Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitverschulden. Haftungsabwägung. Einzelfallbetrachtung
Leitsatz (amtlich)
Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB und § 425 Abs. 2 HGB darf, auch soweit die Haftung eines Paketbeförderungsdienstes in Rede steht, nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Dabei darf das einem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 1 BGB nicht grundsätzlich schwerer gewichtet werden als das einem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB. Die Abwägung muss auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Werten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt.
Normenkette
HGB § 425 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 27.9.2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Klägerin ist Transportversicherungsassekuradeur der h. GmbH in Mannheim (im Folgenden: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versenderin wegen Verlusts von Transportgut in zwei Fällen auf Schadensersatz in Anspruch.
[2] Schadensfall 1: Am 4.3.2004 übergab die Versenderin der Beklagten zwei Pakete zur Beförderung von Mannheim nach Stuttgart. Beide Pakete enthielten nach dem Vortrag der Klägerin Mobilfunktelefone. Ein Paket ging auf dem Transport verloren. Im zweiten Paket fehlte nach dem Vortrag der Klägerin ein Telefon. Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 12.129 EUR geltend.
[3] Schadensfall 2: Am 4.2.2004 übergab die Versenderin der Beklagten drei Pakete zur Beförderung von Mannheim nach Rastatt. Die Pakete, die nach dem Vortrag der Klägerin ebenfalls Mobilfunktelefone enthielten, gingen auf dem Transport verloren. Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 12.570 EUR geltend.
[4] Die Versenderin ist Großkundin der Beklagten und nimmt am sog. EDI-Verfahren teil. Die von der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum verwendeten Beförderungsbedingungen (Stand 1/2004) enthielten auszugsweise folgende Regelungen:
3. Beförderungsbeschränkungen (a) U. befördert keine Waren, die nach Massgabe der folgenden Absätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind. ... (ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von USD 50 000 in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. ... ...
9. Haftung ... 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt. Massgeblich ist jeweils das Land, in dem die Sendung U. zum Transport übergeben wurde. In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal 510 EUR pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist. ... Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U., seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. ... 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziff. 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Abs. 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziff. 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
[5] Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust der Transportgüter in voller Höhe. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von 24.699 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen.
[6] Die Beklagte hat zu ihrer Verteidigung insb. geltend gemacht, dass sich die Klägerin ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf einen außergewöhnlich hohen Schaden anrechnen lassen müsse.
[7] Das Berufungsgericht hat die im ersten Rechtszug i.H.v. 24.010 EUR erfolgreiche Klage i.H.v. 20.897,25 EUR nebst Zinsen für begründet erachtet und sie im Übrigen abgewiesen.
[8] Mit ihrer vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
[9] I. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt:
[10] Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden gem. § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen, weil die Beklagte nicht hinreichend dargetan habe, inwiefern sie Wertpakete im EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiere.
[11] Dagegen müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden gem. § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB anrechnen lassen, weil die Versenderin es bei Abschluss der Frachtverträge unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass ihr für den Fall, dass die Pakete verlorengehen, ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe. Die Gefahr eines besonders hohen Schadens sei anzunehmen, wenn der Wert der Sendung 5.000 EUR übersteige. Maßgeblich sei der Wert der Sendung, nicht der Wert des einzelnen Pakets. Bei der Haftungsabwägung sei neben dem Wert der transportierten Ware zu berücksichtigen, dass das einem Versender nach § 254 Abs. 2 BGB anzulastende Verschulden weniger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden. Das Mitverschulden könne nach der Rechtsprechung des BGH nicht höher als 50 % angesetzt werden. Es sei daher eine stufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs geboten. Für die ersten 5.000 EUR Warenwert bleibe der Anspruch ungekürzt, für einen zwischen 5.000,01 EUR und 10.000 EUR liegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20 % vorzunehmen. Bei Warenwerten über 10.000,01 EUR sei die Quote für jede angefangenen weiteren 5.000 EUR um einen Prozentpunkt zu erhöhen.
[12] II. Die Revision der Beklagten führt in dem Umfang, in dem das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[13] 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S.v. § 435 HGB zu berücksichtigen ist (st.Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 25).
[14] 2. Nicht zutreffend ist dagegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Mitverschulden der Versenderin gem. § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht.
[15] a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, dass sie ein wertdeklariertes Paket im EDI-Verfahren nur dann sorgfältiger behandele, wenn es der Absender dem Abholfahrer gesondert übergebe, müsse sich diese Notwendigkeit auch einem Kaufmann nicht erschließen. Die von der Beklagten vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen könnten im EDI-Verfahren zudem auch dann nicht umgesetzt werden, wenn der Versender dem Abholfahrer das wertdeklarierte Paket gesondert übergebe, weil sie das Vorhandensein von Frachtpapieren voraussetzten. Derartige Versanddokumente in Papierform existierten im EDI-Verfahren aber nicht.
[16] b) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin wegen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn - wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten auszugehen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat dieser selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (BGH TranspR 2008, 117 Tz. 39 m.w.N.). Ein schadensursächliches Mitverschulden der Versenderin kommt deshalb in Betracht, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert übergeben werden. Dass eine solche separate Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben, für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand. Da die Pakete im Falle einer gesonderten Übergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keines weiteren Vortrags zur Beförderungssicherheit wertdeklarierter Pakete, für die es keinerlei Frachtpapiere gibt (BGH TranspR 2008, 117 Tz. 39 m.w.N.).
[17] 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein Mitverschulden der Versenderin nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB vor, weil sie die Beklagte nicht auf den Wert der Warensendung und auf den dadurch für den Fall ihres Verlusts drohenden ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen habe, ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.
