Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 02.12.2004; Aktenzeichen 326 T 53/04) |
AG Hamburg (Aktenzeichen 67c IN 99/01) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.493,58 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Mit Beschluss vom 23. Mai 2001 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 19. Februar 2004 reichte dieser den Schlussbericht, die Schlussrechnung und einen Antrag ein, in dem er die Festsetzung einer Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 19.667,88 EUR verlangte.
Rz. 2
Mit Beschluss vom 14. Mai 2004 hat das Amtsgericht die Vergütung des Verwalters auf insgesamt 17.480,64 EUR festgesetzt. Dessen sofortige Beschwerde hat zu einer Anhebung des Betrags auf 18.174,30 EUR geführt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Festsetzungsbegehren im Umfang der verbliebenen Differenz weiter.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Rz. 4
1. Das Landgericht meint, von der vom Beteiligten angenommenen Berechnungsgrundlage in Höhe von 35.237,23 EUR seien die an die Sozietät des Insolvenzverwalters gezahlten Beträge sowie – bis zur Schlussverteilung zu erwartende – Zinseinnahmen in Höhe von 130 EUR abzusetzen.
Rz. 5
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 6
a) Die an die Sozietät des Beteiligten gezahlten Beträge sind in die Berechnungsgrundlage gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV einzurechnen. Sie werden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV nicht abgesetzt.
Rz. 7
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegt der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a InsVV geregelte Ausnahmefall nicht vor. Danach werden Beträge, die der Verwalter nach § 5 InsVV als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, abgezogen. Hier hat indes nicht der Verwalter die gezahlte Vergütung erhalten, sondern die Sozietät. Zwar gehört der Verwalter dieser Sozietät an. Ein Abzug hat gleichwohl zu unterbleiben, weil die Vergütung nicht an den Verwalter persönlich gezahlt worden ist. Die Sozietät ist als (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und daher selbst Träger von Rechten und Pflichten (vgl. BGHZ 146, 341). Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV hat aber ein Abzug immer dann zu unterbleiben, wenn die Vergütung nicht an den Verwalter selbst gezahlt worden ist. Nach der Systematik der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung wird gerade die Tätigkeit des Verwalters, nicht jedoch die seines Sozius oder der Sozietät vergütet. Der Umstand, dass der Verwalter mittelbar an den genannten Einnahmen partizipieren mag, ändert nichts daran, dass er die Beträge nicht nach § 5 InsVV erhalten hat, sondern aufgrund des der Sozietät zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags (übereinstimmend LG Frankfurt an der Oder ZInsO 1998, 236; LG Leipzig ZInsO 2001, 615 f, jew. zu § 2 Nr. 3 VergVO; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 1 InsVV Rn. 9 lit. e; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 1 Rn. 83).
Rz. 8
b) Das Landgericht hat es ferner mit rechtsfehlerhafter Begründung ab-gelehnt, die vom Beteiligten angegebenen Zinseinnahmen zu berücksichtigen.
Rz. 9
Der Senat hat bereits entschieden, dass ein nach Einreichung der Schlussrechnung vor dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss bei der Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 – IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 f). Die Entscheidung ist zwar zu § 1 VergVO ergangen; für den dieser Regelung sachlich entsprechenden § 1 InsVV kann jedoch nichts anderes gelten. Aus der Begründung des Senatsbeschlusses ergibt sich, dass der Verwalter schon bei der Erstellung der (vorläufigen) Schlussrechnung Positionen als Massezuflüsse aufnehmen kann, deren Eingang sicher feststeht (BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006, aaO S. 487). Von einem sicheren Massezufluss hat der Senat bei seiner Entscheidung auszugehen.
Entscheidungsgründe
III.
Rz. 10
Die Beschwerdeentscheidung kann deshalb keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil des Insolvenzverwalters erkannt worden ist. Das Beschwerdegericht wird nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen die sachliche und rechnerische Richtigkeit der vom Beteiligten geltend gemachten Positionen zu prüfen haben.
Fundstellen