Entscheidungsstichwort (Thema)
(Keine Beschränkung der Erbenhaftung für Einkommensteuer auf Einkünfte, die aus dem Nachlaß erzielt werden - Geltendmachung der Beschränkung der Erbenhaftung - Inhalt eines Abrechnungsbescheids)
Leitsatz (amtlich)
Einkünfte, die nach dem Tode des Erblassers aus dem Nachlaß erzielt werden, sind auch im Falle der Anordnung der Nachlaßverwaltung dem Erben zuzurechnen. Bei der auf diese Einkünfte entfallenden Einkommensteuer handelt es sich um eine Eigenschuld des Erben, für die die Beschränkung der Erbenhaftung nicht geltend gemacht werden kann.
Orientierungssatz
1. Ein Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977 ergeht im Erhebungsverfahren und hat nur die Feststellung zum Inhalt, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, d.h. wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist. Die Begründung der Zahlungsverpflichtung ist hingegen nicht Gegenstand des Abrechnungsbescheides; sie wird vorausgesetzt. Daraus folgt, daß Einwendungen, die sich gegen die Steuerfestsetzung selbst richten, nicht gegen einen Abrechnungsbescheid erhoben werden können (vgl. BFH-Urteil vom 22.7.1986 VII R 10/82).
2. Aus der Verweisung in § 45 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlaßverbindlichkeiten ergibt sich, daß der Erbe für Nachlaßverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt aber beschränkbar haftet.
3. Das FA darf im Falle der Nachlaßverwaltung oder des Nachlaßkonkurses aus einem gegen den Erben als Gesamtrechtsnachfolger ergangenen vollstreckbaren Steuerbescheid nur in Nachlaßgegenstände und nicht in das Eigenvermögen vollstrecken. Die Beschränkung der Erbenhaftung ist nicht im Steuerfestsetzungsverfahren oder gegen das Leistungsgebot, sondern erst im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend zu machen (vgl. BFH-Rechtsprechung; Literatur).
4. Nachlaßerbenschulden entstehen aus Rechtshandlungen des Erben anläßlich des Erfalls. Die Finanzbehörde kann sich wegen einer Steuerschuld, die Nachlaßerbenschuld ist, immer in vollem Umfang an den Erben halten. Vereinbarungen des Erben mit den Gläubigern, daß seine Haftung auf den Nachlaß oder sein Eigenvermögen beschränkt sein solle, sind zwar bürgerlich-rechtlich zulässig, im Steuerschuldverhältnis jedoch ohne Wirkung (vgl. Literatur).
Normenkette
AO 1977 § 45 Abs. 2 S. 1, § 218 Abs. 2; BGB §§ 1967, 1975, 1984
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres am 27.Februar 1980 verstorbenen Vaters. Über den Nachlaß wurde die Nachlaßverwaltung angeordnet und am 28.Januar 1985 ein Nachlaßkonkursverfahren eröffnet. Der Vater der Klägerin war als einziger Kommanditist an einer GmbH & Co. KG (im folgenden: KG) beteiligt und außerdem alleiniger Anteilseigner der als Komplementärin beteiligten GmbH. Die Klägerin wurde als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters als Kommanditistin der KG in das Handelsregister eingetragen. Der Geschäftsbetrieb der KG wurde im April 1984 eingestellt.
Das für die KG zuständige Finanzamt führte für diese gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellungen durch, nach denen der Klägerin für 1980 41 039 DM und für 1981 19 027 DM als Gewinn aus der KG zugerechnet wurden. Das Wohnsitz-Finanzamt (Beklagter und Revisionsbeklagter --FA--) setzte daraufhin mit bestandskräftigen Änderungsbescheiden unter Einbeziehung der ihm mitgeteilten Gewinnanteile die Einkommensteuer 1980 und 1981 der Klägerin und ihres Ehemannes (Kläger und Revisionskläger) höher fest. Der von den Klägern mit der Begründung, die Gewinne aus der KG habe die Klägerin nicht zu versteuern, weil ihr bisher kein Geld aus der Firma zugeflossen sei, gegen den Einkommensteuerbescheid 1980 eingelegte Einspruch wurde vom FA unter Hinweis auf die Bindungswirkung der Feststellungsbescheide für die Folgebescheide zurückgewiesen.
