Leitsatz (amtlich)
›Die als Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzufassende Klausel einer Sparkasse, daß die Wertstellung von Bareinzahlungen auf Girokonten einen
(Bank-)Arbeitstag nach der Einzahlung vorgenommen wird, benachteiligt die Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam.‹
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe |
LG Heidelberg |
Tatbestand
Der klagende Verbraucherschutzverband hat nach seiner Satzung u.a. die Aufgabe, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die verklagte Sparkasse führt gegen Entgelt Girokonten als Kontokorrentkonten für ihre Kunden und verwendet hierbei ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in der Fassung vom Januar 1986 unter Nr. 9 Abs. 1 und Abs. 3 folgende, im Mai 1988 nur unwesentlich geänderte Bestimmungen enthalten:
"9. Entgelte, Auslagen
1) Die Sparkasse ist berechtigt, für ihre Leistungen Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen vom Kunden zu verlangen. ...
(3) Die Entgelte werden von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten und des Aufwandes nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegt. Im Privatkundengeschäft ergibt sich die Höhe der Entgelte für typische, regelmäßig vorkommende Bankleistungen aus dem in den Schalterräumen aushängenden "Preisaushang der Regelsätze im standardisierten Geschäft mit privaten Kunden", ergänzend aus dem Preisverzeichnis und zwar in der jeweils geltenden Fassung. Für dort nicht aufgeführte Leistungen, die nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Sparkasse ein Entgelt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berechnen, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Der Kunde kann die Vorlage einer Abrechnung verlangen."
Die Höhe ihrer in Preisaushang und Preisverzeichnis geregelten Entgelte hat die Beklagte in einem Faltblatt mit dem Titel "Kunden-Information - Gebühren und Wertstellungen für Standardgeschäftsvorfälle im Giro-, Spar- und Kassengeschäft" niedergelegt. Hierin werden unter der Überschrift "J. Girogeschäft" Gebühren für die Kontoführung, nämlich Grund- und Postengebühren, aufgeführt. Bareinzahlungen auf eigene Konten, Barauszahlungen von eigenen Konten, Überweisungsauftrags- und Abbuchungsauftrags-Ausführungen werden als "kostenlos" bezeichnet. Die dazugehörige Fußnote lautet: Neben der Postengebühr fallen keine weiteren Kosten an." Ferner heißt es in dem Faltblatt:
"5. Wertstellungen
(Beginn oder Ende der Zinsrechnung auf Girokonten; im Kontoauszug mit "Wert" bezeichnet)1
Einzahlungen/1 Tag nach Einzahlung
Auszahlungen/Tag der Auszahlung
Überweisungsaufträge/Tag der Ausführung
Schecks und Lastschriften zur Gutschrift2
Schecks gezogen auf uns/1 Tag nach Eingang
Schecks gezogen auf Kreditinstitute in HD/2 Tage nach Eingang
Schecks gezogen auf auswärtige Kreditinstitute/4 Tage nach Eingang
Überweisungsgutschriften/1 Tag nach Eingang bzw. nach Wertstellungsvorgabe
Scheckbelastungen und Lastschriften
bei Vorlage durch eigene Kunden/Tag des Eingangs bei Vorlage durch fremde Kreditinstitute/1 oder 2 Tage vor Eingang (je nach Wertstellungsvorgabe)
1) Arbeitsfreie Tage zählen in der Regel bei der Festlegung der Wertstellung nicht mit.
2) Einlieferungen am Nachmittag (Scheckeinzugsaufträge) gelten dabei als am nächsten Geschäftstag eingegangen."
Entsprechend diesen Bestimmungen verfuhr die Beklagte, als ein Kunde an einem Freitag eine Überweisung von seinem Girokonto vornahm. Da das Konto nicht die notwendige Deckung aufwies, zahlte er 580 DM bar ein und erteilte sofort anschließend einen Überweisungsauftrag in Höhe von 576,84 DM. Die Beklagte belastete sein Konto mit Wertstellung vom Freitag in Höhe des Überweisungsbetrages, schrieb ihm jedoch die vorangegangene Bareinzahlung erst mit Wertstellung vom folgenden Montag gut. Infolgedessen wurde das Konto mit Sollzinsen für drei Tage in Höhe von 0,43 DM belastet.
