Leitsatz (amtlich)
a) Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, hemmt die Zustellung eines Mahnbescheides die Verjährung, auch wenn die Rechnungsposten im Mahnbescheid nicht aufgeschlüsselt werden. Die entsprechend notwendige Substantiierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 6.12.2001 - VII ZR 183/00, BauR 2002, 469, 470 = NZBau 2002, 155).
b) Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohnanspruch ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen. In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Besteller bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend beschreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die auszuführenden Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert werden.
Normenkette
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.02.2011; Aktenzeichen 15 U 255/09) |
LG Marburg (Entscheidung vom 14.12.2009; Aktenzeichen 2 O 209/08) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des OLG Frankfurt vom 3.2.2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger begehrt die Zahlung von Werklohn aufgrund von Arbeiten, die er im Zeitraum von März bis August 2004 im Rahmen der Errichtung des Einfamilienhauses der Beklagten erbracht hat.
Rz. 2
Die Beklagten schlossen mit der G. GmbH einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses. Für die G. GmbH war der Kläger als Subunternehmer tätig. Die Parteien streiten, inwieweit der Kläger über seine Subunternehmertätigkeit hinaus von den Beklagten mit der Durchführung weiterer, von der G. GmbH nicht geschuldeter Leistungen beauftragt worden ist.
Rz. 3
Im August 2004 zogen die Beklagten, ohne Leistungen des Klägers abzunehmen, in das Haus ein; Mängelrügen erhoben sie in der Folgezeit nicht.
Rz. 4
Der Kläger erstellte seine Schlussrechnung unter dem 17.12.2007, die am gleichen Tag per Boten den Beklagten überbracht wurde. In der Rechnung heißt es wie folgt wörtlich:
"Bauvorhaben: G., Am H. 11 Leistungsart: Erdarbeiten: Anfuhr und Entsorgen der Baugrube, Herrichtung der Außenanlage, Hausanschlussarbeiten, Pflasterarbeiten Leistungszeitraum: 2004 Für geleistete Arbeiten berechnen wir Ihnen laut beiliegender Aufstellung netto 54.149,45 EUR, brutto 62.813,36 EUR."
Rz. 5
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.12.2007 wiesen die Beklagten die Forderung des Klägers zurück. Eine vertragliche Beziehung bestehe nicht. Insbesondere Aushub und Entsorgung der Baugrube seien Bestandteil des Bauvertrages mit der G. GmbH. Die Beklagten forderten den Kläger unter Klageandrohung auf, bis 31.12.2007 zu erklären, dass Ansprüche nicht bestünden. Einen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede lehnten die Beklagten ab.
Rz. 6
Am 31.12.2007 hat der Kläger beim zuständigen AG den Erlass von Mahnbescheiden gegen die Beklagten beantragt. Die Forderung hat der Kläger wie folgt bezeichnet:
"Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gemäß Rechnung vom 17.12.2007, 62.813,36 EUR."
Rz. 7
Das AG hat die beantragten Mahnbescheide am 23.1.2008 erlassen. Die Zustellung an die Beklagten ist am 29.1.2008 erfolgt.
Rz. 8
Im streitigen Verfahren haben sich die Beklagten u.a. mit der Verjährungseinrede verteidigt.
Rz. 9
Das LG hat die Klage mit Ausnahme des von den Beklagten anerkannten Teilbetrages von 3.000 EUR wegen Verjährung abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Rz. 10
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Rz. 11
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die vom Kläger behaupteten Leistungen seien durch schlüssiges Verhalten der Beklagten spätestens im Oktober 2004 abgenommen worden. Dies führe zum Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist am 31.12.2007. Eine Hemmung der Verjährung durch Zustellung der Mahnbescheide (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO) sei nicht eingetreten. Nach seinem eigenen Vortrag im streitigen Verfahren habe der Kläger mit den Mahnbescheiden die Summe einzelner Ansprüche, die jeweils auf gesonderten Aufträgen der Beklagten beruht hätten, geltend gemacht. Die Zustellung eines Mahnbescheides, mit dem mehrere Forderungen geltend gemacht würden, habe nur verjährungshemmende Wirkung, wenn die Forderungen hinreichend individualisiert seien. Eine entsprechende Individualisierung der Einzelansprüche finde sich in den Mahnbescheiden nicht wieder. Die Bezugnahme auf die Rechnung vom 17.12.2007 führe zu keiner anderen Beurteilung, da sich aus dieser Rechnung und insb. den als Anlage zu der Rechnung beigefügten Aufstellungen nicht ergebe, in welcher Höhe sich die einzelnen Ansprüche zusammensetzten. In sämtlichen Aufstellungen sei allgemein und ohne Unterscheidung auf die Tätigkeit des Klägers hingewiesen (Erdarbeiten: Baugrube, Hausanschluss, Außenanlage, Pflasterarbeiten). Dies ermögliche eine Zuordnung zu dem jeweiligen Werkvertrag, der nicht durch die geschuldete Tätigkeit, sondern durch den zu erbringenden Werkerfolg gekennzeichnet sei, nicht.
II.
Rz. 12
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem Inhalt der Rechnung vom 17.12.2007 ist der vom Kläger in den Mahnbescheiden geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert. Damit hemmte die Zustellung der Mahnbescheide die Verjährung dieses streitgegenständlichen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO. Im streitigen Verfahren hat der Kläger den Streitgegenstand nicht geändert, so dass die Hemmung nicht nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endete.
Rz. 13
1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Zustellung eines Mahnbescheides, mit dem mehrere Forderungen geltend gemacht werden, die Verjährung nur hemmt, wenn die Einzelforderungen hinreichend individualisiert sind.
