Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig – Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. März 1989 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 27. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten beider Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Herausgabe eines bebauten Grundstücks in H… – U…, das er der beklagten Kommanditgesellschaft ab 1. Januar 1975 zum Betrieb einer Sauna verpachtet hatte; den Pachtvertrag hat er zum 31. Dezember 1987 gekündigt.
Die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten ist die Ehefrau des Klägers. Während der im Jahre 1959 geschlossenen Ehe, aus der zwei Kinder stammen, waren beide erwerbstätig. Zuerst stellten sie in einem kleineren Betrieb des Klägers gemeinsam Etiketten für Juweliere her. Nachdem sie sich entschlossen hatten, eine Sauna zu eröffnen, erwarb der Kläger 1967 ein Grundstück in H… und ließ darauf ein Mehrfamilienhaus und eine Sauna errichten. Ab 1. Oktober 1969 übernahm die Ehefrau den Betrieb als Inhaberin und schloß mit dem Kläger als Grundstückseigentümer einen Pachtvertrag; für diesen Betrieb zahlt sie derzeit einen monatlichen Pachtzins von 12.000,00 DM.
Im Jahre 1971 erwarb der Kläger das streitige Grundstück, auf dem ein weiterer Saunabetrieb eingerichtet wurde. Zur Finanzierung verwendeten der Kläger und seine Ehefrau teils Eigenmittel aus Erbschaften, teils Kredite. Nachdem der Kläger diesen Betrieb anfänglich selbst geführt hatte, verpachtete er ihn ab 1. Januar 1975 an die Beklagte, die zu diesem Zweck als Betriebsgesellschaft unter Beteiligung eines Herrn G… als einzigen Kommanditisten errichtet worden war. Die monatliche Pacht betrug anfangs 14.000,00 DM, später 22.000,00 DM; ihre Höhe paßten der Kläger und seine Ehefrau wie bei den anderen Saunabetrieben der jeweiligen Ertragslage und den Kreditverpflichtungen an, die mit den Pachtzahlungen bedient wurden. Solange der Kläger den Betrieb führte, arbeitete seine Ehefrau dort mit; seit der Verpachtung an die Beklagte war der Kläger bis zu dem Zerwürfnis der Eheleute im Jahre 1986 weiterhin im Betrieb tätig. Von 1973 an kam als dritte Sauna ein Betrieb auf einem gemieteten Grundstück in H…-P… hinzu, der aber 1983 mangels Rentabilität wieder aufgegeben wurde. Schließlich erwarb der Kläger im Jahre 1980 ein Grundstück in B…, auf dem eine vierte Sauna eingerichtet wurde. Die erforderlichen Mittel verschafften sich der Kläger und seine Ehefrau durch gemeinsam aufgenommene Bankdarlehen; zur Sicherung bestellte der Kläger der Commerzbank Grundschulden über zusammen 850.000,00 DM. Auch diese Sauna wird von einer Kommanditgesellschaft betrieben, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin wiederum die Ehefrau des Klägers ist und die das Grundstück vom Kläger ab 1. Juli 1980 gegen eine monatliche Pacht von anfänglich 10.000,00 DM auf zehn Jahre pachtete. In einem anderen Rechtsstreit verlangt der Kläger auch die Herausgabe dieses Grundstücks, nachdem er den Pachtvertrag gekündigt hat.
Den Immobilien des Klägers im Werte von insgesamt etwa 6.000.000,00 DM standen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Verbindlichkeiten aus Krediten in Höhe von etwa 2, 3 Mio. DM gegenüber. Davon schuldete er seit einer Umschuldung im Jahre 1986 allein – ohne Mithaftung seiner Ehefrau – der Spar- und Darlehenskasse R… für ein Darlehen 770.000,00 DM. Einen Kredit des Klägers bei der Kreissparkasse S… über 700.000,00 DM verbürgte die Beklagte am 13. Dezember 1985 bis zum Betrage von 700.000,00 DM. Die der Commerzbank eingeräumten Grundschulden über 850.000,00 DM sichern alle Ansprüche dieser Bank gegenüber dem Kläger, seiner Ehefrau und der Betriebs-KG für die Sauna in B….