Die Klägerin zahlte die auf die Gewinnanteile aus der KG entfallende Einkommensteuer 1980 und 1981 (insgesamt 31 325 DM einschließlich der Säumniszuschläge) zur Vermeidung angedrohter Vollstreckungsmaßnahmen unter Vorbehalt und beantragte anschließend beim FA, ihr diesen Betrag wieder zu erstatten. Das FA lehnte durch Abrechnungsbescheid die Erstattung ab. Es führte aus, die Beschränkung der Erbenhaftung erstrecke sich nicht auf die hier streitigen Einkommensteuerschulden, die in der Person der Klägerin (Erbin) als Eigenverbindlichkeiten entstanden seien. Ein Erstattungsanspruch bestehe deshalb nicht. Der Einspruch und die Klage der Klägerin gegen den Abrechnungsbescheid blieben erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, bei den streitbefangenen Steuerschulden handele es sich (jedenfalls auch) um eigene Steuerverbindlichkeiten der Klägerin. Da diese nach dem Tode des Vaters das Unternehmen fortgeführt habe, würden ihr die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Die Klägerin könne deshalb ihre Haftung hinsichtlich dieser Eigenverbindlichkeiten dem FA gegenüber nicht gemäß § 45 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. §§ 1967, 1975 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf den Nachlaß beschränken. Der von ihr bei der Zahlung gemachte Vorbehalt sei daher wirkungslos.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 45 Abs.2 Satz 1 AO 1977 i.V.m. §§ 1967, 1975 ff. --insbesondere § 1984-- BGB. Sie macht geltend, mit der Anordnung der Nachlaßverwaltung würden die zunächst (aufgrund des Erbfalls) verschmolzenen Vermögensmassen des Erblassers und des Erben mit ex tunc-Wirkung wieder getrennt. Der Erbe habe keine Verfügungsmöglichkeit über den Nachlaß und folglich keinen Einfluß darauf, ob und in welchem Umfang der Nachlaßverwalter Gewinne erwirtschafte. Eine gewinnbringende Tätigkeit des Nachlaßverwalters diene nicht den Interessen des Erben, sondern lediglich der Befriedigung der Nachlaßgläubiger. Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, die Fortführung des Geschäftes durch den Nachlaßverwalter dem Erben zuzurechnen und diesen hinsichtlich der vom Nachlaßverwalter erwirtschafteten Gewinne zur Besteuerung heranzuziehen.
Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin abzuändern, daß ein Erstattungsbetrag von 31 325 DM zu ihren Gunsten festgestellt wird.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das FG ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß der Abrechnungsbescheid rechtmäßig ist.
1. Die Berücksichtigung der nach dem Tode ihres Vaters angefallenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der durch Erbfall erworbenen Kommanditbeteiligung (§ 1922 BGB, § 15 Abs.1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) bei der Klägerin beruht auf den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung dieser Einkünfte (§§ 179 Abs.1 und 2, 180 Abs.2 Nr.2 Buchst.a AO 1977). Das (Wohnsitz-)FA war aufgrund der bindenden Wirkung dieser Feststellungsbescheide (§ 182 Abs.1 AO 1977) gehalten, diese Einkünfte der Klägerin in die gegen sie und ihren Ehemann ergangenen geänderten Einkommensteuerbescheide 1980 und 1981 zu übernehmen (§ 175 Abs.1 Nr.1 AO 1977).
Diese Einkommensteuerbescheide sind überdies bestandskräftig geworden. Die Klägerin kann sich schon deshalb mit ihrer Anfechtungsklage gegen den Abrechnungsbescheid nicht mehr mit Erfolg gegen die Zurechnung der Gewinnanteile 1980 und 1981 aus der Kommanditbeteiligung und die darauf beruhende Steuerfestsetzung wenden.
2. Mit dem Abrechnungsbescheid entscheidet das FA --abgesehen davon nur-- über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen; das gilt auch für den hier geltend gemachten Erstattungsanspruch (§ 218 Abs.2 Sätze 1 und 2 AO 1977).
Er ergeht im Erhebungsverfahren und hat nur die Feststellung zum Inhalt, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, d.h. wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist. Die Begründung der Zahlungsverpflichtung ist hingegen nicht Gegenstand des Abrechnungsbescheides; sie wird vorausgesetzt. Daraus folgt, daß Einwendungen, die sich gegen die Steuerfestsetzung selbst richten, nicht gegen einen Abrechnungsbescheid erhoben werden können (vgl. Urteil des Senats vom 22.Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum).
Soweit sich die Klägerin mit ihrem Hinweis auf die angeordnete Nachlaßverwaltung gegen die Zurechnung der festgestellten Gewinnanteile 1980 und 1981 aus der geerbten Kommanditbeteiligung und die daraus resultierende Erhöhung ihrer Einkommensteuerschuld zur Wehr setzt, macht sie Gründe geltend, die sich gegen die Steuerfestsetzung richten, die aber nicht zum Regelungsgehalt des angefochtenen Abrechnungsbescheids gehören. Die Einwendungen können folglich im Abrechnungsverfahren nicht erhoben werden. Das gilt auch hinsichtlich des Vorbringens, ihr seien vom Nachlaßverwalter keine Gewinnanteile ausgezahlt worden.