Rz. 14
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH setzt die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB voraus, dass die im Mahnbescheid genannte Forderung durch ihre Kennzeichnung von anderen Forderungen unterschieden und abgegrenzt werden kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Forderung über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen die Forderung zur Wehr setzen will oder nicht. Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art der Forderung ab. Ist in dem Mahnbescheid auf eine Rechnung oder eine sonstige Urkunde Bezug genommen, so kann diese für die Individualisierung der Forderung jedenfalls dann herangezogen werden, wenn die Rechnung oder sonstige Urkunde dem Gegner zugegangen ist (BGH, Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420; v. 6.12.2001 - VII ZR 183/00, BauR 2002, 469, 470 = NZBau 2002, 155; v. 21.10.2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rz. 18; v. 17.11.2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rz. 11).
Rz. 15
b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist zu unterscheiden:
Rz. 16
Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, bedarf es keiner Aufschlüsselung der Rechnungsposten im Mahnbescheid. Die entsprechend notwendige Substantiierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2001 - VII ZR 183/00, a.a.O.).
Rz. 17
Umfasst der im Mahnbescheid geltend gemachte Betrag dagegen mehrere, nicht auf einem einheitlichen Anspruch beruhende und deshalb selbständige Einzelforderungen, so bedarf es bereits einer Aufschlüsselung im Mahnbescheid, ggf. unter Bezugnahme auf Rechnungen und sonstige Urkunden. In diesen Fällen kann eine Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nicht nachgeholt werden (BGH, Urt. v. 17.11.2010 - VIII ZR 211/09, a.a.O.; v. 21.10.2008 - XI ZR 466/07, a.a.O.).
Rz. 18
2. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht für die Prüfung der Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs die Rechnung vom 17.12.2007 nebst beigefügten Anlagen hinzugezogen. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist aber die Annahme, der Kläger mache mehrere nicht auf einem einheitlichen Anspruch beruhende Forderungen geltend.
Rz. 19
a) Die Anträge des Klägers auf Erlass der Mahnbescheide vom 31.12.2007 beinhalten als Streitgegenstand (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) einen einheitlichen, aus mehreren Rechnungsposten zusammengesetzten Anspruch.
Rz. 20
aa) Die inhaltliche Bewertung der Mahnbescheidsanträge des Klägers durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz, da die Auslegung von Prozesserklärungen in Frage steht (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1991 - VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286, 291; Urt. v. 7.5.1998 - I ZR 85/96, NJW 1998, 3350, 3352).
Rz. 21
bb) Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohnanspruch ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - VII ZR 28/00, BauR 2002, 618 = NZBau 2002, 215). In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Besteller bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend beschreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die auszuführenden Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert werden (vgl. für Zusatzaufträge BGH, Urt. v. 6.12.2001 - VII ZR 183/00, a.a.O.).
Rz. 22
cc) Aus der Rechnung vom 17.12.2007 folgt, dass der Kläger einen Anspruch geltend macht, der auf einer Vereinbarung der Parteien über "Erdarbeiten" beruht. Diese "Erdarbeiten" umfassen vier Gewerke (Anfuhr und Entsorgung der Baugrube, Herrichtung der Außenanlage, Hausanschlussarbeiten, Pflasterarbeiten). Den der Rechnung beigefügten Aufstellungen ist zu entnehmen, dass sämtliche "Erdarbeiten" nach der Vereinbarung der Parteien einheitlich abgerechnet werden sollten, und zwar nach Personaleinsatz (Stundenlohn), Geräte- und Materialeinsatz. Danach bestand eine einheitliche Vereinbarung der Parteien über die Durchführung von "Erdarbeiten" zu der dargelegten Vergütung. Die konkreten Gewerke haben deshalb das gemeinsame Leistungsziel, die "Erdarbeiten" für das Haus der Beklagten durchzuführen. Damit beinhalten die Mahnbescheidsanträge einen einheitlichen Anspruch, der aus mehreren Rechnungsposten (Anlagenkonvolut A3) besteht.
Rz. 23
b) Diesen Streitgegenstand hat der Kläger im streitigen Verfahren nicht geändert (§ 263 ZPO). Der Senat teilt die Annahme des Berufungsgerichts nicht, aus den Prozesserklärungen des Klägers, insb. seines Schriftsatzes vom 2.4.2009, folge, dass der Kläger mehrere selbständige Ansprüche geltend mache, die auf voneinander unabhängigen Werkverträgen beruhten.
Rz. 24
Mit der Klagebegründung hat der Kläger vorgetragen, der Geschäftsführer der G. GmbH habe den Kontakt zwischen ihm und den Beklagten hergestellt, um eine Vereinbarung über noch notwendige Arbeiten am Baugrundstück zu treffen. Daraufhin sei er von den Beklagten mit der Durchführung der "Erdarbeiten" auf Stundenlohnbasis beauftragt worden. Die im Einzelnen durchzuführenden Arbeiten seien dann im Zuge der Zusammenarbeit sukzessive konkretisiert worden. Damit liegt auch nach der Klagebegründung ein einheitlicher Anspruch vor.
Rz. 25
Mit Schriftsatz vom 2.4.2009 hat der Kläger detailreich dargelegt, wann er die Arbeiten im Einzelnen aufgrund von Weisungen der Beklagten durchführte. Das steht nicht im Widerspruch zu der Annahme eines einheitlichen, mehrere Gewerke umfassenden Werkvertrags. Denn es ist unerheblich, ob der Auftraggeber bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend beschreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die auszuführenden Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert bzw. beauftragt werden.
Rz. 26
3. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht die notwendigen Feststellungen zur Begründetheit der Klageforderung - aus seiner Sicht zu Recht - nicht getroffen hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Fundstellen