Leitsatz (amtlich)
Die formularmäßige Sicherungsabtretung aller Ansprüche des Kreditnehmers aus seinem Arbeitsverhältnis ist unwirksam, wenn für die Verwertung Nr. 20 AGB-Banken gelten soll.
Normenkette
BGB § 398; AGBG § 9
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 29.10.1991) |
LG Arnsberg |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Oktober 1991 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der H. Bank. Diese Bank gewährte 1983 dem Sohn des Beklagten, dem Kaufmann R., der sich damals als Unternehmensberater selbständig machen wollte, einen Kontokorrentkredit von 10.000 DM und ein Tilgungsdarlehen von 40.000 DM. Im Formularvertrag vom 2. August 1983 wurde ergänzend auf die Kreditbedingungen, die auf der Rückseite abgedruckt waren, und auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditgeberin verwiesen, die den AGB-Banken entsprachen. Die Kreditbedingungen enthielten unter Nr. 6.1 folgende Regelung:
Der Kreditnehmer tritt hiermit gleichzeitig seine sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus seinem Arbeitsverhältnis, insbesondere auf Lohn oder Gehalt einschließlich etwaiger Provisionsansprüche in voller Höhe des der Pfändung unterworfenen Teils sowie in gleicher Weise seine künftigen Forderungen aus eventuellen weiteren Arbeitsverhältnissen gegen den jeweiligen Arbeitgeber, an die Bank ab. Die Abtretung dient der Sicherheit sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen gegen den Kreditnehmer sowie dessen Rechtsnachfolger aus Kreditgewährungen, Darlehen, Bürgschaften, Wechseln, Abtretungen fälliger Pflichteinzahlungen auf Geschäftsanteile, Kauf, Sicherungsvertrag oder aus irgendeinem anderen Grunde einschließlich aller Nebenforderungen. Die Bank ist berechtigt, den jeweiligen Arbeitgeber von dieser Abtretung zu benachrichtigen und die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Nr. 20 der AGB lautete:
(1) Kommt der Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nach, so ist die Bank befugt, die Sicherheiten ohne gerichtliches Verfahren unter tunlichster Rücksichtnahme auf den Kunden zu beliebiger Zeit an einem ihr geeignet erscheinenden Ort auf einmal oder nach und nach zu verwerten.
…
(2) Einer Androhung der Verwertung, der Innehaltung einer Frist und der Ausbedingung sofortiger Barzahlung des Kaufpreises bedarf es nicht. Eine Abweichung von der regelmäßigen Art des Pfandverkaufs kann nicht verlangt werden. Die Bank wird nach Möglichkeit Art, Ort und Zeit der Verwertung mitteilen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.
1985 stellte der Kreditnehmer seine Zahlungen ein. Nach Darlehenskündigung erkannte er gegenüber der Klägerin in notarieller Urkunde vom 25. April 1985 eine Schuld von insgesamt 50.000 DM nebst Zinsen an und unterwarf sich insoweit zugleich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Am 24. Juli 1985 gab er die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ab. Am 7. August 1987 pfändete die Klägerin seine Lohn- und Gehaltsansprüche gegen die Firma C. GmbH, bei der er inzwischen Beschäftigung gefunden hatte. Diese Firma lehnte Zahlungen an die Klägerin unter Hinweis auf vorrangige Abtretungen ab. Sie zahlte insgesamt 13.229,25 DM an den Beklagten, der eine Lohn-/Gehaltsabtretungserklärung seines Sohnes vom 2. Dezember 1983 besaß. Die Klägerin meint, das Geld stehe ihr zu. Sie hat ihre Klage zunächst auf eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG gestützt, später auch auf § 816 Abs. 2 BGB. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 13.229,25 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Wertersatz nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 AnfG könne die Klägerin nicht verlangen, weil die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit nicht festzustellen seien. Ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB stehe der Klägerin nicht zu, weil die im Kreditvertrag vom 2. August 1983 vereinbarte Abtretung der Forderungen des Kreditnehmers aus seinem Arbeitsverhältnis nicht wirksam sei. Nr. 6.1 der Kreditbedingungen halte auch in Verbindung mit den ergänzenden AGB-Bestimmungen der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht stand. Eine formularmäßige Sicherungsabtretung künftiger Lohn- und Gehaltsansprüche sei nur dann rechtlich unbedenklich, wenn Zweck und Umfang der Zession sowie die Voraussetzungen, unter denen der Verwender von ihr Gebrauch machen darf, hinreichend eindeutig bestimmt seien und zu einem billigen Ausgleich der Interessen beider Vertragspartner führten. Hier benachteilige zumindest die Regelung der Verwertungsbefugnis den Kreditnehmer unangemessen: Nach der unmißverständlichen Fassung der Nr. 20 Abs. 2 AGB sei die Klägerin, sobald der Kreditnehmer irgend einen ihrer Ansprüche bei Fälligkeit nicht vollständig erfülle, ungeachtet der Höhe des Zahlungsrückstands und der Frage des Verschuldens des Kreditnehmers berechtigt, die stille Zession sofort offenzulegen und die abgetretenen Ansprüche einzuziehen, ohne dies dem Schuldner vorher androhen und ihm Gelegenheit zur Abwendung geben zu müssen. Durch die unangekündigte Entziehung der pfändbaren Teile seines Einkommens werde die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Kreditnehmers in einer Weise eingeengt, die durch schutzwürdige Interessen der Klägerin nicht gerechtfertigt sei.
