Nutzungen gingen zum 1. Januar 1973 auf den Kläger über, die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch erfolgte am 16. August 1973.
Durch notariellen Vertrag vom 5. November 1973 übertrug der Kläger das Grundstück zur Hälfte auf seine Ehefrau. Der Übergang der Nutzungen und die Übernahme der öffentlichen Lasten sowie Abgaben wurden zum 1. Januar 1973 vereinbart. Zum 4. November 1973 schloß der Kläger mit seiner Ehefrau einen Pachtvertrag über ihren Anteil an den gewerblich genutzten Räumen für die Zeit vom 1. Januar 1973 an ab; die Pacht betrug monatlich 500 DM.
Der Kläger nutzte das Grundstück, in dem sich in den Streitjahren im Erdgeschoß Laden, Küche und Backstube, im ersten Stockwerk seine Wohnräume und im zweiten Stockwerk ein Zimmer für einen Bäckergesellen sowie ein Abstellraum befanden, ab 1. Januar 1973 - wie vorher auch schon sein Vater - zu 21/37 betrieblich. Die Hälfte hiervon bilanzierte er zum 1. Januar 1973, und zwar mit dem für seinen Vater zum 31. Dezember 1972 maßgebenden Buchwert. Der Kläger minderte den Gewinn für das Jahr 1973 um 6 000 DM Pachtzahlungen (12x500 DM); in gleicher Höhe wurden die Einnahmen der Ehefrau aus Vermietung und Verpachtung erhöht.
Nach einer Betriebsprüfung setzte der Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (das Finanzamt - FA -) in geänderten Steuerbescheiden der Streitjahre 1973 bis 1975 höhere Einkommensteuern und Umsatzsteuern fest. Die Einkommensteuererhöhungen hatten u. a. folgende Gründe:
1. Das FA ging entgegen der Meinung des Klägers davon aus, daß das Grundstück zum 1. Januar 1973 in vollem Umfang in sein Eigentum übergegangen sei, daß er deshalb den betrieblich genutzten Teil der von seiner Mutter erworbenen Grundstückshälfte mit dem anteiligen Teilwert in sein Betriebsvermögen zum 1. Januar 1973 habe einlegen müssen und daß schließlich die Schenkung der Grundstückshälfte an seine Ehefrau zum 4. November 1973 eine mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme darstelle, die zu einem Entnahmegewinn von 14 460 DM führe. Dementsprechend änderte das FA auch die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf das Gebäude. Die Pachtzahlungen für die Monate Januar bis Oktober 1973 in Höhe von 5 000 DM setzte es weder als Betriebsausgaben noch als Einnahmen bei den Einkünften der Ehefrau aus Vermietung und Verpachtung an.
2. Die als Betriebsausgaben geltend gemachte AfA in Höhe von jährlich 818 DM auf die Kücheneinrichtung erkannte das FA nicht an. Ferner berücksichtigte es für die AfA auf die Anschaffungskosten der Waschmaschine und für die Anschaffungskosten auf die als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelte Bügelmaschine einen privaten Nutzungsanteil in Höhe von 40 v. H., während der Kläger einen solchen von nur 25 v. H. angesetzt hatte. Auch den privaten Anteil an den Energiekosten (Gas, Strom, Wasser) erhöht das FA; es setzte ihn mit 450 DM für 1973, mit 520 DM für 1974 und mit 600 DM für 1975 an.
3. Eine Rückstellung der Jahresabschlußkosten in Höhe von 1 160 DM in der Bilanz zum 31. Dezember 1975 ließ das FA nicht zu.
4. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ermittelte das FA als Nutzungswert für die Wohnung des Klägers eine höhere Vergleichsmiete, nämlich einen Betrag von 250 DM monatlich.
Durch die Einspruchsentscheidung vom 9. November 1977 verringerte das FA aufgrund anderer als der vorgenannten Punkte die Einkommensteuern und Umsatzsteuern in den Streitjahren.
