Entscheidungsstichwort (Thema)
Zufluss eines Überweisungsbetrags im elektronischen Datenverkehr
Leitsatz (amtlich)
Ein Überweisungsbetrag ist bei der Bank des Überweisungsempfängers eingegangen, wenn die Bank buchmäßige Deckung, bei einer innerbetrieblichen Überweisung durch Belastung des Kontos des Überweisenden, erlangt hat. Dafür ist im elektronischen Datenverkehr, in dem die Daten der Kontobelastung zunächst ohne Zutun und ohne Überprüfungsmöglichkeit der Bank in deren Datenbestand übertragen werden, außer der Belastungsbuchung eine Nachdisposition durch die Bank erforderlich.
Normenkette
BGB §§ 676f, 676g
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Koblenz v. 2.10.2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Auszahlung, hilfsweise auf Wiedergutschrift eines ihrem Girokonto gutgeschriebenen, dann aber stornierten Überweisungsbetrages in Anspruch.
Ein Girokunde der Beklagten übermittelte dieser am 29.4.2002 im Btx-Verfahren die Daten einer Überweisung zu Gunsten der Klägerin. Der Überweisungsbetrag i.H.v. 15.752,80 EUR wurde dem Konto der Klägerin am Morgen des 30.4.2002 zunächst gutgeschrieben, aber um 10.59 Uhr storniert. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin die Gutschrift weder am Bildschirm noch am Kontoauszugdrucker abrufen. Der durch die Gutschrift erhöhte Kontostand war aber ersichtlich. Der Kontoauszug v. 30.4.2002 weist beide Buchungen aus, die Stornierung als "Auftrag".
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Stornierung der Gutschrift nicht berechtigt gewesen, weil sie ihr zuvor den Zugriff auf ihren Datenbestand ermöglicht und dadurch ihren Rechtsbindungswillen erklärt habe. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe am 29.4.2002 die dem Überweisenden gewährten Kredite gekündigt und ihm weitere Verfügungen untersagt. Dieser habe daraufhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die von ihm gleichwohl elektronisch veranlassten Buchungen auf seinem Konto und dem der Klägerin hätten unter dem Vorbehalt ihrer Nachdisposition gestanden und deshalb storniert werden können.
Das LG hat der Klage auf Zahlung von 15.752,80 EUR nebst Zinsen im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz v. 2.10.2003 - 7 U 152/03, OLGReport Koblenz 2004, 164 = ZIP 2004, 353) hat sie, einschließlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages auf Gutschrift von 15.752,80 EUR nebst Zinsen, abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
A.
Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt und nicht, wie die Revisionserwiderung meint, nur hinsichtlich des Hilfsantrages zugelassen. Der Tenor des Berufungsurteils enthält keine Einschränkung der Zulassung. Eine solche Beschränkung kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Urt. v. 7.12.2004 - XI ZR 366/03, Umdr. S. 4 f.; Urt. v. 12.11.2003 - XII ZR 109/01, MDR 2004, 689 = BGHReport 2004, 666 = NJW 2004, 1324; v. 28.10.2004 - VII ZR 18/03, BGHReport 2005, 393, Umdr. S. 5, jeweils m.w.N.). Dies ist hier aber nicht der Fall.
Das Berufungsgericht führt in den Entscheidungsgründen aus, es lasse "die Revision gegen diese Entscheidung zu, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer innerbetrieblichen Überweisung im Wege des Btx-Verfahrens der Begünstigte gem. §§ 676 f und g BGB n.F. einen Anspruch auf Gutschrift erlangt, bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist". Diese Formulierung spricht dafür, dass die Revision zwar wegen einer bestimmten Rechtsfrage, aber unbeschränkt gegen die gesamte Entscheidung zugelassen werden sollte. Hinzu kommt, dass die Zulassung der Revision nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden kann, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urt. v. 20.5.2003 - XI ZR 248/02, MDR 2003, 1190 = BGHReport 2003, 961 = WM 2003, 1370 [1371]; v. 23.9.2003 - XI ZR 135/02, BGHReport 2003, 1413 = MDR 2004, 105 = WM 2003, 2232; v. 20.4.2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230 [1231]; v. 26.10.2004 - XI ZR 255/03, MDR 2005, 464 = BGHReport 2005, 439 = WM 2005, 127 [128]). Danach wäre eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den Hilfsantrag unwirksam, weil das Berufungsgericht die Abweisung des Hauptantrages mit dem Fehlen einer wirksamen Gutschrift des Überweisungsbetrages begründet hat und die Frage der Wirksamkeit der Gutschrift auch für die Entscheidung über den Hilfsantrag erheblich ist (vgl. B II 2a).