II.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin nur noch den Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB. Auch insoweit hat das Berufungsgericht jedoch die Klage zu Recht abgewiesen, weil die formularmäßige Vorausabtretung aller Lohn- und Gehaltsansprüche in Nr. 6.1 der Kreditbedingungen, auf die sich die Klägerin stützt, nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist.
1. Maßgeblich ist dabei auch im Individualprozeß, ob der Inhalt der Formularklausel bei einer überindividuell generalisierenden Betrachtung eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers von vornherein ausschließt; auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls kommt es nicht an (BGHZ 98, 303, 308; 109, 240, 248/249; BGH, Urteil vom 19. Juni 1991 – VIII ZR 244/90 = NJW 1991, 2768, 2769).
2. Bei der Inhaltskontrolle der vorliegenden AGB-Klausel durfte das Berufungsgericht seine Prüfung auf die Regelung der Befugnis der Bank zur Offenlegung der Abtretung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen beschränken, obwohl auch Bedenken gegen den Umfang der Abtretung und des Sicherungszwecks erhoben werden können:
Die Globalzession in Nr. 6.1 Satz 1 der Kreditbedingungen enthält keinerlei zeitliche oder betragsmäßige Beschränkung zum Schütze des Kreditnehmers vor unangemessener Übersicherung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Juni 1991 a.a.O. m.w. Nachw.); die Bank wird in Nr. 19 Abs. 6 Satz 2 AGB lediglich verpflichtet, auf Verlangen des Kunden Sicherungsgegenstände nach billigem Ermessen freizugeben, soweit sie diese nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt (vgl. Hansjörg Weber EWiR § 138 BGB 4/92, 433).
Die Sicherungsabrede in Nr. 6.1 Satz 2 der Kreditbedingungen umfaßt nicht nur sämtliche Ansprüche der Bank aus ihrer Geschäftsbeziehung zum Zedenten, sondern ausdrücklich auch alle Ansprüche „aus irgend einem anderen Grunde” (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1991 – XI ZR 72/90 = WM 1991, 1452, 1454 zu III. 2.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1984 – V ZR 204/83 = NJW 1985, 849).
Über die Bedenken gegen diese Klauselteile brauchte nicht abschließend entschieden zu werden, wenn die Verwertungsregelung der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht standhält. Denn eine Globalzession kann in AGB nur dann wirksam vereinbart werden, wenn darin neben Zweck und Umfang der Abtretung auch die Voraussetzungen, unter denen der Verwender von der Zession Gebrauch machen darf, hinreichend eindeutig und in einer Weise bestimmt werden, die zu einem vernünftigen, die schutzwürdigen Belange auch des Kunden angemessen berücksichtigenden Interessenausgleich führt (BGHZ 108, 98, 104). Gerade die Verwertungsregelung ist nämlich für den Zedenten häufig von existenzieller Bedeutung: Die Entziehung des pfändbaren Teils seiner Arbeitseinkünfte engt seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit erheblich ein; darüber hinaus kann seine Kreditwürdigkeit durch die Offenlegung einer stillen Zession in Frage gestellt werden (BGHZ a.a.O. S. 105), weil sie für Dritte die Nichterfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit signalisiert und Zweifel an der Vertragstreue des Zedenten oder an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fördert. Hält die getroffene Verwertungsregelung der Inhaltskontrolle nicht stand, so ist schon deshalb der formularmäßigen Abtretung die Wirksamkeit zu versagen.
