Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestellung eines neuen Treuhänders für Wohlverhaltensperiode. Fortbestehen der Bestellung eines Treuhänders
Leitsatz (amtlich)
a) Die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wirkt für die "Wohlverhaltensperiode" fort (Festhaltung an BGH, Beschl. v. 17.6.2004 - IX ZB 92/03).
b) Der Beschluss, mit dem für die Wohlverhaltensperiode ein neuer Treuhänder bestellt wird, enthält zugleich schlüssig die Entlassung des zuvor für das vereinfachte Insolvenzverfahren bestellten Treuhänders. Gegen diesen Beschluss steht dem entlassenen Treuhänder die sofortige Beschwerde zu.
Normenkette
InsO § 59 Abs. 2, § 291 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Göttingen (Beschluss vom 01.12.2006; Aktenzeichen 10 T 121/06) |
AG Göttingen (Beschluss vom 11.07.2006; Aktenzeichen 74 IK 328/05) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Göttingen vom 1.12.2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
[1] Die statthafte (§§ 7, 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Zulässigkeitsgründe liegen nicht vor.
[2] 1. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis den Umfang der Rechtskraftwirkung nicht verkannt.
[3] In seinem Beschluss vom 4.9.2006 hatte das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom 11.7.2006 als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Bestellung des neuen Treuhänders für die Wohlverhaltensperiode nicht vorgesehen sei. Insbesondere folge die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht aus § 59 Abs. 2 InsO, weil das AG den früheren Treuhänder weder ausdrücklich noch konkludent aus dem Amt des Treuhänders entlassen habe. Einer solchen Entlassung habe es nicht bedurft, weil mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung das Amt des Treuhänders für das vereinfachte Insolvenzverfahren geendet habe.
[4] Mit der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung des LG vom 4.9.2006 ist der amtsgerichtliche Beschluss vom 11.7.2006 insgesamt in Rechtskraft erwachsen.
[5] Da für die Dauer der Wohlverhaltensperiode vom AG gem. § 291 Abs. 2 InsO nur ein Treuhänder bestellt werden kann, nicht zwei Treuhänder, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrzunehmen haben, war in der Bestellung eines neuen Treuhänders die schlüssige Entlassung des zuvor bestellten Treuhänders enthalten, sofern dessen Bestellung fortbestand. Deshalb ist ihm auch die Entscheidung vom 11.7.2006 zugestellt worden. Gegen diese Entscheidung hätte dem entlassenen Treuhänder gem. § 59 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde zugestanden. Gegen die getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts wäre die Rechtsbeschwerde statthaft und zulässig gewesen. Von diesem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht.
[6] Mit der Rechtskraft des Beschlusses des AG vom 11.7.2006 steht damit fest, dass der neue Treuhänder rechtswirksam bestellt wurde und der Beschwerdeführer, sofern sein Amt nicht ohnehin beendet war, wirksam entlassen ist. Dies war dem Rechtsbeschwerdeführer auch bewusst, denn er hatte in seiner Beschwerdeschrift vom 17.7.2006 selbst angeführt, er sei mit dem Beschluss vom 11.7.2006 abberufen.
[7] Der Beschwerdeführer kann sich damit nicht darauf berufen, er sei nach wie vor im Amt. Er hat seine Bestellungsurkunde zurückzugeben und den Vorgang mit dem neuen Treuhänder abzuwickeln. Da er diesen Pflichten innerhalb der gesetzten Fristen und trotz Androhung von Zwangsgeld nicht nachgekommen ist, wurde das Zwangsgeld zu Recht festgesetzt.
[8] 2. Die Frage, ob der Treuhänder, wenn nichts Gegenteiliges erklärt wird, zunächst nur für das vereinfachte Verfahren und nicht auch für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt wird, wie dies AG und LG angenommen haben, ist nicht entscheidungserheblich. Mit der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 11.7.2006 steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt ist. Dass die Frage anders als vom AG und vom LG beantwortet zu entscheiden ist, ist im Übrigen geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 17.6.2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544). Der Rechtsbeschwerdeführer hat jedoch die gegenteiligen Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen lassen.
Fundstellen