Der Ehefrau gehört eine Eigentumswohnung in H… – S…, die der Kläger bewohnt, nachdem sich die Eheleute im Jahre 1986 getrennt haben. Seit November 1988 ist ein Scheidungsantrag des Klägers anhängig.
Der Kläger kündigte am 3. November 1986 – berichtigt unter dem 19. Januar 1987 – das Pachtverhältnis über das Grundstück in H…-U… zum Jahresende 1987 und verlangte die Herausgabe zu diesem Termin. Die Beklagte widersprach der Kündigung und verweigert die Räumung; sie beruft sich dazu vor allem auf Schutzrechte zugunsten ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin.
Das Landgericht hat dem Herausgabeverlangen des Klägers stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe mit der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, deren über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck auf den Erwerb von Grundstücken und den Betrieb von Saunen mit dem Ziel der größtmöglichen Vermögensvermehrung gerichtet gewesen sei. Daß jeweils nur der Kläger das Eigentum an den Betriebsgrundstücken erworben und nur seine Ehefrau als einzige Komplementärin der Kommanditgesellschaften die Saunen betrieben habe, stehe nicht entgegen, denn diese formale Gestaltung hätten die Eheleute erkennbar unter steuerlichen Gesichtspunkten gewählt. Aus dem wechselseitigen Einsatz der ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Kräfte und Mittel ergebe sich, daß sie unabhängig von der gewählten rechtlichen Gestaltung beide am Gewinn und Verlust der Innengesellschaft, konkret am Grundvermögen und an den Saunen, hätten beteiligt sein wollen. Auf eine gesellschaftsrechtliche Verknüpfung weise auch hin, daß die Höhe der jeweils zu entrichtenden Pachtzinsen nicht allein nach betriebswirtschaftlichen Kriterien, sondern entsprechend den jeweiligen Kreditverpflichtungen des Klägers bemessen und geändert worden sei. Die Gesamtwürdigung ergebe, daß die Eheleute während der Dauer der Gesellschaft nicht nur an den Erträgnissen der Grundstücke und Saunen, sondern auch an der ganzen Substanz ihren Werten nach teilhaben sollten. Nach der Kündigung der Gesellschaft, die jedenfalls durch den vom Kläger gestellten Scheidungsantrag im November 1988 erfolgt sei, sei ein Ehegatte gegen den anderen auf einen schuldrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch in Geld angewiesen, der sich nach dem Wert der Grundstücke und der Anteile der Ehefrau an den Saunen im Zeitpunkt der Auseinandersetzung richte. Der Realisierung dieses Ausgleichsanspruchs würde eine Herausgabe des in Rede stehenden Grundstücks zuwiderlaufen. Nach der Auflösung der Gesellschaft müßten die Gesellschafter einen ordnungsgemäßen Ausgleich durchführen; wechselseitige Ansprüche, zu denen der streitbefangene Herausgabeanspruch gehöre, müßten als unselbständige Rechnungsposten in die geschuldete Rechnungslegung eingestellt werden. Die Erfüllung des Herausgabeanspruchs zum jetzigen Zeitpunkt würde eine geordnete, die wirtschaftlichen Interessen beider Eheleute berücksichtigende Auseinandersetzung der Innengesellschaft verhindern. Diese könne nämlich dazu führen, daß der Kläger seiner Ehefrau zum Ausgleich ihres Auseinandersetzungsanspruchs das Miteigentum oder Alleineigentum am Grundstück einzuräumen habe. Aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gegenüber seiner Ehefrau, die auch außergesellschaftsrechtliche Rechtsverhältnisse überlagere, könne der Kläger den gegen die Beklagte bestehenden Herausgabeanspruch gegenwärtig nicht geltend machen.
2. Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bis zur Erhebung des Scheidungsantrages eine sogenannte Ehegatten- Innengesellschaft bestanden hat.