In den Vorinstanzen hat der Kläger von der Beklagten verlangt, die Verwendung der Wertstellungsklausel "Einzahlungen - ein Tag nach Einzahlung" zu unterlassen, "sofern die Wertstellung bei Auszahlungen (auch Überweisungen) am Tag der Auszahlung erfolgt". Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (vgl. die Urteilsabdrucke in WM 1987, 620 und 1447). Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § l3 Abs. l und Abs. 2 Nr. 1 AGBG verlangen, daß sie es unterläßt, die angegriffene Bestimmung über die Wertstellung von Bareinzahlungen zu verwenden, weil diese gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist.
I.
Die beanstandete Klausel ist eine Vertragsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG und nicht etwa die Konkretisierung des der Beklagten in Nr. 9 Abs. 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 315 BGB. Die Beklagte bestimmt den Zeitpunkt der Wertstellung nicht erst nach Abschluß von Giroverträgen aufgrund der dadurch begründeten Leistungsbestimmungsrechte, sondern hat hierüber in ihrem Preisverzeichnis bereits vor Vertragsschluß eine Regelung getroffen, die sie in Nr. 9 Abs. 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug nimmt und dadurch ihren Privatkunden als Vertragsbedingung stellt.
II.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die gerügte Bestimmung halte - für sich betrachtet - der Inhaltskontrolle gemäß §§ 9 bis 11 AGBG stand. Ob die Wertstellungsklausel für Überweisungen Kunden im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG unangemessen benachteiligt, hat es nicht entschieden, weil der Kläger deren Unwirksamkeit nicht geltend gemacht habe und sie auch keine Auswirkungen auf die gerügte Klausel haben könne.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht war durch die Bindung an den Klageantrag gemäß § 308 Abs. 1 ZPO und § 15 Abs. 1 AGBG nicht gehindert, eine unangemessene Benachteiligung der Girokunden durch die gerügte Klausel aufgrund ihres Zusammenwirkens mit anderen, nicht angegriffenen Bestimmungen festzustellen (vgl. Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 5. Aufl. 1987 § 15 Rdn. 22). In Verfahren nach §§ 13 ff. AGBG sind zu überprüfende Klauseln - wie sonst auch - nicht isoliert, sondern vor dem Hintergrund des gesamten Vertrages zu interpretieren (vgl. BGHZ 65, 107, 111/112; 82, 238, 240/241). Eine Würdigung nach diesen Grundsätzen ergibt die Unwirksamkeit der Wertstellungsklausel für Bareinzahlungen auf Girokonten.
III.
1. Die beanstandete Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG.
a) Ihre Überprüfung scheidet nicht etwa deshalb aus, weil sie als eine - der freien Vereinbarung zwischen den Parteien unterliegende, in ihrer Wirksamkeit nur durch die Grundsätze des § 138 BGB beschränkte - Preisabrede anzusehen wäre (vgl. dazu BGHZ 93, 358, 360 ff.; 95, 362, 370; BGH, Urteil vom 24. November 1988 - III ZR 188/87, WM 1988, 1780, 1782). Sie regelt als Wertstellungsklausel nicht die Höhe der Zinsen, sondern den Zeitpunkt, zu dem die Kontobewegung für die Zinsberechnung in den jeweils zu bildenden Zwischensaldo eingeht. Als Nebenabrede über die Voraussetzungen der Verzinsungspflicht, die sich ohne eine besondere Vereinbarung aus dem Gesetz ergeben würden, zählt sie nach dem Schutzzweck des § 8 AGBG zu den Bestimmungen, für die die §§ 9-11 AGBG gelten (vgl. BGH aaO).