Die die Einkommensteuer 1973 bis 1975 und die Umsatzsteuer 1975 betreffende Klage hatte hinsichtlich der Einkommensteuer 1973 teilweise Erfolg. Im übrigen wies das Finanzgericht (FG) sie ab.
Es entschied u. a.:
1. Der Ehefrau des Klägers sei die geschenkte Grundstückshälfte steuerlich zum 1. November 1973 zuzurechnen, da sie erst zu diesem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümerin geworden sei. Deshalb könnten die Pachtleistungen für die Zeit von Januar bis Oktober 1973 nicht als Betriebsausgaben und auch nicht als Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfaßt werden. Dennoch sei ein Entnahmegewinn nicht anzusetzen; denn die von der Mutter auf den Kläger übergegangene Grundstückshälfte hat dieser am 1. Januar 1973 anteilig in den Betrieb eingelegt; dieser Grundstücksteil sei im November 1973 mit der Schenkung an die Ehefrau aus dem Betrieb entnommen worden. Es sei davon auszugehen, daß die Teilwerte zu beiden Zeitpunkten gleich hoch gewesen seien. Aus diesem Grunde könnte durch die Einlage und Entnahme auch die Bemessungsgrundlage für die AfA nicht berührt werden.
2. Die Kosten der Anschaffung für die Kücheneinrichtung, die Waschmaschine und Bügelmaschine seien keine betrieblichen Aufwendungen. Es handle sich hier um gemischte Ausgaben, die nicht schätzungsweise aufgeteilt werden könnten. Soweit dieser Auffassung das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. März 1964 IV 158/61 S (BFHE 79, 605, BStBl III 1964, 455) entgegenstehe, könne ihm nicht gefolgt werden, da es dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 71) widerspreche.
3. Den privaten Nutzungsanteil für die Energiekosten habe das FA zutreffend geschätzt.
4. Eine Rückstellung wegen der Jahresabschlußkosten könne nicht gebildet werden.
5. Ausgehend von einer Wohnfläche von 111,72 qm - dabei sei die Küche als Wohnfläche berücksichtigt - habe das FA die Vergleichsmiete zutreffend mit 250 DM monatlich ermittelt. Von dieser seien - wie der Kläger zutreffend ausgeführt habe - als Werbungskosten die auf die Wohnung entfallenden Gebühren für Kanal, Müllabfuhr und Straßenreinigung abzusetzen.
Aufgrund dieser Ergebnisse sei die Einkommensteuer 1973 vor Abzug der Ermäßigung nach § 14 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) auf . . . DM herabzusetzen; hinsichtlich der Einkommensteuer 1974 und 1975 sowie der Umsatzsteuer 1975 sei die Klage unbegründet.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
1. Seiner Ehefrau sei die ihr geschenkte Grundstückshälfte steuerlich ab 1. Januar 1973 zuzurechnen, weil die Schenkung schon zu diesem Zeitpunkt mündlich vereinbart und der Formmangel durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt worden sei.
2. Die Kücheneinrichtung sei nur für betriebliche Zwecke angeschafft worden. Die Anschaffungskosten für die Waschmaschine seien betrieblich veranlaßt, weil mit ihr erheblich mehr betriebliche Wäsche als Privatwäsche gereinigt werde. Entsprechendes gelte für die Bügelmaschine.
3. Den privaten Nutzungsanteil für die Energiekosten habe das FA zu hoch geschätzt.
4. Für die Kosten des Jahresabschlusses 1975 sei nach dem Urteil des BFH vom 20. März 1980 IV R 89/79 (BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297) eine Rückstellung zu bilden.
5. Die Vergleichsmiete sei unzutreffend ermittelt worden. Es müsse von einer Wohnfläche von 70,14 qm ausgegangen werden, denn die Küche zähle zum betrieblichen Bereich und die Räume im zweiten Obergeschoß (Abstellraum) seien keine anrechenbaren Wohnflächen.
Der Kläger beantragt, das FG-Urteil hinsichtlich der Einkommensteuer der Streitjahre aufzuheben und die Einkommensteuer 1973 auf . . . DM, die Einkommensteuer 1974 auf . . . DM und die Einkommensteuer 1975 auf . . . DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Mit seiner Anschlußrevision begehrt das FA hinsichtlich der Einkommensteuer 1973, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Entgegen der Auffassung des FG sei im Jahre 1973 ein Entnahmegewinn entstanden.
