Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreie Vermittlungsumsätze
Leitsatz (NV)
Der in §4 Nr. 11 UStG bezeichnete Versicherungsvertreter braucht bei den einzelnen Vertragsabschlüssen nicht persönlich mitzuwirken. Es kann genügen, daß er sich an der Einstellung und Betreuung der ihm unterstellten Vermittler widmen muß.
Normenkette
UStG 1980 § 4 Nr. 11; HGB § 84 Abs. 1, § 92 Abs. 1, 5
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft zur Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen, wandte sich an Interessenten, die gegen Entgelt im Bekanntenkreis Personen zum Abschluß eines Lebensversicherungs- oder Bausparvertrages bewegen und gegen Entgelt andere Personen zum Abschluß von Versicherungsverträgen veranlassen sollten. Die aufgrund dieses Strukturvertriebssystems mit Multiplikatoreffekt gewonnenen "Vertrauenspersonen" waren durch einen Mitarbeitervertrag mit der Klägerin verpflichtet, Schulungsveranstaltungen zu besuchen und potentielle Interessenten für einen Versicherungsvertragsabschluß oder eine Mitarbeit einem sog. Bezirksleiter zuzuführen.
Ein Bezirksleiter war nach einem Bezirksleitervertrag mit der Klägerin verpflichtet, seine Mitarbeiter nach Maßgabe des Organisationskonzepts und nach Anweisungen der Klägerin im Rahmen der Versicherungsvermittlung zu motivieren und sie in dem Ziel zu unterstützen, selbst Bezirksleiter zu werden, gute Erfolgsquoten auf der Basis seriöser Kundengespräche zu erreichen, die Kunden zu betreuen, Rückstände und Stornos zu bearbeiten und Aufforderungen der Versicherungsunternehmen zu befolgen.
Die Klägerin konnte einen Bezirksleiter bei Fehlverhalten organisatorisch freistellen und dadurch bewirken, daß ihm die Mitarbeiter nicht mehr unterstanden und daß Provisionsansprüche an die Klägerin als abgetreten galten. Sie konnte die Versicherungsunternehmen auswählen und Beginn, Ende und Inhalt des zwischen ihnen und dem Bezirksleiter zu schließenden Direktvertrages bestimmen.
Im Bezirksleitervertrag zwischen der Klägerin und dem Bezirksleiter war geregelt, daß er Versicherungen und Bausparverträge "nicht für die Klägerin, sondern mit der Klägerin" vermittele. Er "vermittele die Versicherungen und Bausparverträge aufgrund von Direktverträgen zwischen ihm und den Produktpartnern für diese Produktpartner". Produktpartner waren Versicherungsunternehmen, gegen die sich Provisionsansprüche des Bezirksleiters richteten. Die Klägerin mußte dem Bezirksleiter alle zur Verwirklichung des Geschäfts- und Organisationszwecks erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und auf den Abschluß eines "Direktvertrages" mit den Versicherungsunternehmen hinwirken.
In dem Vertrag des jeweiligen Bezirksleiters mit der A-Versicherungs AG (A) übernahm der Bezirksleiter eine Vertretung "als nebenberuflicher Versicherungsvertreter gem. §43 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und §92 b Handelsgesetzbuch (HGB)". Außerdem wurden der unmittelbare Anspruch des Bezirksleiters auf Vermittlungsprovision und die Bemessungsgrundlage geregelt. Die Höhe der Provision wurde jedoch der Bestimmung durch die Klägerin bzw. ihrer Gesellschafterin B überlassen. Der Bezirksleiter nahm die Angebote auf Vertragsabschluß von den ihm zugeführten potentiellen Versicherungsnehmern entgegen und schloß Versicherungsverträge zwischen ihnen und der A ab.
Die Gesellschafter der Klägerin, B und C, hatten mit der A im Januar 1982 eine entgeltliche Tätigkeit mit folgenden Angaben vereinbart: "Vermittlung bestandsfähiger Lebensversicherungen in angemessener Höhe durch persönliche Werbung sowie durch die von Ihnen" (d. h. den Gesellschaftern) "anzuwerbenden und zu betreuenden Mitarbeitern unserer Gesellschaft". Weiter wurde darin klargestellt, daß es sich um eine "Vergütung für die Betreuung der in Ihrem Organisationsbezirk zusammengefaßten Mitarbeiter" (gemeint waren die Bezirksleiter) handele. Voraussetzung für die Zuordnung von Mitarbeitern und die Gewährung der Vergütung (Superprovision) sei, daß "eine laufende Betreuung in fachlicher Hinsicht tatsächlich erfolge und aus räumlichen Gründen möglich" sei.
Die Klägerin verpflichtete sich in einem sog. "Abtretungsvertrag" vom Januar 1982, ihre Gesellschafter B und C unter Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag vom Januar 1982 mit der A gegen Abtretung sämtlicher Provisionsansprüche freizustellen. Ab 1. Mai 1984 setzte die A den Vertrag vom Januar 1982 unmittelbar mit der Klägerin fort.
Nach einer Außenprüfung sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) die Entgelte für die geschilderte Tätigkeit der Klägerin nicht nach §4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 als steuerfrei an und wies den gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1982 bis 1984 eingelegten Einspruch zurück.