Rechtserhebliche Einwendungen gegen den Abrechnungsbescheid, die das Erlöschen der gegen sie festgesetzten Einkommensteuer betreffen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. In dem Abrechnungsbescheid ist zutreffend festgestellt worden, daß die streitbefangenen Steuerschulden, die sich aus der Zurechnung der Gewinnanteile ergeben, von der Klägerin --wenn auch unter Vorbehalt-- mit Rechtsgrund gezahlt worden sind und somit gemäß § 37 Abs.2 AO 1977 keine Erstattungsansprüche für die Klägerin bestehen.
3. Die Klägerin beruft sich für das Bestehen von Erstattungsansprüchen --aufgrund der Zahlung angeblich nicht geschuldeter Steuerbeträge-- auch zu Unrecht auf die Beschränkung ihrer Erbenhaftung infolge der angeordneten Nachlaßverwaltung.
a) Nach § 45 Abs.2 Satz 1 AO 1977 haben Erben für die aus dem Nachlaß zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlaßverbindlichkeiten einzustehen. Aus der Verweisung auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergibt sich, daß der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt (§ 1967 BGB), aber beschränkbar haftet.
Die Haftung des Erben beschränkt sich nach § 1975 BGB auf den Nachlaß, wenn eine Nachlaßpflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlaßgläubiger (Nachlaßverwaltung) angeordnet oder der Nachlaßkonkurs eröffnet worden ist. Mit der Anordnung der Nachlaßverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlaß zu verwalten und über ihn zu verfügen (§ 1984 Abs.1 Satz 1 BGB); das Vermögen wird wieder getrennt in das ursprüngliche Vermögen des Erben und in das Vermögen des Erblassers.
Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß richtet, kann nur gegen den Nachlaßverwalter geltend gemacht werden (§ 1984 Abs.1 Satz 3 BGB). Das FA darf im Falle der Nachlaßverwaltung oder des Nachlaßkonkurses aus einem gegen den Erben als Gesamtrechtsnachfolger ergangenen vollstreckbaren Steuerbescheid nur in Nachlaßgegenstände und nicht in das Eigenvermögen vollstrecken (Urteil des Senats vom 12.Juli 1983 VII R 31/82, BFHE 139, 12, BStBl II 1983, 653).
Die Beschränkung der Erbenhaftung ist nicht im Steuerfestsetzungsverfahren oder gegen das Leistungsgebot, sondern erst im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend zu machen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24.Juni 1981 I B 18/81, BFHE 133, 494, BStBl II 1981, 729; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9.Aufl., § 45 AO 1977 Anm.31). Daraus könnte im Streitfall gefolgert werden, daß die Klägerin nach Zahlung der streitigen Steuerschulden aus ihrem Eigenvermögen zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt und Geltendmachung eines entsprechenden Erstattungsanspruchs befugt war, sich auch im Wege der Anfechtung des ihr erteilten Abrechnungsbescheids, der im Erhebungsverfahren ergeht, auf die Beschränkung der Erbenhaftung wegen der im Streitfall angeordneten Nachlaßverwaltung zu berufen.
b) Die vorstehenden Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Erben gelten aber nur für Nachlaßverbindlichkeiten (§ 1975 BGB).
Zu den Nachlaßverbindlichkeiten gehören nach § 1967 Abs.2 BGB die vom Erblasser herrührenden Schulden und die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten. Zu den ersteren zählen u.a. die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 45 Abs.1 AO 1977, § 1922 BGB) auf den Erben übergegangenen Steuer- und Haftungsschulden des Erblassers (Erblasserschulden), während die zweite Gruppe die aus Anlaß des Erbfalls entstandenen Schulden (Erbfallschulden) betrifft, zu denen --neben den im Gesetz genannten Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen-- z.B. die Erbschaftsteuer (§§ 9 Abs.1, 20 des Erbschaftsteuergesetzes --ErbStG--) zu rechnen ist.
