Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Treuhandabrede, die bezweckt, Vermögen des Treugebers (hier: ein Sparguthaben) vor dem Sozialleistungsträger zu verheimlichen, wenn das Vermögen auf die Bewilligung oder die laufende Gewährung der in Rede stehenden Sozialleistung ohne Einfluss ist.
Normenkette
BGB § 138
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 14.02.2011; Aktenzeichen 5 S 5/10) |
AG Heilbronn (Entscheidung vom 28.12.2009; Aktenzeichen 4 C 3011/09) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 14.2.2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Beklagte war der Lebensgefährte der am 22.11.2008 verstorbenen Großmutter des Klägers, die von diesem und seinen Geschwistern beerbt worden ist. Die Großmutter schloss im Mai 2006 mit der Raiffeisenbank E. einen Vertrag über die Einrichtung eines Sparkontos. Die Rechte aus dem Vertrag sollten dem Kläger mit dem Tod der Großmutter zustehen, ohne in den Nachlass zu fallen. Die schenkweise Zuwendung seiner Großmutter hatte der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angenommen. Das Sparkonto wies beim Tod der Großmutter ein Guthaben von 10.767,20 EUR auf.
Rz. 2
Der körperbehinderte Kläger absolvierte ab dem 11.9.2006 in einem Reha-Zentrum eine behindertengerechte kaufmännische Ausbildung zum Bürofachhelfer. Er erhielt während dieser Zeit von der Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 97 ff. SGB III i.V.m. § 33 und §§ 44 ff. SGB IX in Form von Ausbildungsgeld i.H.v. 93 EUR monatlich und Lehrgangskosten, die unmittelbar an den Träger der Maßnahme überwiesen wurden. Der Träger des Reha-Zentrums gewährte dem Kläger freie Kost und Logis und zahlte ihm für die Zeit, während der er in einer eigenen Wohnung lebte, Kostgeld zwischen 60 EUR und 100 EUR monatlich. Daneben bezog der Kläger eine monatliche Halbwaisenrente von 183 EUR.
Rz. 3
Mit Rücksicht auf den Bezug der Sozialleistungen und die mögliche Pflicht, ein an den Kläger ausgezahltes Sparguthaben anzeigen zu müssen, ließen die Parteien das für den Kläger bestimmte Guthaben auf ein Konto des Beklagten überweisen und vereinbarten, dass dieser zu einer Verfügung hierüber nicht berechtigt sein sollte.
Rz. 4
Mit der Klage begehrt der Kläger unter Berücksichtigung vom Beklagten verauslagter Beerdigungskosten von 6.885,58 EUR die Auskehrung des hiernach verbleibenden Betrags von 3.881,62 EUR nebst Zinsen. Der Beklagte hat hiergegen die Aufrechnung mit verschiedenen, gegen die Erben seiner Lebensgefährtin gerichteten Gegenforderungen erklärt. Die Vorinstanzen haben der Klage entsprochen und eine Aufrechnung für nicht zulässig erachtet. Mit seiner vom LG zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 5
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Rz. 6
Das Berufungsgericht sieht in der Abrede der Parteien eine Treuhandvereinbarung, die den Beklagten nach § 667 BGB verpflichte, den nach zugestandener Verrechnung der Beerdigungskosten verbleibenden Restbetrag des Guthabens an den Kläger auszuzahlen.
Rz. 7
Die Treuhandvereinbarung sei nicht sittenwidrig, da der Kläger nach der objektiven Rechtslage nicht verpflichtet gewesen sei, den geschenkten Geldbetrag gegenüber der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen. Der noch offene Zahlungsanspruch des Klägers sei nicht durch die Aufrechnung des Beklagten erloschen, da diese nach § 242 BGB ausgeschlossen sei. Aus der Natur, dem Sinn und dem Zweck des Treuhandverhältnisses ergebe sich in der Regel, dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die ihren Grund nicht in diesem Rechtsverhältnis hätten, ausgeschlossen sei. Das sei hier nicht etwa deshalb anders, weil der Treuhandabrede eine rechtlich bedenkliche Zweckbindung zugrunde liege. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass mit der Treuhandabrede ein gesetzlich verbotenes Ziel erreicht worden sei. Tatsächlich habe eine Anzeigepflicht nicht bestanden, so dass die Treuhandabrede lediglich in subjektiver Hinsicht bedenklich gewesen sei.
Rz. 8
Der Zahlungsanspruch des Klägers sei auch nicht durch eine weitergehende Verrechnungsvereinbarung der Parteien erloschen.
II.
Rz. 9
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Rz. 10
1. Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass in der Vereinbarung der Parteien über die Einzahlung des dem Kläger mit dem Tod seiner Großmutter zustehenden Sparguthabens auf ein Konto des Beklagten, der zu einer Verfügung über den Geldbetrag nicht berechtigt sein sollte, eine Treuhandabrede zu sehen ist.
