Leitsatz (amtlich)
Die 4 %ige Feststellungskostenpauschale gebührt der Insolvenzmasse auch für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung durch direkte Leistung an den absonderungsberechtigten Gläubiger getilgt werden.
Für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung getilgt werden, gebühren der späteren Insolvenzmasse grundsätzlich weder Feststellungs- noch Verwertungskosten.
Das für das Eröffnungsverfahren erlassene insolvenzgerichtliche Verbot an Drittschuldner, an den (Insolvenz-)Schuldner zu zahlen, die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Forderungseinzug sowie das Gebot an die Drittschuldner, an den vorläufigen Verwalter zu zahlen, wirken von sich aus nicht gegenüber Sicherungsnehmern.
Eine Verzinsungspflicht nach § 169 Satz 2 InsO setzt voraus, daß gerade auch der anspruchstellende Gläubiger durch gerichtliche Anordnung an der Verwertung gehindert worden ist.
Das vom Insolvenzgericht für das Eröffnungsverfahren erlassene Zwangsvollstreckungsverbot hindert für sich Sicherungsnehmer nicht, ihre vertraglichen Rechte ohne Vollstreckungsmaßnahmen durchzusetzen.
Verzinsung abgetretener Forderungen gebührt dem absonderungsberechtigten Sicherungsnehmer regelmäßig erst ab dem Tage nach dem Zahlungseingang, sofern sich der Insolvenzverwalter vom Berichtstermin an ordnungsgemäß um den Forderungseinzug bemüht hat.
Die Zinszahlungspflicht der Insolvenzmasse endet nicht schon mit der Verwertungshandlung, sondern erst mit der Auskehr des Erlöses an den Absonderungsberechtigten.
Normenkette
InsO §§ 170, 171 Abs. 1, §§ 22, 159, 171, 21 Abs. 1 S. 1, § 23 Abs. 1 S. 3, § 169 S. 2, § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 169 S. 1, § 169
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 2002 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 2. November 2001 teilweise aufgehoben. Das letztgenannte Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.526,72 EUR nebst 4 % Zinsen aus 18.832,74 EUR für die Zeit vom 25. Februar bis 22. März 2000,
aus 20.018,93 EUR für die Zeit vom 23. März bis 26. April 2000,
aus 20.137,55 EUR am 27. April 2000,
aus 39.451,09 EUR für die Zeit vom 28. bis 30. April 2000 und 5 % Zinsen aus 39.451,09 EUR für die Zeit vom 1. bis 8. Mai 2000,
aus 39.658,68 EUR für die Zeit vom 9. bis 11. Mai 2000,
aus 40.251,78 EUR für die Zeit vom 12. Mai bis 11. Juli 2000,
aus 26.417,12 EUR für die Zeit vom 12. Juli bis 4. August 2000,
aus 28.165,35 EUR für die Zeit vom 5. August bis 7. September 2000,
aus 17.456,28 EUR für die Zeit vom 8. September 2000 bis 8. Mai 2001,
aus 6.289,67 EUR für die Zeit vom 9. Mai bis 31. August 2001 und
aus 4.628,18 EUR seit 1. September 2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts und die weitergehenden Rechtsmittel des Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs fallen der Klägerin zu 3/5 und dem Beklagten zu 2/5 zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war Hausbank der S. GmbH (nachfolgend: GmbH oder Schuldnerin), die ihr als Sicherheit für gewährte Kredite u.a. alle Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit Dritten abgetreten hatte. Nach Kündigung der gewährten Kredite legte die Klägerin die Abtretungen offen und forderte die Kunden auf, nur noch an sie zu zahlen. Auf einen Insolvenzantrag der GmbH wurde der Beklagte am 26. Oktober 1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In dem Beschluß erließ das Amtsgericht einen Zustimmungsvorbehalt sowie ein Vollstreckungsverbot und ermächtigte den Beklagten, „für die Schuldnerin zu handeln”. Der Beschluß enthielt u.a. die Sätze:
„Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).”
Der Beklagte führte den schon eingestellten Geschäftsbetrieb der GmbH nicht fort. Er forderte die Schuldner der GmbH auf, an ihn zu zahlen, und verlangte von der Klägerin die Weiterleitung von Zahlungseingängen. Bis zum 13. Januar 2000 gingen beim Beklagten Zahlungen der Drittschuldner von insgesamt 15.655,65 DM und nach dem an diesem Tag erlassenen Eröffnungsbeschluß solche von weiteren 45.543,24 DM ein. Die Klägerin ihrerseits erhielt während der entsprechenden Zeiträume Zahlungen von insgesamt 39.425 DM und 71.526,66 DM. Der Beklagte führte mehrfach bei ihm eingegangene Geldbeträge an die Klägerin ab, macht aber auch Ansprüche der Insolvenzmasse auf eine 4 %ige Feststellungskostenpauschale wegen aller Zahlungseingänge sowie auf eine 5 %ige Verwertungskostenpauschale wegen aller bei ihm eingegangenen Zahlungen geltend.