Der Kläger beantragt, die Anschlußrevision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Vorentscheidung ist auf die Revision hinsichtlich der Einkommensteuer 1973 bis 1975 und auf die Anschlußrevision hinsichtlich der Einkommensteuer 1973 aufzuheben und insoweit zur erneuten Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
I. Revision
1. Ausgaben für die Anschaffung der Kücheneinrichtung, Waschmaschine und Bügelmaschine sowie Energiekosten:
Nach § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG können Kosten der Lebensführung nicht als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden. Dies gilt nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch für gemischte Ausgaben, also für Kosten, die sowohl durch die private Lebensführung als auch durch die berufliche/betriebliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen veranlaßt sind; in diesem Fall kann grundsätzlich auch keine Aufteilung der Kosten in einen abzugsfähigen und in einen nicht abzugsfähigen Teil erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. Beschluß in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17; Urteil vom 23. Oktober 1981 VI R 71/78, BFHE 134, 325 BStBl II 1982, 69) gilt das Aufteilungsverbot für gemischte Ausgaben jedoch nicht, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und wenn außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
a) Nach diesen Grundsätzen hat das FG zutreffend entschieden, daß die Kosten für die Anschaffung der Kücheneinrichtung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Die Kücheneinrichtung dient nach den unbestrittenen Feststellungen des FG dem Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau und damit privaten Zwecken. Da sie auch zur Zubereitung von Mahlzeiten für im Betrieb des Klägers beschäftigte Personen verwendet wird, sind die Anschaffungskosten gemischte Aufwendungen, die nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG in vollem Umfang nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Eine Aufteilung der Ausgaben in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten kommt bei einer dem Haushalt des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen dienenden Kücheneinrichtung grundsätzlich nicht in Frage.
b) Durch das Urteil in BFHE 79, 605, BStBl III 1964, 455 ist anerkannt worden, daß in den Fällen, in denen Waschmaschinen und Heimbügler sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden, sich die anteilige AfA als Betriebsausgabe auswirke, wenn die betriebliche Nutzung nicht von untergeordneter Bedeutung ist und der betriebliche Nutzungsanteil sich leicht und einwandfrei anhand von Unterlagen nach objektiv nachprüfbaren Merkmalen - ggf. im Wege der Schätzung - von den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung trennen läßt. An den in diesem Urteil ausgesprochenen Grundsätzen über die Einschränkung des Aufteilungsverbots für gemischte Ausgaben hält der Senat fest; sie stehen im Einklang mit der Entscheidung des großen Senats in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17.
Da das FG-Urteil hinsichtlich der Anschaffungskosten für die Waschmaschine und Bügelmaschine von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, kann es insoweit keinen Bestand haben.
c) Die Energiekosten sind - wie auch unter den Beteiligten unstreitig - nur insoweit als Betriebsausgaben abzuziehen, als sie nicht durch die private Lebensführung veranlaßt sind. Der nicht abzugsfähige private Anteil ist vom FG aufgrund seiner Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen ermittelt worden. An diese ist der BFH nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden, es sei denn, daß in bezug auf sie mit der Revision zulässige und begründete Verfahrensmängel geltend gemacht worden sind oder daß die auf ihrer Grundlage gezogenen Schlußfolgerungen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. Die Würdigung des FG enthält keine Denkfehler, wenn sie nicht zwingend falsch, sondern nur möglich ist (BFH-Urteil vom 1. April 1971 IV R 195/69, BFHE 102, 85, BStBl II 1971, 522). Der Kläger hat mit der Revision keine Verfahrensrügen erhoben. Auch ist nicht erkennbar, daß die Entscheidung des FG hinsichtlich der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils der Energiekosten auf der Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen berüht, der Kläger hat auch insoweit mit der Revision keine substantiierten Einwände gegen die Vorentscheidung vorgetragen. Sein Vorbringen, daß sein Betrieb ,,gaststättenähnlich" und deshalb eine andere Schätzung geboten sei, kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil das FG-Urteil insoweit keine Tatsachenfeststellungen enthält (§ 118 Abs. 2 FGO).