3. In Nr. 6.1 Satz 3 der Kreditbedingungen bedingt sich die Bank das Recht aus, den Drittschuldner von der Abtretung zu benachrichtigen und die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Für sich allein betrachtet würde diese Regelung wegen des Fehlens jeder zeitlichen und sachlichen Einschränkung eindeutig dem Wesen und Zweck einer Sicherungszession widersprechen. Mit Recht hat jedoch das Berufungsgericht den Formularkreditvertrag dahin ausgelegt, daß die Berechtigung der Bank aus Nr. 6.1 Satz 3 an die Voraussetzungen gebunden sein soll, die in Nr. 20 ihrer – ergänzend vereinbarten – AGB für die Sicherheitenverwertung festgelegt sind.
4. Darüber, ob die Verwertungsregelung in Nr. 20 AGB-Banken der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhält, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden. Im Schrifttum herrscht darüber Streit:
Baumbach/Duden/Hopt (HGB 28. Aufl. AGB-Banken 20 Anm. 2) A. = S. 1276/1277) sehen in dem Dispens von der Androhung und Wartefrist nach § 1234 BGB wegen der Mitteilungspflicht nach Nr. 20 Abs. 2 Satz 3 und wegen der sich bereits aus dem Rücksichtnahmegebot nach Nr. 20 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Schranken keinen Verstoß gegen § 9 AGBG (ähnlich: v. Westphalen in: Loewe/v. Westphalen/Trinkner AGBG 2. Aufl. Bd. III Banken-AGB Rdn. 73; im Ergebnis auch MünchKomm/Damrau 2. Aufl. § 1234 Rdn. 5 Fn. 5). Canaris (Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rdn. 2704) meint, der Verzicht auf Androhung und Wartefrist sei nicht zu beanstanden; die Bank müsse aber im Regelfall dem Kunden „selbstverständlich nach § 242 BGB” ausreichend Zeit lassen zur Abwendung der Verwertung durch Bezahlung seiner Schuld.
Brandner (Ulmer/Brandner/Hensen AGBG 6. Aufl. Anh. §§ 9–11 Rdn. 661) hält die Abbedingung der gesetzlichen Regeln zur Pfandverwertung für bedenklich. Horn (Wolf/Horn/Lindacher AGBG 2. Aufl. § 23 Rdn. 658) erklärt den Verzicht auf jegliche Wartefrist für unwirksam (ebenso Staudinger/Schlosser BGB 12. Aufl. § 9 AGBG Rdn. 157; ferner Staudinger/Wiegand a.a.O. Anh. zu § 1257 BGB Rdn. 13; Kohte ZIP 1988, 1225, 1237/1238).
Mit dem Berufungsgericht sieht der erkennende Senat in der AGB-Regelung über die Verwertung der zur Sicherheit abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers. Maßgebend sind dafür folgende Überlegungen:
Die Gründe, aus denen das Gesetz für die Verwertung verpfändeter Gegenstände im Regelfall die vorherige Androhung und die Einhaltung bestimmter Fristen vorsieht (§§ 1234, 1273 Abs. 2 BGB, 368 HGB), liegen auch bei der Sicherungszession vor. In eher noch höherem Maße als der Pfandgeber hat der Schuldner bei einer stillen Zession ein dringendes, schützenswertes Interesse, rechtzeitig vor der Offenlegung und Einziehung benachrichtigt zu werden. Die Sicherungszession räumt seinem Gläubiger gegenüber Dritten die volle Rechtstellung des Anspruchsinhabers ein. Sie gibt ihm damit – bei Zahlungsbereitschaft des Dritten – im Verhältnis zum Schuldner die Möglichkeit, die gesicherte Forderung beizutreiben, ohne daß vorher in einem Erkenntnisverfahren die Berechtigung des Gläubigers unter Mitwirkung des Schuldners geprüft worden wäre. Für den Schuldner ist es daher von entscheidender Bedeutung, daß seine Interessen durch die Ausgestaltung der schuldrechtlichen Beziehungen zum Gläubiger hinreichend gewahrt werden. Dazu gehört die grundsätzliche Verpflichtung des Gläubigers, ihm eine Verwertung der abgetretenen Forderung so rechtzeitig vorher anzukündigen, daß der Schuldner noch Einwendungen gegen die Verwertungsbefugnis vorbringen, zumindest aber sich bemühen kann, die ihm drohenden weitreichenden Folgen einer Offenlegung (vgl. oben zu II. 2. letzter Abs.) dadurch abzuwenden, daß er die fälligen Beträge der gesicherten Forderung bezahlt.
