Leitsatz (amtlich)
1. Die Strafvorschriften der RVO §§ 533 Abs 1, 536 Nr 2 stellen gültige Schutzgesetze iS des BGB § 823 Abs 2 zugunsten der Sozialversicherungsträger dar.
Der Vorwurf vorsätzlicher Nichtabführung der von den Beschäftigten einbehaltenen Beitragsanteile zur Krankenversicherung wird durch wirtschaftliche Schwierigkeiten des Arbeitgebers, die der gleichzeitigen Zahlung von Nettolöhnen und Beitraganteilen entgegenstehen, nicht ausgeschlossen.
Zur Frage der Verrechnung von Abschlagszahlungen auf Sozialversicherungsbeitragsschulden.
2. Für die Entscheidung über Schadenersatzklagen der Sozialversicherung gegen Bevollmächtigte der Arbeitgeber, die Beitragsanteile der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung einbehalten haben, sind die Zivilgerichte zuständig.
Der Vorwurf vorsätzlicher Nichtabführung der von den Beschäftigten einbehaltenen Beitragsanteile zur Krankenversicherung wird durch wirtschaftliche Schwierigkeiten des Arbeitgebers, die der gleichzeitigen Zahlung von Nettolöhnen und Beitragsanteilen entgegenstehen, nicht ausgeschlossen.
Abschlagszahlungen auf die Beitragsschuld, die ihrer Höhe und dem Leistungszeitpunkt nach den jeweils fälligen Arbeitnehmeranteilen nicht entsprechen, so daß die Absicht des Beitragsschuldners, gerade diese Beitragsanteile zu begleichen, nicht ersichtlich ist, berechtigen die KK, die Zahlungen entsprechend den BGB §§ 366, 367 zunächst auf die Kosten (Mahngebühren usw) und dann auf die ältesten Beitragsschulden unter gleichmäßiger Verteilung auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zu verrechnen.
Normenkette
RVO § 533 Abs. 1, § 536 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 2, § 366 Abs. 2, § 367 Abs. 1
Fundstellen
Haufe-Index 60248 |
BB 1964, 262 (LT1-2) |
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