Leitsatz (amtlich)

1. Die Vertretungsmacht eines Liquidators umfaßt die Befugnis, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einem Rechtsstreit zu vertreten, in dem ein Gesellschafter beantragt hat, die Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses festzustellen.

2. Ist ein Gesellschafter mit beschränkter Haftung nicht zur Gesellschafterversammlung eingeladen worden, so ist ein in dieser Versammlung gefaßter Beschluß nichtig, wenn nicht sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

 

Fundstellen

BGHZ, 207

NJW 1962, 538

DNotZ 1962, 415

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