Urteil: Haftung der Eigentümerin bei einer Reitbeteiligung

Im Reitbeteiligungsvertrag hatte die Eigentümerin eines Pferdes die Haftung rigoros ausgeschlossen. Einer gerichtlichen Überprüfung durch das Landgericht Saarbrücken hielt dies nich

Eine erfahrene Reiterin war mit einem Pferd, für das sie eine Reitbeteiligung hatte, auf einem Ausritt im Wald. Das Pferd scheute aus nicht nachvollziehbarem Grund, stürmte auf eine Hecke zu und vollzog eine scharfe Wendung, die dazu führte, dass die Reiterin vom Pferd stürzte und sich verletzte.

Krankenversicherung verlangt von Eigentümerin des Pferdes die Übernahme der Behandlungskosten.

Die Krankenversicherung der gestürzten Reiterin übernahm die Behandlungskosten und wollte diese von der Eigentümerin des Pferdes zurückerstattet bekommen. Die Eigentümerin lehnte es ab, für den Schaden aufzukommen und verwies auf den abgeschlossenen Reitbeteiligungsvertrag.

In § 5 des Vertrages heißt es:
1. Schadensersatzansprüche
Die Vertragspartner verzichten auf alle Ansprüche untereinander bezüglich aller ihnen durch das oder bei Benutzung des Pferdes verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, soweit diese nicht durch die für das Pferd bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt sind oder auf einem vorsätzlichen Verhalten beruhen.

2. Freistellung
Die Reitbeteiligung stellt den Tierhalter im Innenverhältnis von Ansprüchen von Dritten frei, insbesondere von Ansprüchen ihrer Kranken- und Sozialversicherung, soweit diese nicht durch die für das Pferd bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt ist.

Eigentümerin des Pferdes muss für Behandlungskosten der gestürzten Reiterin aufkommen

Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass die Krankenversicherung einen Anspruch gegen die Eigentümerin in Höhe von etwa 4.000 EUR hat. Die Voraussetzungen aus der Tierhalterhaftung aus § 833 Satz 1 BGB lägen vor. Durch das Erschrecken und das Losstürmen des Pferdes und dem hierdurch verursachten Sturz der Versicherungsnehmerin habe sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht.

Kein Mitverschulden der gestürzten Reiterin

Für ein die Haftung minderndes Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB gebe es keine Anhaltspunkte. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die erfahrene Reiterin auf das plötzliche Losstürmen des Pferdes hätte reagieren können.

Kein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr

Aus denselben Gründen sei auch ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr zu verneinen, so das Landgericht. Hiernach ist es nicht zulässig, dass der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, wenn er sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben hat. Nur bei einer derartigen Gefahrenexponierung könne von einer bewussten Risikoübernahme ausgegangen werden, die einen vollständigen Haftungsausschluss für den Schädiger zur Folge hat.

Bei der Tierhaltung hat der BGH eine vollständige Haftungsfreistellung des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen. Beispielsweise, wenn der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahr hinausgeht (BGH, Urteil v. 19.11.1991, VI ZR 69/91).

Landgericht: Haftungsklausel im Reitbeteiligungsvertrag ist unwirksam

Bei der Haftungsklausel aus § 5 des Reitbeteiligungsvertrags handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. d. § 305 BGB. § 5 Nr. 1 des Reitbeteiligungsvertrages verstoße gegen § 309 Nr. 7 lit. a) BGB, befand das Landgericht. Danach ist in AGB ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam. Durch die Klausel solle auch bei Personenschäden wie im vorliegenden Fall sowohl die einfache als auch die grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden.

(LG Saarbrücken, Urteil v. 11.4.2024, 13 S 74/23)

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