[18] a) Das Berufungsgericht hat insofern auf den Wert der Sendung abgestellt, die im Streitfall aus mehreren Paketen - im Schadensfall 1 aus zwei, im Schadensfall 2 aus drei Paketen - bestand. Es hat sich dabei auf Senatsentscheidungen gestützt, in denen in zumindest missverständlicher Weise auf den Wert der Sendung (nicht auf den Wert des einzelnen Pakets) abgestellt wurde. Inzwischen hat der Senat jedoch klargestellt, dass es insoweit nicht auf den Wert der Sendung, sondern auf den Wert des einzelnen Pakets ankommt (BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 98/05, TranspR 2007, 412 Tz. 21; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, TranspR 2007, 414 Tz. 25). Dass eine Sendung, die aus einer großen Zahl einzelner Pakete besteht, einen entsprechend hohen Wert haben kann, liegt auch für den Frachtführer auf der Hand. Anders verhält es sich dagegen, wenn bereits ein einzelnes Paket einen Wert von über 5.000 EUR aufweist. Nur in einem solchen Fall ist für den Fall des Verlusts die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens begründet, auf die hinzuweisen der Versender gehalten ist.
[19] Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Wert der beiden Pakete im Schadensfall 1 jeweils mehr als 5.000 EUR betragen. Hinsichtlich des Schadensfalls 2 kann dies auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Zwar lag der Wert des verlorengegangenen Gutes bei dieser Sendung insgesamt ebenfalls über 5.000 EUR. Es sind jedoch drei Pakete verlorengegangen. Die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn in einem der Pakete Waren im Wert von mehr als 5.000 EUR enthalten gewesen sind. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang noch keine Feststellungen getroffen.
[20] b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nur verneint werden kann, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte. Hiervon kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht ausgegangen werden.
[21] Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten für den eingetretenen Schaden nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Beklagten nach der Darstellung der Klägerin bekannt war, dass die Versenderin häufiger Waren mit einem größeren Wert versandte. Die Kausalität eines Mitverschuldens lässt sich in entsprechenden Fällen nur verneinen, wenn der Frachtführer zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Versender (st.Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04, TranspR 2007, 466 Tz. 26 m.w.N.). So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand für nicht begründet erachtet, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat (BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Eine entsprechende spezielle Kenntnis der Beklagten vom Wert der streitgegenständlichen Pakete hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
[22] Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass die Behauptung der Klägerin, ein Kundendienstmitarbeiter der Beklagten habe ggü. der Versenderin erklärt, eine Wertdeklaration sei nicht erforderlich, wenn die Versenderin über eine Transportversicherung verfüge, für den Mitverschuldenseinwand gem. § 254 Abs. 2 BGB unerheblich ist. Das Berufungsgericht hat dies zutreffend damit begründet, dass ein möglicher Verzicht auf eine Wertdeklaration für sich gesehen nicht auch einen Verzicht auf den Hinweis enthält, dass die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens besteht.
[23] c) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164 m.w.N.). Die Abwägung darf insb. nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 Tz. 32). Diesen Anforderungen genügt die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung nicht.
[24] aa) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das einem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB grundsätzlich weniger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden, trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung regelt den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Nach § 254 Abs. 2 BGB kann das Mitverschulden auch darin bestehen, dass der Geschädigte es unterlässt, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enthält § 254 Abs. 2 BGB lediglich - klarstellend - besondere Anwendungsfälle des § 254 Abs. 1 BGB (Oetker in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 254 Rz. 68; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 254 Rz. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., § 254 Rz. 53; Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999, S. 163 ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 BGB für sämtliche Fälle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung. Danach sind die Verursachungs- und Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Eine (abstrakte) Gewichtung der verschiedenen Fälle des Mitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, widerspricht dieser gesetzlichen Regelung.
[25] bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st.Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 46 [insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt]). Daneben kann bei entsprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45 m.w.N.).
[26] cc) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, wonach der dem Versender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht höher als 50 % angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf Seiten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb ihr Verursachungsanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50 % in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen ist. In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haftung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 33). Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor, weil die Wertgrenze von 50.000 US-Dollar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erreicht war. Eine höhere Quote als 50 % kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Beides kann zwar bei den hier in Rede stehenden Schadensfällen nicht angenommen werden. Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene unzutreffende Beurteilung hat aber möglicherweise trotzdem das Ergebnis der Abwägung der beiderseitigen Haftungsanteile beeinflusst.
[27] dd) Die Art und Weise der Abwägung der Mitverschuldensquote muss zudem auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Diesem Erfordernis wird die vom Berufungsgericht vorgenommene stufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der Tabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis lediglich um einen Wert gekürzt wird, der unter 25 % liegt. Gemäß der Nr. 3 (a) (ii) ihrer Beförderungsbedingungen will die Beklagte Pakete, deren Wert den Gegenwert von 50.000 US-Dollar überschreitet, jedoch nicht befördern. Nach der oben unter II 3c cc angeführten Rechtsprechung des Senats kann in derartigen Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50 % bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung in Betracht kommen. Die in der Tabelle des Berufungsgerichts vorgesehenen Quoten entsprechen dem nicht.
[28] III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
[29] Dieses wird unter Berücksichtigung der oben unter II 2 und 3 dargestellten Grundsätze eine nochmalige Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vorzunehmen haben. Sollte das Berufungsgericht dabei zu einer abweichenden Beurteilung der Frage des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration gelangen, wird es sich weiterhin auch mit dem Einwand der Klägerin zu befassen haben, die Versenderin habe auf eine Wertdeklaration verzichtet, weil ein Kundendienstmitarbeiter der Beklagten ihr erklärt habe, dass eine Wertdeklaration nicht erforderlich sei, wenn die Versenderin eine Transportversicherung eingedeckt habe.
Fundstellen