Nicht zu den Erblasserschulden und den Erbfallschulden gehört aber die Einkommensteuer aufgrund von Einkünften, die der Erbe nach dem Tode des Erblassers aus dem Nachlaß erzielt, indem er z.B. den geerbten Gewerbebetrieb fortführt. Bei dieser dem Streitfall entsprechenden Sachverhaltsgestaltung hat der Erbe selbst als Steuerschuldner die erzielten Einkünfte zu versteuern (§§ 1 Abs.1, 2 Abs.1 EStG), da er den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht (§ 38 AO 1977). Es handelt sich somit um Eigenschulden des Erben, für die nach überwiegender Auffassung im Schrifttum, der der Senat folgt, die "Haftung" des Erben nicht beschränkbar ist, da es sich insoweit nicht um Nachlaßverbindlichkeiten handelt (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 14.Aufl., § 45 AO 1977 Tz.11; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 45 AO 1977 Anm.29 und 30; Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, § 45 Anm.21, 27).
Eine Nachlaßverwaltung, wie sie im Streitfall angeordnet ist, begründet zwar für die Erben Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen (§§ 1984 Abs.1, 1985 Abs.1 BGB). Sie berührt aber nicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung (hier aus dem von der Klägerin geerbten Kommanditanteil), der nach dem Tode des Erblassers allein von den Erben verwirklicht wird. Die einkommensteuerrechtlichen Ansprüche richten sich daher (auch soweit sie aus Erträgen des Nachlaßvermögens resultieren) gegen die Erben und nicht gegen den Nachlaß, der selbst kein Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuersubjekt ist (BFH-Urteil vom 5.Juni 1991 XI R 26/89, BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820, 821, m.w.N.). Es ist deshalb gerechtfertigt, wegen dieser persönlichen Steuerschulden (auch) das Eigenvermögen des Erben in Anspruch zu nehmen und eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß auszuschließen.
Dem steht nicht entgegen, daß dem Erben die während der Nachlaßverwaltung aus dem Nachlaß erzielten Erträge regelmäßig nicht zufließen, weil sie der Nachlaßverwalter zur Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten zu verwenden hat (§ 1985 Abs.1 BGB). Die Verwendung der erzielten Gewinne zur Schuldentilgung berührt die Steuerpflicht nicht. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, kommt auch die Tilgung der Nachlaßverbindlichkeiten dem dafür jedenfalls dem Grunde nach haftenden Erben (§ 1967 BGB) wirtschaftlich zugute.
Da aufgrund der Feststellungsbescheide und der bestandskräftigen geänderten Einkommensteuerbescheide gegen die Klägerin die Höhe der ihr aus der Verwaltung des Nachlaßvermögens zugerechneten Einkünfte und die darauf beruhende Einkommensteuer verbindlich feststehen, kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, ob der Klägerin im Hinblick auf die Beschränkung der Erbenhaftung infolge der angeordneten Nachlaßverwaltung die Einkünfte aus der geerbten Kommanditbeteiligung etwa nur in geringerer Höhe hätten zugerechnet werden dürfen. Nach den Ausführungen der Vorentscheidung hat die Klägerin ein zivil-gerichtliches Urteil erstritten, wonach ihr die hier streitige Einkommensteuer vom Nachlaßverwalter zu erstatten ist (vgl. auch für den Ersatzanspruch des Erben hinsichtlich der Einkommensteuer gegen den Nachlaß im Falle des Nachlaßkonkurses: Fichtelmann, Einkommensteuer und Nachlaßkonkurs, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 1975, 481, 482). Für die Frage, ob sich der Erbe im Erhebungsverfahren gegenüber dem FA hinsichtlich der auf die Einkünfte aus dem Nachlaß entfallenden Einkommensteuer auf die beschränkte Erbenhaftung berufen kann, ist es aber nicht entscheidungserheblich, ob ihm im Innenverhältnis ein Ersatzanspruch gegen den Nachlaß (vgl. §§ 1978 Abs.3, 1979 BGB) zusteht.
c) Eine Beschränkung der Haftung der Klägerin auf den Nachlaß (§ 1975 BGB) kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die streitbefangene Einkommensteuer als Nachlaßerbenschuld angesehen wird (so das FA in der Einspruchsentscheidung und wohl auch das FG; ebenso: BFH in BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820, 821 a.E.).
Nachlaßerbenschulden entstehen aus Rechtshandlungen des Erben anläßlich des Erbfalls. Hierzu gehört auch die Verwaltung des Nachlasses, wie etwa die Fortführung eines zum Nachlaß gehörenden Unternehmens (Palandt/Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 51.Aufl., § 1967 Rdnr.8; Siegmann in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2.Aufl., § 1967 Rdnr.26; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 45 AO 1977 Anm.28). Der Nachlaßerbenschuld wird nach herrschender Meinung eine Doppelstellung (doppelter Haftungsgrund) als Nachlaßverbindlichkeit und als Eigenschuld des Erben zugesprochen.
