Ausschluss eines Rechtsanwalts aus der Partnergesellschaft
In einer Partnerschaftsgesellschaft kann nur der nach dem Partnerschaftsvertrag Befugte wirksam eine Gesellschafterversammlung einberufen. Ruft ein anderer Partner die Gesellschafterversammlung ein, so ist der darin beschlossene Ausschluss eines Partners aus der Gesellschaft auch dann nichtig, wenn der Beschluss im übrigen vorschriftsmäßig getroffen wurde. Dies geht aus einer Grundsatzentscheidung des BGH hervor.
Rechtsanwälte gründeten Part mbB nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
Im konkreten Fall hatten sich 3 Rechtsanwälte in Frankfurt am Main im Jahr 2007 zu einer Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (Part mbB) nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz zusammengeschlossen. In der Folgezeit wurden 2 weitere Partner aufgenommen.
Gründungsvertrag sah Einberufung der Partnerversammlung durch Managing Partner vor
Der Gründungsvertrag der Part mbB sah vor, dass die Partnerversammlung vom Managing Partner einberufen wird. Einer der Gründungsgesellschafter berief im Jahr 2020 eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ein. Als Tagesordnungspunkt war der sofortige Ausschluss eines der Gründungsgesellschafter aus der Gesellschaft vorgesehen. Der Ausschluss wurde gem. den Bestimmungen des Partnerschaftsvertrages in Abwesenheit des auszuschließenden Rechtsanwalts beschlossen.
Rechtsanwalt klagte gegen seinen Ausschluss aus der Partnerschaft
Der ausgeschlossene Anwalt klagte zunächst über 2 Instanzen erfolglos gegen die Abberufung. Der zwischen den Parteien umstrittenen Behauptung, dass die Einberufung ordnungsgemäß durch den Managing Partner erfolgt sei, gingen die Instanzgerichte nicht nach. Sie hielten den Ausschluss des Klägers wegen erheblicher Gründe für in jedem Fall wirksam.
Ladung durch einen Unbefugten ist eine „Nichtladung“
Dies sah der BGH anders. Nach der Entscheidung des BGH kommt die Ladung zur Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten einer „Nichtladung“ gleich und muss von den geladenen Gesellschaftern nicht beachtet werden. Die Ladung zur Gesellschafterversammlung durch eine hierzu durch den Gesellschaftervertrag befugte Person sei essenziell für die Durchführung einer Gesellschafterversammlung. Sie diene der Sicherung des grundsätzlichen Rechts eines jeden Gesellschafters an der Versammlung teilzunehmen und durch seine Teilnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft einzuwirken (BGH, Urteil v. 17.1.2023, II ZR 76/21). Eine Verletzung dieses Grundsatzes führe zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse (BGH, Urteil v. 13.5.2014, II ZR 250/12).
Bei bloß formellen Ladungsverstößen kommt es auf die Schwere an
Der Senat stellte klar, dass nach dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2021 Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung zwar nur dann zur Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse führen, wenn sonst der mit den gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck vereitelt würde. Diese gesetzliche Bestimmung habe den Zweck, den Gesellschaftern eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte einer Versammlung zu ermöglichen. Nur wenn dieser Dispositionsschutz verletzt werde, liege ein so schwerwiegender Mangel der Ladung vor, dass keine wirksamen Beschlüsse in der Versammlung getroffen werden könnten.
Ladung durch einen Unbefugten ist kein bloßer Formmangel
Diese die formellen Einladungsformalitäten betreffenden Vorschriften sind nach der Entscheidung des BGH nicht auf den Fall übertragbar, in dem die Einladung zur Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten erfolgt. Die Ladung durch einen Unbefugten sei kein bloßer Formmangel der Ladung als solcher, vielmehr könne ein Unbefugter eine Gesellschafterversammlung gar nicht erst wirksam einberufen. Die Ladung durch einen Unbefugten sei quasi nicht existent (BGH, Urteil v. 9.1.2024, II ZR 220/22).
Prinzip der Ladung durch einen Befugten gilt gesellschaftsformübergreifend
Ergänzend wies der Senat darauf hin, dass das Erfordernis der Ladung durch eine befugte Person gesellschaftsformübergreifend sowohl für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH als auch für Personengesellschaften gilt. Dieses Prinzip gelte auch unabhängig davon, ob es sich um eine Gesellschaft mit wenigen Mitgliedern oder um eine größere Gesellschaft handelt, §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 2 AktG.
Wer Managing Partner ist, muss geklärt werden
Damit hätten die vorinstanzlichen Gerichte die Frage, ob die Einberufung zur Gesellschafterversammlung durch den nach dem Partnervertrag hierzu befugten Managing Partner erfolgte, nicht offenlassen dürfen und dieser zwischen den Parteien umstrittenen Frage nachgehen müssen. Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, dass ein Managing Partner fehlt, so habe die Vorinstanz durch eine nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung des Partnerschaftsvertrages zu bestimmen, wer ggf. die Partnerversammlung einberufen durfte (BGH, Urteil v. 22.9.2020, II ZR 141/19).
Vorinstanz muss erneut entscheiden
Der BGH hat mit dieser Argumentation den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.
(BGH, Urteil v. 16.7.2024, II ZR 100/23)
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