2. Kosten des Jahresabschlusses
Für die Kosten der steuerlichen Beratung bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann nach der neueren BFH-Rechtsprechung eine Rückstellung in der Bilanz auf den Stichtag des Jahresabschlusses gebildet werden (Urteile in BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297; vom 23. Juli 1980 I R 28/77, BFHE 131, 463, BStBl II 1981, 62; vom 23. Juli 1980 I R 30/78, BFHE 131, 465, BStBl II 1981, 63). Das FG hat die vom Kläger begehrte Bildung einer Rückstellung für die Kosten des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1975 nicht zugelassen. Auch aus diesem Grund konnte die Vorentscheidung, soweit sie die Einkommensteuer 1975 betrifft, nicht aufrechterhalten werden.
3. Erwerb des Grundstücks durch den Kläger und Schenkung einer Grundstückshälfte an seine Ehefrau
a) Mit dem FG ist davon auszugehen, daß das Grundstück, das der Kläger durch Vertrag vom 18. Dezmber 1972 von seinen Eltern erworben hat, zum 1. Januar 1973 einkommensteuerrechtlich allein ihm zuzurechnen war und daß die auf seine Ehefrau übergegangene Grundstückshälfte dieser erst ab November 1973 zugeordnet werden konnte. An seiner gegenteiligen Auffassung hielt der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr fest.
b) Dem FG kann nicht darin zugestimmt werden, daß die zum 1. Januar 1973 vom Kläger in das Betriebsvermögen eingelegte anteilige Grundstückshälfte auch im November 1973 entnommen worden und aus diesem Grunde ein Entnahmegewinn nicht entstanden ist.
Handelsrechtlich und steuerrechtlich kann ein Wirtschaftsgut einem Kaufmann nur zugerechnet werden, soweit er (wirtschaftlicher) Eigentümer ist (s. hierzu Schmidt, Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., § 5 Anm. 19). Demnach kann ein Kaufmann ein Wirtschaftsgut, dessen Eigentümer er nur zu einem Bruchteil ist, auch nur mit diesem Bruchteil in der Bilanz ausweisen. Erwirbt er auch den ihm bis dahin nicht gehörenden Bruchteil, so hat er das Wirtschaftsgut zu 100 v. H. zu bilanzieren, und zwar als ein einheitliches Wirtschaftsgut; in diesem Fall darf der Kaufmann das Wirtschaftsgut, da es eine Einheit bildet und ausschließlich in seinem Eigentum steht, nicht wie zwei gesonderte Wirtschaftsgüter mit zwei Beträgen aktivieren.
Im Streitfall mußte der Kläger daher mit dem Erwerb des Grundstücks von seinen Eltern den betrieblich genutzten Teil des Grundstücks aktivieren, und zwar mit einem Betrag, der sich aus der Summe des Werts, mit dem der Grundstücksanteil in der Bilanz seines Vaters zum 31. Dezember 1972 ausgewiesen war, und des anteiligen Teilwerts des der Ehefrau bis zum 31. Dezember 1972 gehörenden und betrieblich genutzten Grundstücksteils ergab. Diese beiden Werte bildeten nach der Einlage einen einheitlichen Wert, der nicht mehr erkennen ließ, welcher Anteil vom Vater und welcher von der Mutter stammte. Dieser einheitliche Wert stellte fortan den Buchwert des zu 21/37 betrieblich genutzten Grundstücks dar; er war maßgebend für die Ermittlung der AfA und des Entnahmegewinns infolge der Schenkung der Grundstückshälfte an die Ehefrau des Klägers.