Allerdings ist der Ausgangspunkt der Überlegungen des Berufungsgerichts zutreffend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, können Eheleute in der Rechtsform einer durch schlüssiges Verhalten begründeten Innengesellschaft einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck dadurch verfolgen, daß sie durch Arbeit und Einsatz von Vermögenswerten gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder auch nur gemeinsam gleichberechtigt eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben; wenn sie aus den Erträgnissen einer derartigen gemeinsamen Tätigkeit nicht nur Vermögen bilden, sondern ihren Lebensunterhalt bestreiten, steht das nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1987 – IV b ZR 43/86 – BGHR BGB § 1356 Abs. 2 – Innengesellschaft 1 = FamRZ 1987, 907; vom 5. Oktober 1988 – IV b ZR 52/87 – BGHR BGB § 705 – Ehegatten – Innengesellschaft 1 = FamRZ 1989, 147, 148, jeweils m.w.N., sowie zuletzt Senatsurteil vom 14. März 1990 – XII ZR 98/88 – nicht veröffentlicht). Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß einige Anhaltspunkte dafür sprechen können, der Kläger habe zumindest bis zum Zerwürfnis der Ehegatten im Jahre 1986 gemeinsam mit seiner Ehefrau durch die geschäftlichen Betätigungen einen über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausreichenden Zweck verfolgt.
Die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten errichteten Innengesellschaft darf jedoch nicht mit den von den Eheleuten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen; ausdrückliche Abreden gehen dem nur schlüssig zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen vor (vgl. etwa BGHZ 84, 361, 367 und Senatsurteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 908). Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß der Kläger und seine Ehefrau durch eine bewußte vertragliche Gestaltung die Zuordnung der durch ihre beiderseitigen finanziellen Beiträge und Arbeitsleistungen erwirtschafteten Werte in einer Weise geregelt haben, die mit der Annahme einer auf gemeinsame Teilhabe ausgerichteten Gesellschaft nicht zu vereinbaren ist. Das Berufungsgericht führt aus, bei dem Erwerb des Eigentums an den Betriebsgrundstücken durch den Kläger und bei dem Abschluß von Pachtverträgen mit den beiden ohne Beteiligung des Klägers errichteten Kommanditgesellschaften habe es sich um lediglich formale Rechtsakte gehandelt, die erkennbar unter steuerlichen Gesichtspunkten gewählt worden seien. Abgesehen davon, daß die Annahme steuerlicher Motive keine Grundlage im unstreitigen oder festgestellten Sachverhalt findet, bleibt unklar, welche Folgerungen sich daraus ergeben sollen. Das Berufungsgericht geht zu Recht selbst davon aus, daß die Pachtverträge rechtlich gewollt waren und nicht nur zum Schein geschlossen worden sind. Ebensowenig fehlt aber den anderen Gestaltungen der vermögensrechtlichen Beziehungen des Klägers zu seiner Ehefrau ein ernstzunehmender Parteiwille. Dann ist es jedoch nicht gerechtfertigt, ihnen nur eine dem Zweck einer schlüssig begründeten Innengesellschaft untergeordnete Bedeutung beizumessen.
b) Die Frage, ob eine Ehegatten-Innengesellschaft bestanden hat, kann jedoch letztlich offenbleiben. Denn auch wenn das der Fall wäre, ständen der Beklagten keine gesellschaftsrechtlichen Einwendungen gegen den geltend gemachten Herausgabeanspruch zu. Die Innengesellschaft wäre nämlich spätestens durch die Erhebung des Scheidungsantrages im November 1988 aufgelöst worden. Eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, die den Kläger an der Geltendmachung seines Anspruchs hindern könnte, bestünde entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht mehr. Da die Innengesellschaft zwischen Ehegatten dadurch gekennzeichnet ist, daß ihr ein Gesamthandsvermögen fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 1. April 1965 – II ZR 182/86 – WM 1965, 792 und vom 9. Oktober 1974 – IV ZR 164/73 – FamRZ 1975, 35, 37), bliebe die dingliche Rechtslage an dem herausverlangten Grundstück von gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsansprüchen unberührt. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten könnte auch weder die Versilberung des Grundstücks gemäß § 733 Abs. 3 BGB noch eine Übereignung auf sich selbst verlangen, weil zur Begründung solcher Ansprüche der Gesellschaftsvertrag der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft hätte (§ 313 BGB) und nicht durch schlüssiges Verhalten hätte zustandekommen können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1983 – II ZR 148/82 – NJW 1983, 2375, 2376 m.w.N.). Wenn der Kläger einen auf Geldzahlung gerichteten Ausgleichsanspruch seiner Ehefrau aus sonstigen Mitteln nicht befriedigen und daher zur Verwertung eines seiner Grundstücke gezwungen sein könnte, gäbe das der Beklagten beziehungsweise ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin nicht das Recht, die Herausgabe des streitigen Grundstücks zu verweigern. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht keine Feststellung getroffen, die eine solche Befürchtung rechtfertigen könnte.