Daraus folgt, daß im Außenverhältnis für die Nachlaßerbenschuld sowohl der Nachlaß als auch das Eigenvermögen haften. Soweit es sich um die Nachlaßverbindlichkeit handelt, kann zwar durch Nachlaßsonderung die Haftung des Erben beschränkt werden; im Innenverhältnis hat dieser dann ggf. einen Ersatzanspruch gegen den Nachlaß nach § 1978 Abs.3 BGB.
Da diese Schulden aber auch eigene Verbindlichkeiten des Erben sind, haben die Haftungsbeschränkungen für diesen keine Bedeutung. Die Finanzbehörde kann sich also wegen einer Steuerschuld, die Nachlaßerbenschuld ist, immer in vollem Umfang an den Erben halten. Vereinbarungen des Erben mit den Gläubigern, daß seine Haftung auf den Nachlaß oder sein Eigenvermögen beschränkt sein solle, sind zwar bürgerlich-rechtlich zulässig, im Steuerschuldverhältnis jedoch ohne Wirkung (vgl. Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 45 AO 1977 Anm.28 und 30; Palandt/Edenhofer, a.a.O., Rdnr.8 bis 10).
Das FA war demnach auch bei einer rechtlichen Qualifizierung der streitigen Einkommensteuer als Nachlaßerbenschuld trotz der im Streitfall angeordneten Nachlaßverwaltung befugt, den Steueranspruch gegen die Klägerin persönlich geltend zu machen (vgl. ebenso BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820, 821 a.E.). Die Zahlung der Klägerin unter Vorbehalt führte zum Erlöschen dieser Steuerschuld (§ 47 AO 1977) und --da mit Rechtsgrund gezahlt-- nicht zu einem Erstattungsanspruch (§ 37 Abs.2 AO 1977).
Die Klägerin beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf Ausführungen im Schrifttum, wonach das Verwaltungshandeln des Nachlaßverwalters (Nachlaßpflegers, Testamentsvollstreckers, Konkursverwalters) dem Erben nicht zugerechnet werden kann und deshalb nur Nachlaßverbindlichkeiten, nicht aber Nachlaßerbenschulden begründet werden sollen und wonach eine Fortführung des Handelsgeschäfts durch den Erben nicht vorliegt, wenn vor Ablauf der Frist des § 27 Abs.2 des Handelsgesetzbuches (HGB) Nachlaßverwaltung angeordnet oder Nachlaßkonkurs eröffnet worden ist (vgl. Siegmann in Münchener Kommentar, a.a.O., § 1967 Rdnr.28, 30, 59). Diese rein bürgerlich-rechtliche Betrachtungsweise verkennt, daß auch im Falle der Nachlaßverwaltung der Erbe einkommensteuerrechtlich --wie oben ausgeführt-- trotz der bestehenden Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen (§§ 1984, 1985 BGB) den Tatbestand der Einkünfteerzielung aus dem Nachlaßvermögen selbst verwirklicht, so daß die daraus resultierende Steuerschuld (jedenfalls auch) eine Eigenverbindlichkeit des Erben darstellt. Die angesprochene Frage, ob der Erbe ein geerbtes Unternehmen unter der bisherigen Firma i.S. des § 27 HGB fortführen kann, wenn alsbald nach dem Erbfall (vgl. § 27 Abs.2 HGB) Nachlaßverwaltung angeordnet wird, betrifft Besonderheiten der Haftung des Erben nach dem Handelsrecht für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten. Sie steht in keinerlei Zusammenhang mit dem hier streitigen Umfang der Erbenhaftung für Steuerschulden, die aufgrund einer steuerrechtlich relevanten Nutzung des Nachlasses entstehen. Für eine Qualifizierung der Steuerschulden, die auf die Gewinnanteile aus der geerbten Kommanditbeteiligung entfallen, als persönliche, eigene Schulden der Klägerin (Erbin) spricht schließlich auch, daß diese als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen worden ist und der Geschäftsbetrieb der KG --wenn auch unter Nachlaßverwaltung-- noch vier Jahre nach dem Erbfall fortgeführt worden ist (vgl. auch Siegmann in Münchener Kommentar, a.a.O., § 1967 Rdnr.63, 65, 70).
Fundstellen
Haufe-Index 64418 |
BFH/NV 1992, 57 |
BStBl II 1992, 781 |
BFHE 168, 206 |
BFHE 1993, 206 |
BB 1993, 717 |
BB 1993, 717-718 (LT) |
DStR 1992, 1724 (KT) |
HFR 1992, 519 (LT) |
StE 1992, 444 (K) |
WPg 1992, 654 (S) |
StRK, R.8 (LT) |
NJW 1993, 350-351 (LT) |
ZAP, EN-Nr 793/92 (S) |