b) Die beanstandete Klausel ist auch nicht nach § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen, weil sie rein deklaratorisch eine ohnehin geltende gesetzliche Regelung wiederholt (vgl. dazu BGHZ 91, 55, 57 m.w.Nachw.). Die Zinsberechnung auf Girokonten erfolgt nach ständiger, allgemein als Rechtens anerkannter Übung der Kreditinstitute und damit gewohnheitsrechtlich durch Bildung von Zwischensalden (vgl. dazu Schlegelberger/Hefermehl, HGB 5. Aufl. § 355 Rdn. 39, Canaris, Großkomm. zum HGB 3. Aufl. § 355 Anm. 49 f.). Schuldzinsen sind danach vom Kunden nur zu entrichten, soweit dieser Zwischensaldo negativ ist. Durch Bareinzahlungen auf das Konto entstehen bereits mit der Einzahlung - nicht erst mit der Gutschrift oder der Wertstellung - Forderungsrechte des Kunden gegen die Bank (vgl. BGHZ 74, 129, 131 f.). Ohne die beanstandete Klausel ginge also die Bareinzahlung als Habenposten bereits in den Zwischensaldo des Einzahlungstages ein. Etwa durch die Ausführung von Überweisungsaufträgen an diesem Tage entstandene Sollpositionen wären in Höhe der Einzahlung ausgeglichen, Sollzinsen insoweit nicht zu zahlen. Die Tatsache, daß das Kreditinstitut für die Ausführung eines Überweisungsauftrages gemäß §§ 669, 675 BGB Vorschuß in Höhe seiner Aufwendungen verlangen kann, ändert daran schon deshalb nichts, weil der Privatkunde weder nach § 353 HGB noch nach § 354 Abs. 2 HGB Fälligkeitszinsen schuldet.
2. Die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG ergibt die Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel. Sie verstößt formal bereits gegen das Transparenzgebot, benachteiligt aber auch materiell die Inhaber von privaten Girokonten in unangemessener und treuwidriger Weise.
a) Treu und Glauben verpflichten die Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner eindeutig und verständlich darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluß hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden können (vgl. BGHZ 97, 65, 73; BGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - VIII ZR 201/81, WM 1982, 1354, 1358; vom 29. September 1983 - VII ZR 225/82, WM 1983, 1281, 1282, 1283; vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87, WM 1988, 821, 824 und vom 24. November 1988 - III ZR 188/87, WM 1988, 1780, 1783). Ein Verstoß gegen dieses Transparenzgebot kann zur Unwirksamkeit gemäß § 9 Abs. 1 AGBG führen (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1983 - VII ZR 225/82, WM 1983, 1281, 1283; vom 11.März 1987 - VIII ZR 203/86, WM 1987, 755, 756 und vom 24. November 1988 - III ZR 188/87, WM 1988, 1780, 1783). Ob Allgemeine Geschäftsbedingungen hinreichend klar und durchschaubar sind, ist nach den Verständnismöglichkeiten der typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden zu beurteilen (vgl. BGHZ 102, 152, 159; BGH, Urteile vom 24. September 1980 - VIII ZR 273/79, WM 1980, 1346, 1347 und vom 23. Mai 1984 - VIII ZR 27/83, WM 1984, 1056). Da fast jeder Berufs- und Erwerbstätige ein Girokonto unterhält, muß die Beklagte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen so gestalten, daß auch juristisch und kaufmännisch nicht vorgebildete Kunden sie ohne besondere Erläuterung verstehen können.
Diesen Anforderungen genügt das von der Beklagten herausgegebene Faltblatt nicht. Die hierin gegebene Erläuterung der Wertstellungen als Beginn und Ende der Zinsrechnung bringt für den durchschnittlichen Bankkunden nicht hinreichend verständlich zum Ausdruck, daß durch die hinausgezögerte Wertstellung für Bareinzahlungen Sollzinsen für nicht in Anspruch genommene Kredite verlangt werden. Wenn diese Zinsen im Zusammenhang mit einem Überweisungsauftrag erhoben werden, werden sie sogar verschleiert, weil unter Nr. 1 des Faltblattes die Ausführung von Überweisungsaufträgen als "kostenlos" bezeichnet wird und nach der dazugehörigen Fußnote neben der Postengebühr für die Kontoführung keine weiteren Kosten anfallen.