Rz. 11
2. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass das Sparguthaben von 10.767,20 EUR für die seinerzeit von der Bundesagentur für Arbeit bereits seit mehr als zwei Jahren gewährten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ohne Bedeutung war und nicht zu einer Änderung der bewilligten Leistungen geführt hätte.
Rz. 12
Aus dem Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 26.9.2006 geht hervor, dass dem Kläger Ausbildungsgeld und andere ergänzende Leistungen (Lehrgangskosten) bewilligt worden sind, wobei die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die ergänzenden Leistungen mit Ausnahme des Ausbildungsgeldes ohne Anrechnung von Einkommen übernommen werden. Für das Ausbildungsgeld beruht die mögliche Anrechnung des Einkommens auf § 108 i.V.m. § 71 SGB III, der auf die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) Bezug nimmt.
Rz. 13
Danach gilt im konkreten Fall des Klägers Folgendes:
Rz. 14
Für das Ausbildungsgeld gelten nach § 104 Abs. 2 SGB III die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Insofern war im Zeitpunkt des Todes der Großmutter des Klägers in § 108 Abs. 2 Nr. 1 SGB III geregelt, dass das Einkommen des behinderten Menschen aus Waisenrenten bis 235 EUR monatlich anrechnungsfrei blieb. Diesen Betrag erreichte die Waisenrente des Klägers nicht.
Rz. 15
Den in § 104 Abs. 2 SGB III in Bezug genommenen Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 59 ff. SGB III) ist in § 59 Nr. 3 SGB III der Grundsatz zu entnehmen, dass Auszubildende einen Anspruch auf diese Leistung haben, wenn ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Konkretisiert wird dieser Grundsatz durch § 71 SGB III, der in Abs. 2 für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen auf die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (§§ 21-25 BAföG) mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen verweist; ausgespart von der Verweisung ist der die Vermögensanrechnung betreffende Fünfte Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (§§ 26-30 BAföG), woraus zu schließen ist, dass es in dem hier interessierenden Zusammenhang hierauf nicht ankommt (vgl. Wagner in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, NK-SGB III, 3. Aufl., § 59 Rz. 25 und § 71 Rz. 8; Schmidt in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand 1.9.2011, § 71 SGB III).
Rz. 16
Dabei stellt der Zufluss des Kontoguthabens selbst kein zu berücksichtigendes Einkommen dar (vgl. hierzu näher Gagel/Fuchsloch, SGB II/III, Stand März 2002, § 71 SGB III Rz. 35 m.w.N.). Denn bei dem Kontoguthaben handelt es sich nicht um zur Deckung des Ausbildungsbedarfs bestimmte Einnahmen gem. § 71 Abs. 2 SGB III, § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG. Daraus, dass die Großmutter dem Kläger das Kontoguthaben erst mit ihrem Tod und nicht schon zuvor aus Anlass der Ausbildung zugewendet hat, folgt, dass es nicht dem Bestreiten der Ausbildungskosten, sondern der Bildung von Sparvermögen dienen sollte. Es bedarf deshalb keiner Erörterung der Frage, inwieweit freiwillige Leistungen Angehöriger eine Ausbildungsbeihilfe oder gleichartige Leistung im Sinn der Norm darstellen können (vgl. dazu Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 21 Rz. 30). Auch § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG in Verbindung mit der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5.4.1988 (BGBl. I, 505) sieht keine Berücksichtigung freiwilliger nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gewährter Leistungen Privater vor. Schließlich liegt in der Zuwendung auch kein Einkommen gem. § 21 Abs. 1 BAföG i.V.m. § 2 EStG; insb. handelt es sich nicht um "sonstige Einkünfte" i.S.d. §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 22 Nr. 3 EStG. Denn die Zuwendung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Gegenleistung für eine durch ein Tun, Dulden oder Unterlassen bewirkte Leistung (vgl. hierzu BFH NJW 2005, 319 f.) des Klägers.
Rz. 17
Dass der Kläger, wie die Revision meint, in der verbleibenden Ausbildungszeit aus dem Sparguthaben anrechenbare Kapitalerträge hätte erzielen können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision auf Sachvortrag Bezug nimmt, der zu entsprechenden Feststellungen hätte führen können.
Rz. 18
Hinsichtlich der Übernahme der Lehrgangskosten, die in § 109 SGB III als Teilnahmekosten bezeichnet werden und die sich nach den §§ 33, 44, 53 sowie 54 SGB IX bestimmen, verhalten sich die Regelungen zu einer Anrechnung von Einkommen oder Vermögen nicht.