Die Klägerin, die wegen ihrer vorangegangenen Offenlegung der Forderungsabtretung Kostenbeiträge für die Insolvenzmasse nicht anerkennen wollte, verlangt mit der Klage die Weiterleitung beim Beklagten eingegangener Kundenzahlungen. Ferner fordert sie Zinsen wegen vermeintlich verspäteter Abführung der Eingänge.
Das Landgericht hat der Klage teilweise und das Berufungsgericht hat ihr in weitergehendem Umfang stattgegeben, indem es den Beklagten zur Zahlung von 5.847,07 DM (2.989,56 EUR) nebst zeitlich gestaffelten Zinsen von bis zu 5 % seit 26. Januar 2000 verurteilt hat. Dagegen richtet sich die – zugelassene – Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
I.
1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung des Betrages von 5.847,07 DM aufgrund folgender Berechnung verurteilt: Der Beklagte habe die bei ihm eingegangenen Kundenzahlungen in Höhe von insgesamt (15.655,65 DM + 45.543,24 DM =) 61.198,89 DM an die Klägerin auszukehren, abzüglich bereits bezahlter 48.003,35 DM, anderweitig anerkannter 3.249,58 DM und berechtigter Kostenforderungen von 4.098,89 DM. Dieser Betrag errechne sich als (9 %ige) Kostenpauschale auf alle abgetretenen Forderungen, die ab Insolvenzeröffnung (in Höhe von zusammen 45.543,24 DM) an die Insolvenzmasse erfüllt worden seien.
Dagegen könne der Beklagte keine Kostenbeiträge auf sämtliche bei der Klägerin eingegangenen Zahlungen und keine „Verwertungskosten” auf solche Zahlungen verlangen, die vor dem Eröffnungsbeschluß bei der Schuldnerin eingegangen seien. Denn der erst vorläufige Insolvenzverwalter habe kein Verwertungsrecht.
Der Umstand, daß die Klägerin den Rechtsstreit in erster Instanz in Höhe von 800 DM einseitig für erledigt erklärt habe, hindere es nicht, ihr auch diesen Betrag auf ihren Antrag in zweiter Instanz zuzusprechen. Die Berufung sei insoweit zulässig, weil der erstinstanzliche Antrag der Klägerin, die Erledigung in Höhe von 800 DM festzustellen, zurückgewiesen worden sei. Die Klägerin könne insoweit auch in zweiter Instanz wieder zur Leistungsklage übergehen, weil sich der Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen habe.
2. Zinsen schulde der Kläger – so das Berufungsgericht – gemäß § 169 Satz 2 InsO ab 26. Januar 2000, weil das Insolvenzgericht in seinem Beschluß vom 26. Oktober 1999 ein Vollstreckungsverbot nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO angeordnet habe. Auf eine – gar schuldhaft – verzögerliche Verwertung durch den Insolvenzverwalter komme es insoweit nicht an. Auch sei es unerheblich, ob eine Verzinsung im Einzelfall wirtschaftlich gerechtfertigt sei, weil der Gesetzgeber dem absonderungsberechtigten Gläubiger für die Entziehung des Sicherungsgutes eine abstrakte Nutzungsentschädigung habe zubilligen wollen.
Die Zinspflicht beginne gemäß § 169 Satz 2 InsO in dem Zeitpunkt, der drei Monate nach der Anordnung i.S.v. § 21 InsO liege – also ab 26. Januar 2000 –, und erlösche mit Ausschüttung des Veräußerungserlöses. Die Schuldnerin habe nach Kündigung des Kreditverhältnisses durch die Klägerin Verzugszins in Höhe von 5 % gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. i.V.m. § 352 Abs. 1 Satz 1 BGB zu entrichten.
II.
Demgegenüber rügt die Revision:
1. In Höhe von 800 DM habe nicht lediglich eine einseitige Erledigungserklärung vorgelegen. Vielmehr habe sich der Beklagte durch Schriftsatz vom 23. August 2001 einer Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen.
Feststellungs- und Verwertungskosten seien der Insolvenzmasse auch während der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzubilligen. Dieser sei bereits zur Verwertung befugt, weil eine möglichst schnelle Feststellung und Verwertung von Forderungen im Interesse aller Gläubiger liege. Die Feststellungspauschale gebühre der Insolvenzmasse auch für solche Beträge, die von den Drittschuldnern unmittelbar an die Klägerin bezahlt wurden.
2. Zinsansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts hätte zur Folge, daß dem Gläubiger zu Lasten der Insolvenzmasse Zahlungen zugute kämen, denen kein Nachteil oder Schaden gegenüberstehe. Dafür, daß der Beklagte die Verwertung verzögert habe, fehle jeder Anhaltspunkt, zumal er bereits als vorläufiger Verwalter mit dem Forderungseinzug begonnen habe. § 169 Satz 2 InsO rechtfertige eine Zahlung von Zinsen nur, wenn der Gläubiger schon im Vorfeld der Insolvenz versucht habe, den Gegenstand zu verwerten, und aufgrund einer Sicherungsmaßnahme des Insolvenzgerichts daran gehindert worden sei.
III.