B.
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe aus der zunächst erteilten Gutschrift keinen Anspruch auf Zahlung oder Wiedergutschrift. Die Gutschrift stelle ein abstraktes Schuldversprechen oder -anerkenntnis dar, dessen Wirksamwerden von einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung der Beklagten abhänge. Als elektronische Gutschrift stehe sie grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachdisposition der Beklagten. Deshalb bedürfe es eines Organisationsaktes, durch den die Beklagte mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen die Daten der Gutschrift dem Überweisungsempfänger zugänglich mache. Ein solcher Akt sei bis zur Stornierung der Gutschrift nicht erfolgt. Die dazu erforderliche Datenfreigabe liege nicht allein darin, dass für die Klägerin der durch die Gutschrift erhöhte Kontostand ersichtlich gewesen sei. Diese Erhöhung habe auch auf anderen Geschäftsvorgängen beruhen können. Zudem sei die Klägerin nicht zur Verfügung über den Gutschriftsbetrag berechtigt gewesen. Die willentliche Datenfreigabe durch die Ermöglichung des elektronischen Zugriffs auf die Kontoentwicklung und durch die Bereitstellung der Kontoauszüge sei erst erfolgt, als neben der Gutschrift auch die Stornierung ausgewiesen worden sei. Dass diese als "Auftrag" bezeichnet worden sei, sei unerheblich, weil die Beklagte die Klägerin bereits zuvor von der Stornierung unterrichtet gehabt habe und der "Auftrag" auch auf Grund der betragsmäßigen Übereinstimmung als Gegenbuchung zu der Gutschrift erkennbar gewesen sei.
Der Klägerin stehe auch keinen Anspruch auf Gutschrift des Überweisungsbetrages nach den gem. Art. 228 Abs. 1 und 2 EGBGB anwendbaren §§ 676 f, 676g Abs. 1 S. 1 BGB zu. Bei einer institutsinternen Überweisung könne ein Eingang des Überweisungsbetrages erst mit einer Belastungsbuchung auf dem Konto des Überweisenden angenommen werden. Eine solche Belastungsbuchung sei aber nicht wirksam erfolgt. Sie stehe, wenn der Überweisungsauftrag auf elektronischem Weg erteilt werde, ebenso wie die Buchung der Gutschrift, unter dem Vorbehalt der Nachdisposition durch das Kreditinstitut. Diese falle mit dem Zustandekommen des Überweisungsvertrages zusammen. Das Angebot des Überweisenden zum Abschluss eines solchen Vertrages habe die Beklagte nicht angenommen. Die Abbuchung des Überweisungsbetrages vom Konto des Überweisenden reiche hierfür nicht aus, weil sie allein vom Überweisenden auf elektronischem Wege ohne willentliche Mitwirkung der Beklagten erfolgt sei und unter dem Vorbehalt der Nachdisposition gestanden habe. Bei dieser Nachdisposition habe die Beklagte das Angebot nicht angenommen, sondern die Belastungsbuchung storniert. Das Schweigen der Beklagten bis zur Stornierung könne nicht gem. § 362 Abs. 1 HGB als Annahme gewertet werden. Zur Beurteilung der Unverzüglichkeit i.S.d. § 362 Abs. 1 HGB sei die Ausführungsfrist von einem Bankgeschäftstag gem. § 676a Abs. 2 S. 2 Nr. 3 i.V.m. S. 3 BGB heranzuziehen. Da die Beklagte die Ausführung der am 29.4.2002 elektronisch übermittelten Überweisung bereits am Vormittag des 30.4.2002 abgelehnt habe, sei kein Überweisungsvertrag zu Stande gekommen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Wesentlichen stand.
1. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Zahlungsanspruch ist unabhängig davon, ob die Beklagte mit einer Gutschrift des Überweisungsbetrages ein wirksames Schuldversprechen oder -anerkenntnis abgegeben hat, unbegründet. Ein Anspruch gem. § 780 oder § 781 BGB wäre kontokorrentgebunden und könnte nicht selbständig geltend gemacht werden (BGHZ 74, 253 [254 f.]; BGH v. 11.6.1980 - VIII ZR 164/79, BGHZ 77, 256 [261] = MDR 1980, 840; Urt. v. 19.12.1969 - I ZR 33/68, WM 1970, 184 [185]; v. 7.12.1995 - IX ZR 110/95, MDR 1996, 486 = WM 1996, 192 [193]). Aus § 700 Abs. 1 S. 1, § 488 Abs. 1 S. 2 BGB (BGH, Urt. v. 6.5.2003 - XI ZR 283/02, ZIP 2003, 2021 [2022]) kann der Zahlungsanspruch nicht hergeleitet werden, weil eine Gutschrift am 30.4.2002 nur den Sollsaldo des Kontos reduziert, aber nicht zu einem Guthaben geführt hätte. Ein etwa in der Folgezeit entstandenes Kontoguthaben oder ein etwaiger Anspruch auf Auszahlung eines Kredits werden mit der Klage nicht geltend gemacht.
2. Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf (Wieder-)Gutschrift des Überweisungsbetrages ist ebenfalls unbegründet.
a) Die Klägerin könnte die Wiedergutschrift verlangen, wenn die Beklagte die ursprüngliche Gutschrift unberechtigt storniert hätte und deshalb verpflichtet wäre, die zum Zweck der Stornierung vorgenommene Belastungsbuchung rückgängig zu machen (BGH v. 17.12.1992 - IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98 [106] = MDR 1993, 578; Urt. v. 17.9.1991 - XI ZR 256/90, MDR 1992, 33 = WM 1991, 1915 [1916]; Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 47 Rz. 28). Dies ist aber nicht der Fall.
Die Beklagte hat den Überweisungsbetrag dem Konto der Klägerin nicht wirksam gutgeschrieben. Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Überweisung allein im elektronischen Datenverkehr durchgeführt wird und die Daten ohne vorherige Überprüfungsmöglichkeit der Bank in deren Datenbestand übertragen werden, steht die elektronische Gutschrift regelmäßig unter dem Vorbehalt der sog. Nachdisposition. Sie wird nur wirksam, wenn die Bank mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen die Daten der Gutschrift dem Überweisungsempfänger durch einen Organisationsakt zugänglich macht. Dies kann durch vorbehaltlose Absendung bzw. Bereitstellung der Kontoauszüge oder dadurch geschehen, dass dem Kunden der ihn betreffende Datenbestand der Bank, z.B. über einen Kontoauszugdrucker, vorbehaltlos zur Verfügung gestellt wird (BGH, Beschl. v. 23.11.1999 - XI ZR 98/99, MDR 2000, 285 = CR 2000, 427 = WM 2000, 25; OLG Nürnberg v. 18.4.1996 - 8 U 3213/95, WM 1997, 1524 [1526]; Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 47 Rz. 30; Häuser in MünchKomm/HGB, ZahlungsV Rz. B 228 f.; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., BankGesch Rz. C 14; Nobbe, WM 2001, Sonderbeilage 4, S. 17).
Diese Voraussetzungen sind hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht erfüllt. Die Daten der Gutschrift sind der Klägerin nicht bereits durch die Anzeige eines erhöhten Kontostandes am Bildschirm zugänglich gemacht worden. Dass der Erhöhungsbetrag mit der Zahlung übereinstimmte, die die Klägerin vom Überweisenden erwartete, ändert nichts daran, dass die Beklagte der Klägerin die Daten der Gutschrift selbst noch nicht zugänglich gemacht hatte. Daran konnte die Klägerin erkennen, dass die Nachdisposition der Beklagten noch nicht abgeschlossen war.