II.
Für den Fall, daß eine Ehegatten – Innengesellschaft nicht bestand, hat das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung den Herausgabeanspruch ebenfalls als gegenwärtig unbegründet angesehen und dazu ausgeführt, dann sei wegen des zwischenzeitlich gestellten Antrags auf Ehescheidung das Ausschließlichkeitsprinzip des Zugewinnausgleichs zu beachten, in dessen Rahmen das Familiengericht gemäß § 1383 Abs. 1 BGB anordnen könne, daß der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen habe, wenn dies erforderlich sei, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden könne.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat schon nicht festgestellt, daß die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten im Scheidungsverfahren überhaupt Zugewinnausgleich beansprucht. Davon abgesehen erfordert die Anordnung nach § 1383 BGB einen besonderen Antrag des Gläubigers, der den Gegenstand konkret bezeichnen muß, dessen Übertragung er zum Ausgleich einer unstreitigen oder ausgeurteilten Ausgleichsforderung begehrt. Die bloße Möglichkeit, daß ein derartiger Antrag künftig einmal im familiengerichtlichen Verfahren gestellt wird, gibt weder der Beklagten noch ihrer Gesellschafterin das Recht, jetzt die Herausgabe des streitigen Grundstücks zu verweigern. Ob sie ein solches Recht hätte, wenn ein entsprechender Antrag in einem anhängigen Zugewinnausgleichsverfahren bereits gestellt wäre, kann offenbleiben.
III.
Schließlich hat das Berufungsgericht die Abweisung der Klage darauf gestützt, daß der Kläger gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße, wenn er von der Beklagten die Herausgabe des Grundstücks verlange, ohne ihre Entlassung aus der Bürgschaft gegenüber der Kreissparkasse vom 13. Dezember 1985 erwirkt zu haben. Denn er dürfe ihr nicht einerseits das Betriebsgrundstück entziehen und andererseits die unbeschränkte selbstschuldnerische Bürgschaft bestehen lassen, die zu erfüllen ihr ohne den Betrieb wirtschaftlich unmöglich oder zumindest erschwert sein werde.
Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision macht zu Recht geltend, daß die Beklagte selbst nie ihre Entlassung aus der bestehenden Bürgschaft verlangt und daher auch die Herausgabe des Grundstücks davon nicht abhängig gemacht hat. Das Berufungsgericht hätte seine Entscheidung auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt daher nicht stützen dürfen. Es kommt infolgedessen nicht mehr darauf an, ob die Beklagte die Herausgabe des Grundstücks verweigern könnte, wenn sie sich mit der vom Berufungsgericht unterstellten Begründung auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen hätte.
IV.
Das angefochtene Urteil kann mit der gegebenen Begründung danach nicht bestehenbleiben; es ist aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, weil sie nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Beklagten stehen keine Rechte zu, die sie dem Räumungsverlangen des Klägers mit Erfolg entgegensetzen kann.
1. Dafür ist nicht entscheidend, daß dem Kläger mit der verklagten Kommanditgesellschaft nicht unmittelbar seine Ehefrau als Prozeßpartei gegenübersteht. Die Beklagte könnte sich auf Rechte ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin gegenüber dem Kläger berufen, denn als Personalgesellschaft ist sie keine juristische Person. Soweit es für die Rechtswirksamkeit oder die Rechtsfolgen von Geschäften der Gesellschaft auf persönliche Beziehungen, Kenntnisse oder Verhältnisse der Vertragspartner ankommt, genügen die entsprechenden Umstände in der Person eines Gesellschafters (BGHZ 34, 293, 296f.).