Die in Nr. 20 Abs. 2 AGB getroffene Regelung wird den Interessen des Kreditnehmers nicht gerecht. Satz 1 dieser Regelung befreit die Bank von jeder Verpflichtung, dem Kreditnehmer die Verwertung von Sicherheiten vorher anzudrohen und dabei eine Frist einzuhalten. Vergeblich versucht die Revision, diesem eindeutigen Satz sein Gewicht zu nehmen, indem sie geltend macht, eine zusammenfassende Auslegung des ersten und des dritten Satzes ergebe, daß eine vorherige Ankündigung der Verwertung jedenfalls regelmäßig zu erfolgen habe. Eine solche Auslegung kann nicht zur Grundlage der Inhaltskontrolle nach dem AGBG gemacht werden. Die bloße Ankündigung in Satz 3, die Bank werde „nach Möglichkeit Art, Ort und Zeit der Verwertung mitteilen”, bietet dem Kreditnehmer nicht die Gewähr, daß er im Regelfall so rechtzeitig von der Absicht des Gläubigers erfährt, daß er darauf noch in angemessener Weise reagieren kann. Im Gegensatz zur „Androhung” braucht eine „Mitteilung” gerade nicht vor dem mitzuteilenden Ereignis zu erfolgen. Die Klauselfassung gibt der Bank durchaus die Möglichkeit, den Kreditnehmer von der Verwertung erst gleichzeitig oder sogar später zu unterrichten. Diese Auslegung ist nicht so fernliegend, daß sie mangels ernsthafter Gefährdung des Rechtsverkehrs bei der Inhaltskontrolle außer Betracht bleiben könnte (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1992 – XI ZR 151/91 = WM 1992, 395, 397 zu II. 4.).
Eine hinreichende Grundlage findet Nr. 20 Abs. 2 AGB auch nicht in der Überlegung, der Schuldner könne bei rechtzeitiger Androhung die Durchsetzung der Gläubigerrechte gefährden oder verhindern, indem er den Arbeitsplatz wechsle oder seinen Arbeitgeber noch zu Vorauszahlungen an ihn selbst oder an einen anderen Zessionar veranlasse. Diese Befürchtung mag bei einem böswilligen Schuldner bestehen. Sie rechtfertigt aber keine AGB-Regelung, die allen übrigen Schuldnern die Möglichkeit nimmt, die schwerwiegenden Folgen des Gläubigervorgehens noch mit rechtmäßigen Mitteln abzuwenden oder zumindest zu versuchen, sich mit erlaubten Dispositionen darauf einzurichten.
Vergeblich macht die Revision geltend, ein Kreditnehmer wisse schließlich ohnehin, daß er zur Rückzahlung eines Kredits verpflichtet sei und daß die Bank, wenn er seiner Verpflichtung nicht nachkomme, das Sicherungsmittel in Anspruch nehmen müsse. Dabei wird nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Abtretung in Nr. 6.1 der Kreditbedingungen nicht nur Kreditansprüche sichern soll, die zu von vornherein vereinbarten, bestimmten Zeitpunkten zu erfüllen sind, sondern sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen, gleichgültig, auf welche Weise die Bank sie erworben hat.
Hinzu kommt, daß die Verwertung nach Nr. 20 Abs. 1 AGB nur Fälligkeit, nicht aber – wie es naheliegend wäre (BGHZ 108, 98, 106) – Zahlungsverzug und damit Schuldnerverschulden voraussetzt, und daß die Kreditbedingungen und die AGB keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Höhe des Zahlungsrückstands enthalten, also schon ein geringer Nebenforderungsbetrag ausreichen soll. Ober die speziell gegen diese Regelungen bestehenden Bedenken (vgl. Kohte ZIP 1988, 1237) braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls verstärken diese Bestimmungen die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Androhung der Verwertung. Die Gesamtregelung der Zession in den Formularbedingungen der Klägerin ist nach § 9 AGBG unwirksam.
Unterschriften
Schimansky, Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth
Fundstellen
Haufe-Index 1237759 |
BB 1992, 1587 |
NJW 1992, 2626 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1992, 1068 |
ZBB 1992, 223 |