Rz. 19
3. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die getroffene Treuhandabrede nicht deshalb sittenwidrig ist, weil der Kläger im Hinblick auf den seinerzeitigen Bezug von Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit davon ausgegangen ist, der Geldbetrag müsse im Falle seiner Auszahlung an ihn gegenüber dem Sozialleistungsträger angezeigt werden.
Rz. 20
a) Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich entweder unmittelbar aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts oder aus besonderen hinzutretenden Umständen ergeben (vgl. Staudinger/Sack/Fischinger, BGB, Bearb. September 2011, § 138 Rz. 5; BGB-RGRK/Krüger-Nieland/Zöller, 12. Aufl., § 138 Rz. 25 ff.). Nur Letzteres kommt hinsichtlich der Treuhandabrede der Parteien in Betracht. Ob eine solche Umstandssittenwidrigkeit gegeben ist, ist aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller den Vertrag kennzeichnenden Umstände zu beurteilen, namentlich der objektiven Verhältnisse, unter denen der Vertrag zustande gekommen ist, und seiner Auswirkungen sowie der subjektiven Merkmale wie des verfolgten Zwecks und des zugrunde liegenden Beweggrunds. Es geht um seinen aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund folgenden (inhaltlichen) Gesamtcharakter (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1988 - IX ZR 285/86, NJW 1988, 2599, 2602; v. 10.10.1997 - V ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590, 591; v. 6.2.2009 - V ZR 130/08, NJW 2009, 1346 Rz. 10; Staudinger/Sack/Fischinger, a.a.O., Rz. 6; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 138 Rz. 19; BGB-RGRK/Krüger-Nieland/Zöller, a.a.O., Rz. 27). Es handelt sich insoweit um ein "Zusammenspiel beweglicher Elemente"; ist ein Element besonders ausgeprägt, kann sich bereits allein aus diesem Element die Sittenwidrigkeit ergeben (vgl. Armbrüster in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 138 Rz. 27 ff; Soergel/Hefermehl, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urt. v. 9.7.1953 - IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228, 232 f.).
Rz. 21
Bezwecken die Parteien mit ihrer Vereinbarung ausschließlich, einen Dritten zu täuschen und einer Partei ihr nicht zugedachte Vorteile zu verschaffen oder den Dritten an der Wahrnehmung seiner Rechte zu hindern, kann die Vereinbarung allein wegen dieses Zwecks sittenwidrig sein. Gleiches gilt für einen Vertrag, durch den die Vertragsparteien einen Dritten durch bewusstes Zusammenwirken schädigen (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1996 - II ZR 10/95, NJW-RR 1996, 869). Mit den guten Sitten kann ferner ein Geschäft unvereinbar sein, weil es nur dazu dient, private Lasten auf die Allgemeinheit abzuwälzen, insb. die sonst nicht gegebenen Voraussetzungen für die Zuwendung öffentlicher Mittel zu schaffen (vgl. BGH, Urt. v. 27.3.1969 - VII ZR 2/67, VersR 1969, 733 f.;) v. 8.12.1982 - IVb ZR 333/81, BGHZ 86, 82, 88; v. 12.7.1985 - V ZR 15/84, NJW 1985, 2953, 2954; Erman/Palm/Arnold, BGB, 13. Aufl., § 138 Rz. 84). Eine Sittenwidrigkeit ist vor allem dann gegeben, wenn die beteiligten Vertragsparteien ausschließlich bezwecken, eine Straftat vorzubereiten, zu fördern oder zu begünstigen (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.1990 - VI ZR 162/89, NJW-RR 1990, 1521, 1522; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 138 Rz. 42; Armbrüster in MünchKomm/BGB, a.a.O., Rz. 42; Staudinger/Sack/Fischinger, a.a.O., Rz. 668).
Rz. 22
b) Gemessen an diesen Maßstäben und den in den angeführten Entscheidungen behandelten Fallgestaltungen hat das Berufungsgericht hier zutreffend eine Sittenwidrigkeit der Treuhandabrede verneint. Wesentlich für die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB ist es, dass das Rechtsgeschäft seinem Gesamtcharakter nach sittenwidrig ist; eine sittlich zu beanstandende Gesinnung der einen oder beider Vertragsparteien genügt hierfür in der Regel nicht. Objektive Nachteile haben sich durch die Vereinbarung der Parteien nicht ergeben, weil eine Pflicht des Klägers, nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I der Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf den laufenden Leistungsbezug das angefallene Sparguthaben anzuzeigen, nicht bestand. Das ist auch durch eine vom Kläger vorgelegte Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit vom 30.3.2010 belegt worden. Fehlt es damit an jeder tatsächlichen Verschlechterung der Rechtsstellung eines Dritten, besteht unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen kein hinreichender Anlass, die Treuhandabrede als sittenwidrig i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2011 - V ZR 212/10, NJW-RR 2012, 18 Rz. 10; Soergel/Hefermehl, a.a.O., Rz. 29; Staudinger/Coing, BGB, 11. Aufl., § 138 Rz. 12a).