b) Die angegriffene Klausel ist auch inhaltlich unangemessen, weil den Kunden eine Zinspflicht für einen in Wahrheit nicht bestehenden Schuldsaldo auferlegt wird. Sie werden damit - der Sachlage zuwider - so behandelt, als nähmen sie einen zu verzinsenden Kredit in Anspruch, und müssen im Ergebnis ihr eigenes Kapital verzinsen. Dies ist unangemessen und treuwidrig und kann nicht damit gerechtfertigt werden, daß Banken ihre Kreditzinsen nicht selten nach einem fingierten Kapitalbestand berechnen (vgl. Krümmel, Bankzinsen Seite 62, 74, 82 f.). Fingierte Zinsrechnungsfaktoren können nur hingenommen werden, wenn dabei die Belange des Kunden in angemessener Weise - zum Beispiel durch Angabe des Effektivzinses (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1988 aaO) - berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit scheidet hier aus, weil die zusätzliche Zinsbelastung der Kunden durch die Wertstellungsklausel im voraus nicht bestimmbar ist.
Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die angegriffene Klausel sichere ihr Interesse, die Geldmittel auf den Girokonten zinswirksam anlegen zu können. Ein solches Interesse der Beklagten ist nicht Gegenstand des Girovertrages (vgl. dazu Schwark, ZHR 147 (1983), 223, 237). Dieser dient der Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs der Kunden. Entsprechend dieser Zwecksetzung sind Giroguthaben unbefristete, jederzeit verfügbare Guthaben (vgl. Schlegelberger/ Hefermehl, aaO Anhang zu § 365 Rdn. 1), die demgemäß bei der Beklagten auch nicht verzinst werden. Damit ist es unvereinbar, die Berechnung von Sollzinsen ohne Kreditgewährung mit einem eigenen Verwendungsinteresse der Beklagten an den Geldern zu rechtfertigen. Soweit die Beklagte diese Zinsen erheben sollte, um im Girogeschäft kostendeckend zu arbeiten, mag dies in Form offen ausgewiesener Gebühren geschehen.
Die Wirksamkeit der Klausel läßt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, daß sie nur in peripheren Fällen zu einer Benachteiligung von Kunden führe und aus diesem Grunde nicht gegen § 9 AGBG verstoße (so Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 460 Abs. 2). Eine derartige Betrachtungsweise engt den Blickwinkel auf die Fälle ein, in denen - wie hier - der für die Ausführung eines gleichzeitig erteilten Überweisungsauftrages erforderliche Betrag auf ein ausgeglichenes Konto eingezahlt wird. Außer Betracht bleiben dabei die geschilderten Auswirkungen der verzögerten Wertstellung von Bareinzahlungen auf debitorisch geführte Girokonten im allgemeinen. Die Betragsabhängigkeit der trotz Bareinzahlung weiter berechneten Sollzinsen und die lange Dauer, über die der einzelne Girovertrag in der Regel besteht, können zu nicht unerheblichen Zinsbelastungen auch des einzelnen Kunden führen. Im übrigen darf - entgegen der von der Beklagten in der Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung - nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich das Kreditinstitut durch die Summierung der so erzielten unberechtigten Wertstellungsgewinne zusätzliche Einnahmen in erheblicher Höhe erschließt. Die Verbandsklage nach §§ 13 ff. AGBG dient nicht dem Schutz des einzelnen Kunden, sondern dem Rechtsverkehr im ganzen (Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, aaO § 13 Rdn. 1).