2. Ob die Ehefrau des Klägers diesem gegenüber Zahlungsansprüche erheben kann – sei es aufgrund des Zugewinnausgleichs, sei es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zum Ausgleich unbenannter Zuwendungen, durch die sie ihm etwa mittels betriebswirtschaftlich ungerechtfertigt hoher Pachtzahlungen während der Ehe einen Vermögenserwerb ermöglicht hat, oder sei es aus irgendeinem anderen Grunde –, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Konkrete oder gar bezifferte Ansprüche hat die Beklagte nicht behauptet. Es bedarf auch keiner Zurückverweisung der Sache, um der Beklagten insoweit noch Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Denn einem Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Ansprüche durch die Beklagte stände jedenfalls das Verbot des § 556 Abs. 2 BGB entgegen, das auch für Pachtverträge gilt (§ 581 BGB). Etwas anderes gilt hier auch nicht nach Treu und Glauben oder im Hinblick darauf, daß der Kläger und die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten verheiratet sind und ihre beiderseitigen Erwerbstätigkeiten einschließlich der Vermögensbildung bis zu ihrem Zerwürfnis im Jahre 1986 einvernehmlich geregelt hatten.
Allerdings beeinflußt die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse im wirtschaftlichen Bereich die Ausübung der dadurch entstandenen Rechte der Ehegatten gegeneinander während des Bestehens der Ehe (§§ 1353, 1356 Abs. 2 BGB) und erzeugt auch Nachwirkungen selbst über die Auflösung der Ehe hinaus (vgl. Soergel/H. Lange BGB 12. Aufl. 5 1353 Rdn. 26; RGRK-BGB/Roth-Stielow § 1353 Rdn. 94; MünchKomm/Wacke BGB 2. Aufl. § 1353 Rdn. 28). Der Senat hat wiederholt auf die Einschränkungen hingewiesen, die sich aufgrund der Ehe oder als deren Nachwirkung bei der Geltendmachung von Rechten gegen den (früheren) Ehegatten ergeben können. So hat er entschieden, daß ein Ehegatte, der während der Ehe dem anderen durch Übernahme der persönlichen Haftung oder durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten die Aufnahme von Bankkrediten ermöglicht hat, nach dem Scheitern der Ehe zwar die Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen kann; er muß jedoch bei der Geltendmachung dieses Anspruchs berücksichtigen, daß das besondere Rechtsverhältnis zu dem Zweck begründet worden war, dem wirtschaftenden Ehegatten bessere Erwerbschancen zur Bestreitung des Familienunterhalts zu verschaffen (Senatsurteil vom 5. April 1989 IV b ZR 35/88 – BGHR BGB § 1353 – Befreiungsanspruch 1 = FamRZ 1989, 835). Im vorliegenden Fall kann die Ehefrau des Klägers demgemäß ebenfalls erwarten, daß bei der Abwicklung der von den Eheleuten einvernehmlich gestalteten Rechtsverhältnisse auf ihre Belange Rücksicht genommen wird. Doch kann die Beklagte auch unter diesem Gesichtspunkt nicht die Herausgabe des streitgegenständlichen Grundstücks verweigern. Sie hat selbst nicht behauptet, daß der (weitere) Besitz gerade dieses Grundstücks und der Betrieb der hierauf errichteten Sauna für ihre persönlich haftende Gesellschafterin unentbehrlich sei, etwa um ihr die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit und die (weitere) Erwirtschaftung der zur Deckung des Familienunterhalts oder ihres eigenen Unterhalts oder der Bedienung der im Familieninteresse eingegangenen Kreditverpflichtungen erforderlichen Mittel zu ermöglichen. Unstreitig verbleibt der Ehefrau des Klägers die Sauna in H…, die auch ausreichende Erträge abwirft. Im Blick auf die Vermögensverhältnisse des Klägers ist auch nicht ersichtlich, daß seine Ehefrau zur Sicherung oder Durchsetzung etwaiger vermögensrechtlicher Ansprüche gegen ihn auf den Besitz des streitgegenständlichen Grundstücks angewiesen sein könnte. Schließlich besteht auch kein Anhalt dafür, daß sie über die seit der Kündigung des Pachtvertrages bereits verstrichene Zeit hinaus noch Zeit benötigt, um sich auf die Herausgabe dieses Grundstücks einzustellen.
Nach alledem war durch Zurückweisung der Berufung das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Fundstellen