Rz. 23
Dem Kläger steht deshalb ein Anspruch auf Auskehrung des nach Verrechnung mit den Beerdigungskosten verbleibenden Restbetrags nach § 667 BGB zu.
Rz. 24
4. Dass das Berufungsgericht dem Beklagten die Aufrechnung mit möglichen Ansprüchen gegen den Kläger als Miterben nach seiner Großmutter versagt hat, ist rechtsfehlerfrei.
Rz. 25
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, die vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegeben wird, ist die Aufrechnung über die gesetzlich und vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausgeschlossen, sofern der besondere Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses, die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen. Namentlich ist aus der Natur des Treuhandverhältnisses hergeleitet worden, dass Sinn und Zweck des Auftrags die Aufrechnung mit Gegenforderungen ausschließen können, die ihren Grund nicht in diesem Rechtsverhältnis haben (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1954 - II ZR 292/53, BGHZ 14, 342, 346 f.;) v. 11.1.1955 - I ZR 106/53, BGHZ 16, 124, 137; Senat, Urt. v. 1.6.1978 - III ZR 44/77, BGHZ 71, 380, 383; v. 24.6.1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113; Urt. v. 29.11.1990 - IX ZR 94/90, BGHZ 113, 90, 93).
Rz. 26
Allerdings besteht selbst bei einem wirksamen Treuhandverhältnis kein generelles Aufrechnungsverbot für den uneigennützigen Treuhänder hinsichtlich aller Gegenforderungen, die auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Denn wegen der Herleitung des Aufrechnungsverbots aus dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Treuhandabrede in der Regel eine rechtlich unbedenkliche Zweckbindung zugrunde liegen, die der Auftragnehmer/Treuhänder nach Sinn und Inhalt des Geschäfts als vorrangig hinzunehmen hat. Wie der BGH in einem Fall, in dem der Treugeber mit der Treuhandabrede ein gesetzlich verbotenes Ziel verfolgen wollte, der Treuhänder demgegenüber gutgläubig war, entschieden hat, besteht ein Aufrechnungsverbot dann nicht, wenn es im Einzelfall an einem rechtlich anzuerkennenden Interesse des in der Regel schutzwürdigen Vertragspartners fehlt. Insoweit hat der BGH ausgeführt, die Verpflichtung des Treuhänders, die Wahrung der eigenen Belange völlig der Verwirklichung des mit dem Treuhandvertrag verfolgten Zwecks unterzuordnen, also bedingungslos die Interessen des Auftraggebers zu wahren, finde nur dann in Treu und Glauben eine Grundlage, wenn deren Schutz rechtlich nicht zu beanstanden sei. Wer dagegen eine Treuhandabrede dazu einsetze, ein gesetzlich verbotenes Ziel zu erreichen, handele selbst nicht in Einklang mit Treu und Glauben und könne sich infolgedessen zur Abwehr der Aufrechnung gegen seine Forderung nicht auf § 242 BGB berufen (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1993 - IX ZR 151/92, NJW 1993, 2041, 2042).
Rz. 27
Dass das Berufungsgericht trotz dieser auch von ihm angeführten Entscheidung ein Aufrechnungsverbot angenommen hat, beruht indes auf einer vertretbaren Würdigung der von ihm festgestellten Umstände. Dabei ist vor allem hervorzuheben, dass die Treuhandabrede mit keinen Nachteilen für den beteiligten Sozialleistungsträger verbunden war. Zwar mögen die Überlegungen der Parteien im Ansatz dahin gegangen sein, notfalls ein etwa anzurechnendes Vermögen zu verheimlichen, um die ungeschmälerte Fortzahlung der Sozialleistungen zu erreichen. Das berührt aber - wie ausgeführt - die Wirksamkeit der Treuhandabrede nicht. Anders als in der dem Urteil vom 4.3.1993 zugrunde liegenden Fallgestaltung ist es hier dem Beklagten als Treuhänder auch ohne Weiteres zumutbar, sich den Interessen des Klägers an der vorbehaltlosen Durchführung der Vereinbarung unterzuordnen, hat er doch gleichsinnig mit ihm zusammengewirkt und, wie seine persönliche Anhörung durch das Berufungsgericht ergeben hat, keine Bedenken gehabt, auf Vorschlag eines Mitarbeiters der Bank das Sparguthaben auf sein eigenes Konto einzahlen zu lassen. Es fehlt daher an einer inneren Rechtfertigung, ihm im Verhältnis zum Kläger eine Aufrechnung mit Gegenforderungen zu gestatten, die nicht aus dem Treuhandverhältnis herrühren.
Fundstellen