Vor dem Finanzgericht (FG) hatte die Klägerin ihre Auffassung beibehalten, daß sie steuerfreie Leistungen nach §4 Nr. 11 UStG 1980 ausgeführt habe. Das FG wies die Klage ab. Zur Begründung führte es u. a. aus, §4 Nr. 11 UStG 1980 befreie nach dem klaren Wortlaut und der gebotenen engen Auslegung nur die berufstypische Tätigkeit eines Versicherungsvertreters i. S. von §92 Abs. 1 i. V. m. §84 des Handelsgesetzbuches (HGB). Eine Person, die sich -- wie die Klägerin -- nicht selbst als Versicherungsvertreter betätige, sei auch dann nicht mit ihren Umsätzen steuerbefreit, wenn sie zu Abschlüssen von Versicherungsverträgen Beiträge leiste und sie fördere.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung von §4 Nr. 11 UStG 1980. Sie ist der Ansicht, sie übe mit Hilfe unechter Untervertreter (Bezirksleiter), die vertraglich unmittelbar der Versicherungsgesellschaft, aber nicht dem Generalvertreter verpflichtet seien, eine Vermittlungstätigkeit i. S. von §84 Abs. 1, §92 Abs. 1, Abs. 5 HGB aus. Dafür reiche es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus, daß der Generalbevollmächtigte (Klägerin) mittelbar, aber ursächlich auf den Abschluß oder die Vermittlung von Versicherungsverträgen einwirke.
Sie beantragt sinngemäß, die bezeichneten Umsätze bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für 1982 bis 1984 als steuerfrei zu beurteilen.
Das FA ist der Revision entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Das FG hat für die Beurteilung, ob die Klägerin Versicherungsvertreterin war, zwar zutreffend auf die Begriffsbestimmung in §92 HGB abgestellt; es hat aber die hierzu ergangene Rechtsprechung des BGH außer acht gelassen. Für eine abschließende Entscheidung reichen die vorhandenen Feststellungen aber nicht aus.
Nach §4 Nr. 11 UStG 1980 sind die Umsätze u. a. aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler steuerfrei.
a) Diese Steuerbefreiung schließt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu §4 Nr. 11 UStG 1980 nur berufstypische Umsätze eines Versicherungs- oder Bausparkassenvertreters i. S. von §92 Abs. 1, Abs. 5 HGB ein (vgl. BFH-Beschluß vom 29. März 1994 V B 131/93, BFH/NV 1995, 452; Urteile vom 29. Juni 1987 X R 11/81, BFHE 150, 385, BStBl II 1987, 867; vom 24. April 1975 V R 35/74, BFHE 115, 296, BStBl II 1975, 593). Versicherungsvertreter ist nach der handelsrechtlichen Begriffsbestimmung in §92 HGB, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (§92 Abs. 1 HGB). Das gilt sinngemäß für Bausparkassenvertreter (§92 Abs. 5 HGB). Handelsvertreter ist nach §84 Abs. 1 Satz 1 HGB, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Wie der BGH (Urteile vom 24. Juni 1971 VII ZR 223/69, BGHZ 56, 290, 293, und vom 22. Juni 1972 VII ZR 36/71, BGHZ 59, 87, 91) entschieden hat, ist Handelsvertreter bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise schon derjenige, der ständig damit betraut ist, für die Erweiterung der Umsätze des Unternehmers zu wirken. Es reiche -- wie der BGH weiter ausgeführt hat -- aus, daß seine Tätigkeit, so wie der Unternehmer den Vertrieb seiner Waren oder Dienstleistungen organisiert habe, "unentbehrliche Voraussetzung für das Arbeiten der ihm unterstellten Vertreter und daher mitursächlich für die von ihnen vermittelten Abschlüsse gewesen ist". Der Handelsvertreter brauche bei den einzelnen Vertragsabschlüssen nicht persönlich mitzuwirken. Es könne genügen, daß er sich der Einstellung und Betreuung der ihm unterstellten Vermittler zu widmen habe. Beweisanzeichen dafür, daß der Unternehmer schon eine so bezeichnete Tätigkeit für die erzielten Geschäftsumsätze als bedeutsam angesehen habe, sei die für die einzelnen Vertragsabschlüsse gezahlte Superprovision.
Bei der Beurteilung der in §84 Abs. 1 HGB erwähnten Tätigkeit "vermitteln" sei die neue wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen, bei der aus Zweckmäßigkeitsgründen zwischen dem Unternehmer und dem Vermittler eine mittlere Stufe (auch als Generalvertreter bezeichnet) zwischengeschaltet sei. Wenn die zwischengeschaltete Person nach dem wirtschaftlichen Erscheinungsbild dem eines echten Generalvertreters mit eigenem Vertreterstab nahe komme, sei sie als Handelsvertreter, und wenn sie der Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen diene, als Versicherungs- und Bausparkassenvertreter zu beurteilen.
Der Senat folgt dieser Auslegung für die in §4 Nr. 11 UStG 1980 bezeichneten Bausparkassen- und Versicherungsvertreter.
b) Eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 26. Januar 1995 V R 9/93 (BFHE 177, 161, BStBl II 1995, 427) liegt nicht vor, da es dort nicht um das Tatbestandsmerkmal "Versicherungsvertreter" in §4 Nr. 11 UStG 1980, sondern um die "Vermittlung von Krediten" i. S. des §4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 ging. Im übrigen hat der Senat in BFHE 177, 161, BStBl II 1995, 427 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Steuerbefreiung für Umsätze von Kreditvermittlern nach §4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 anders als die hier zu beurteilende Befreiung nach §4 Nr. 11 UStG 1980 erfolgsbezogen ausgestaltet ist.
c) Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Es wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung die tatsächliche Beurteilung nachholen, ob die Klägerin deshalb als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter anzusehen ist, weil sie nach dem wirtschaftlichen Erscheinungsbild einem echten Generalverteter mit eigenem Vertreterstab nahe kommt.
Fundstellen
BFH/NV 1998, 1004 |
HFR 1998, 670 |
UR 1998, 423 |