Versuche, im Interesse der Wirksamkeit der beanstandeten Klausel ihre Anwendung für die den Anlaß der Klage bildenden Fälle der Bareinzahlung zur Ausführung eines gleichzeitig erteilten Überweisungsauftrages auszuschließen (vgl. Canaris aaO), lassen die nachteiligen Wirkungen in den anderen Fällen unberücksichtigt und setzen sich im übrigen in Widerspruch zu dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 84, 109, 114 f.; 86, 284, 297; 90, 69, 73; 91, 375, 384; 96, 18, 25; Urteil vom 22. Juni 1988 - VIII ZR 232/87, WM 1988, 1601, 1603) ist die Rückführung unwirksamer Klauseln auf einen zulässigen Inhalt ausgeschlossen; dazu gehört insbesondere die Beschränkung ihrer Anwendbarkeit auf einen Bereich, in dem sie der Inhaltskontrolle standhalten würden. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs nach § 242 BGB im Einzelfall dient allein dem Zweck, die Ausübung der Rechte aus wirksamen Klauseln zu begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 - VII ZR 117/87, WM 1988, 1569, 1571). Die beanstandete Klausel bliebe deshalb nach ihrem allein entscheidenden Inhalt (vgl. BGHZ 82, 121, 128) selbst dann unwirksam, wenn die Beklagte entgegen ihrer bisherigen Praxis für eine Kongruenz der Wertstellung von Aufwendungen für die Ausführung von Überweisungsaufträgen und von zu ihrer Deckung geleisteten Bareinzahlungen auf das eigene Konto sorgen würde.
Ob die Klausel üblich ist, kann offen bleiben, weil dies ihre Unangemessenheit nicht ausräumen würde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1973 - IV ZR 34/71, WM 1973, 611, 612, insoweit in BGHZ 60, 243 ff. nicht abgedruckt, und vom 23. Februar 1984 - VII ZR 274/82, WM 1984, 1224, 1226; BGHZ 91, 316, 319; 100, 157, 172). Zu einer von beiden Seiten als maßgeblich und angemessen angesehenen Verkehrssitte sind Klauseln dieser Art nicht erstarkt. Den Girokunden wird die Wertstellungspraxis der Beklagten in der Regel nicht bewußt (vgl. Hadding/Häuser, ZHR 145 (1981), 138, 164, FN 94), weil sie - wie dargelegt - in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur unklar zum Ausdruck kommt und inhaltlich der vertragstypischen Erwartung widerspricht, daß Zinsen nur für tatsächlich in Anspruch genommene Kredite erhoben werden.
IV.
Der Kläger hat den ihm nach § 13 Abs. 1 AGBG zustehenden Unterlassungsanspruch in zulässiger Weise mit der Klage geltend gemacht. Sein Antrag, mit dem Unterlassung begehrt wird, "sofern die Wertstellung bei Auszahlungen (auch Überweisungen) am Tag der Auszahlung erfolgt", ist nicht als Einschränkung des Unterlassungsanspruchs, sondern als Teil der rechtlichen Begründung des Klagebegehrens anzusehen. Mit ihm soll - wie sich aus den Rechtsausführungen in den Schriftsätzen des Klägers ergibt - auf die materielle Inkongruenz der Wertstellungsklauseln für Auszahlungen und Überweisungen einerseits und Bareinzahlungen auf das Konto andererseits hingewiesen werden. Es kann deshalb offen bleiben, inwieweit Einschränkungen des Unterlassungsbegehrens in einer Verbandsklage mit dem Zweck des Verfahrens nach §§ 13 ff. AGBG vereinbar sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 139/81, WN 1982, 869, 871 m.w.Nachw.; ferner H. Schmidt, Vertragsfolgen der Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Heidelberg 1986 S. 137). Der genannte Zusatz durfte andererseits schon als Teil der Begründung nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden. Der Senat hat deshalb die Formel des wiederhergestellten erstinstanzlichen Urteils neu gefaßt.
Fundstellen
Haufe-Index 2992972 |
BGHZ 106, 259 |
BGHZ, 259 |
BB 1989, 243 |
DB 1989, 313 |
NJW 1989, 582 |
BGHR AGBG § 13 Abs. 1 Wertstellungsklausel 1 |
BGHR AGBG § 8 Wertstellungsklausel 1 |
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Wertstellungsklausel 1 |
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Wertstellungsklausel 2 |
DRsp II(224)183a-d |
WM 1989, 126 |
ZIP 1989, 154 |
MDR 1989, 449 |