Die Beklagte hat der Klägerin die Daten der Gutschrift auf dem Bildschirm und dem Kontoauszugdrucker zusammen mit der Stornierung zur Verfügung gestellt. Daraus ging hervor, dass die Beklagte nicht den Rechtsbindungswillen hatte, ein abstraktes Schuldversprechen oder -anerkenntnis abzugeben. Dass die Stornierung als "Auftrag" bezeichnet war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auf Grund des genau übereinstimmenden Betrages war sie als Gegenbuchung zu der Gutschrift erkennbar. Außerdem hatte die Beklagte die Klägerin nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zuvor von der Stornierung unterrichtet. Die Verfahrensrügen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der Klägerin die Daten der Gutschrift vor der Stornierung nicht zugänglich gemacht, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 S. 1 ZPO).
b) Der Anspruch auf Gutschrift ist auch nicht nach den gem. Art. 228 Abs. 1 und 2 EGBGB anzuwendenden §§ 676 f S. 1, 676g Abs. 1 S. 1 BGB begründet. Der streitige Überweisungsbetrag ist nicht bei der Beklagten eingegangen.
Als Eingang ist - ebenso wie nach früherem Recht (§§ 667, 675 Abs. 1 BGB; BGHZ 26, 1 [5]; BGH v. 6.5.1997 - XI ZR 208/96, BGHZ 135, 316 [318 f.] = MDR 1997, 761; Urt. v. 29.9.1986 - II ZR 283/85, MDR 1987, 293 = CR 1987, 166 = WM 1986, 1409; v. 24.10.1996 - IX ZR 284/95, MDR 1997, 153 = WM 1996, 2250 [2252]) - die Erlangung der buchmäßigen Deckung durch die Empfängerbank, bei einer innerbetrieblichen Überweisung durch Belastung des Kontos des Überweisenden, anzusehen (Nobbe, WM 2001, Sonderbeilage 4, S. 13; Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, BankR, Rz. II 83; Häuser in MünchKomm/HGB, ZahlungsV, Rz. B 197). Mit der Kontobelastung macht die Bank ihren Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Vorschuss gem. §§ 669, 670, 675 Abs. 1 BGB gegen den Überweisenden geltend (Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 47 Rz. 28, § 49 Rz. 14). Dafür reicht allerdings die Belastungsbuchung allein nicht aus, wenn - wie hier - die Überweisung im elektronischen Datenverkehr durchgeführt wird und die Daten der Kontobelastung zunächst ohne Zutun und ohne Überprüfungsmöglichkeit der Bank in deren Datenbestand übertragen werden. In diesem Fall ist, entsprechend der Rechtslage bei der Gutschrift, eine Nachdisposition erforderlich (BGHZ 53, 199 [205 f.]; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rz. 401), durch die die Bank ggü. dem Überweisenden zum Ausdruck bringt, dass sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Vorschuss geltend machen und seinem Konto belasten will.
Die Nachdisposition fällt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht generell mit dem Zustandekommen des Überweisungsvertrages zusammen. Ein bloßes Schweigen der Bank kann, anders als für die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Überweisungsvertrages (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 676a Rz. 11; Bamberger/Roth/Schmalenbach, BGB, § 676a Rz. 19), für die Nachdisposition der Kontobelastung nicht ausreichen. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Aufwendungsersatz bzw. Vorschuss durch eine entsprechende Kontobelastung fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 362 Abs. 1 S. 1 HGB. Hierzu ist vielmehr eine, zumindest konkludente, Äußerung der Bank erforderlich.
Eine solche Erklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. Sie hat die Ausführung der Überweisung vielmehr abgelehnt und die Buchung des Überweisungsbetrages storniert. Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb eines Bankgeschäftstages und damit auf jeden Fall rechtzeitig geschehen. Ob die Nachdisposition überhaupt fristgebunden ist, bedarf somit keiner Entscheidung.
III.
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1346237 |
BB 2005, 1129 |
DB 2005, 1163 |
DStZ 2005, 463 |
NJW 2005, 1771 |
BGHR 2005, 990 |
EWiR 2005, 537 |
WM 2005, 1019 |
ZIP 2005, 894 |
MDR 2005, 1003 |
BKR 2005, 245 |
ITRB 2005, 199 |
MMR 2005, 445 |
BBV 2005, 39 |
GK/Bay 2005, 433 |