Demgegenüber kann sich der Kläger auch nicht auf die im BFH-Urteil vom 10. Oktober 1978 VIII R 126/75 (BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77) ausgesprochenen Grundsätze zu den Anschaffungen von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu unterschiedlichen Zeitpunkten berufen. Denn mit dem Grundstückserwerb zum 1. Januar 1973 haben die beiden betrieblich genutzten Gebäudeteile der Eltern des Klägers - anders als im Urteilsfall VIII R 126/75 die Anteile an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung - ihre Eigenschaft als selbständige Wirtschaftsgüter verloren.
Das FG hat nicht festgestellt, wie hoch der Teilwert des zum 1. Januar 1973 eingelegten Grundstücksanteils war. Es kann deshalb nicht beurteilt werden, ob sich die Entnahme erfolgsneutral ausgewirkt hat oder ob durch sie ein Gewinn entstanden ist und wie hoch ferner die Bemessungsgrundlage für die Gebäude-AfA ist.
4. Mietwert der eigenen Wohnung
Zur Feststellung des nach § 21 Abs. 2 EStG anzusetzenden Nutzungswerts hat das FG die Wohnfläche und die darauf entfallende Marktmiete durch Schätzung ermittelt. An diese auf den Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen des FG beruhende Schätzung ist der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Denn die vom FG vorgenommenen Würdigungen verstoßen nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Auch hat der Kläger mit der Revision insoweit keine Verfahrensrügen erhoben.
5. Aus den dargelegten Gründen war das FG-Urteil aufzuheben. Da die zur Entscheidung der Streitpunkte erforderlichen Tatsachen - nämlich die Tatsachen, aus denen gefolgert werden kann, ob und in welcher Höhe nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 79, 605, BStBl III 1964, 455 betrieblich veranlaßte Aufwendungen vorliegen, und ferner die Tatsachen, aus denen sich die Höhe des Teilwerts des zum 1. Januar 1973 in den Betrieb eingelegten Grundstücksteils und damit die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der AfA auf den betrieblich genutzten Gebäudeteil sowie die Höhe der Steuerberaterkosten für den Jahresabschluß zum 31. Dezember 1975 ergeben - im Urteil nicht festgestellt sind und der BFH nasch § 118 Abs. 2 FGO auch nicht befugt ist, die gebotenen Feststellungen selbst zu treffen, war aufgrund der Revision des Klägers der Rechtsstreit hinsichtlich der Einkommensteuer 1973 bis 1975 an das FG zurückzuverweisen.
II. Anschlußrevision
1. Die Anschlußrevision ist zulässig
Das FA hat zwar die Frist zur Einlegung der Anschlußrevision versäumt, es ist ihm jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der BFH hat im Zwischenurteil vom 8. April 1981 II R 4/78 (BFHE 135, 155, BStBl II 1981, 534) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, daß eine unselbständige Anschlußrevision innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung einzulegen und zu begründen ist. Eine unselbständige Anschlußrevision liegt vor, wenn dem Einlegenden ein eigenes Recht auf Einlegen der Revision wegen des Fehlens der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht zusteht (vgl. Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 115 FGO Anm. 110). Die Anschlußrevision des FA ist eine unselbständige, denn sie ist nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist am 23. September 1980 erhoben worden. Sie ist verspätet im Sinne des Urteils in BFHE 135, 155, BStBl II 1981, 534 eingelegt worden. Denn die Revisionsbegründungsschrift ist dem FA mit eingeschriebenem Brief vom 7. November 1980, abgesandt am 11. November 1980, zugestellt worden; die Anschlußrevision ist erst am 9. Januar 1981 beim BFH eingegangen. Dem FA ist aber nach § 56 FGO Wiedereinsetzung zu bewilligen; denn die Versäumung der Anschlußrevisionsfrist war unverschuldet. Angesichts der früheren Rechtsprechung kann dem FA die Fristversäumung nicht angelastet werden (Urteil in BFHE 135, 155, BStBl II 1981, 534).
2. Wie aus den Ausführungen in Abschn. I Ziff. 3 hervorgeht, ist die Anschlußrevision des FA begründet. Auch insoweit ist wegen des Fehlens der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Zurückverweisung geboten.
Fundstellen
Haufe-Index 414217 |
BFH/NV 1986, 281 |
BFH/NV 1988, 438 |