Die Weiterleitung von Zahlungseingängen kann die Klägerin nur noch in Höhe von 1.526,72 EUR (2.986 DM) vom Beklagten verlangen. Denn der Insolvenzmasse stehen Gegenansprüche auf Kostenbeiträge in Höhe von insgesamt 3.558,57 EUR (6.959,96 DM) gegen die Klägerin zu.
1. Die 4 %ige Feststellungskostenpauschale gemäß § 171 Abs. 1 InsO gebührt der Insolvenzmasse auch für solche sicherungshalber abgetretenen Forderungen, welche die Drittschuldner – hier in Höhe von insgesamt 71.526,66 DM – nach Insolvenzeröffnung durch Zahlung unmittelbar an die Klägerin selbst getilgt haben. Daraus errechnet sich ein Betrag von 2.861,07 DM über die schon vom Berufungsgericht zuerkannten 4.098,89 DM hinaus.
a) Das Verwertungsrecht auch für diese Forderungen stand dem Beklagten unabhängig davon zu, daß die Klägerin vorher die Abtretung offengelegt hatte (vgl. Senatsurt. v. 11. Juli 2002 – IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 ff). Dann gebühren ihr auch die Feststellungskosten dafür (Smid, InsO 2. Aufl. § 166 Rn. 39). Denn der Insolvenzverwalter muß die Wirksamkeit des Absonderungsrechts auch dann feststellen, wenn Schuldner die abgetretenen Forderungen nach Insolvenzeröffnung unmittelbar an den Absonderungsgläubiger zahlen (Häcker, Abgesonderte Befriedigung aus Rechten Rn. 1025). Wäre die Abtretung nicht rechtswirksam oder insolvenzbeständig, hätte der Insolvenzverwalter die Abführung des Erlöses von den Gläubigern zu verlangen.
b) Der Wortlaut des § 170 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 InsO, auf den das Berufungsgericht (im Anschluß an Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 170 Rn. 4) entscheidend abgestellt hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn er beruht noch auf der ursprünglichen Fassung des § 195 des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung (BT-Drucks. 12/2443). Dieser Entwurf sah in § 191 Abs. 2 ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters an abgetretenen Forderungen nur vor, solange die Abtretung den Drittschuldnern nicht angezeigt worden war. Diese Einschränkung hat der Bundestag auf Vorschlag seines Rechtsausschusses aufgegeben (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 12/7302 zu § 191 Abs. 2). Hierbei wurden mögliche Folgewirkungen auf den Wortlaut des jetzigen § 170 InsO im einzelnen nicht bedacht (vgl. Beschlußempfehlung, aaO zu § 195, S. 177). Insbesondere wurde nicht die Rechtsfolge geregelt, die eintreten sollte, wenn der Absonderungsberechtigte unter Verstoß gegen § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO in der Gesetz gewordenen Verfassung selbst die abgetretenen Forderungen einzieht.
c) Durch ein solches, objektiv rechtswidriges Verhalten nach Insolvenzeröffnung darf der Absonderungsberechtigte keine wirtschaftlichen Vorteile erlangen. Er kann keinesfalls bessergestellt werden, als hätte ihm der Insolvenzverwalter die Forderungen zur Verwertung überlassen; in diesem Falle wären die Feststellungskosten gemäß § 170 Abs. 2 InsO ebenfalls zu erstatten. Nach Insolvenzeröffnung hat der Gläubiger den Insolvenzverwalter – wie in dem vom Senat am 11. Juli 2002 entschiedenen Fall (IX ZR 262/01, aaO) – wenigstens in die Verwertung einzuschalten. Denn nur dann hat der an den nicht mehr einzugsbefugten Absonderungsberechtigten leistende Drittschuldner die Gewähr, daß er durch diese Leistung von seiner Zahlungspflicht frei wird. Der Senat braucht insoweit nicht allgemein zu entscheiden, ob der Drittschuldner in entsprechender Anwendung der §§ 408, 407 Abs. 1 letzter Halbs. BGB und des § 82 InsO noch mit befreiender Wirkung an den materiell berechtigten Abtretungsempfänger leisten kann, wenn jener die Insolvenzeröffnung – und den damit verbundenen Übergang des Einziehungsrechts – kennt (verneinend Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 166 Rn. 16; Braun/Gerbers, InsO § 166 Rn. 16; Pape NZI 2000, 301, 302; Smid, aaO § 166 Rn. 40; bejahend Obermüller/Hess, InsO 3. Aufl. Rn. 1398; Häcker, aaO Rn. 1012 f). Dies mag immerhin zweifelhaft sein, soweit der Insolvenzmasse die Feststellungskosten gemäß §§ 170, 171 InsO gebühren, insbesondere dann, wenn diese vom Absonderungsberechtigten nicht mehr zu erlangen sind. Letztlich genügt es im vorliegenden Zusammenhang, daß der Insolvenzverwalter von Rechts wegen für den Forderungseinzug nach Insolvenzeröffnung zuständig ist. Damit ist er an der „Verwertung” i.S.v. § 170 InsO beteiligt. Das gilt um so mehr, als der Insolvenzverwalter die Forderung auch auf andere Weise als durch Einziehung – etwa durch Verkauf an Dritte – verwerten darf (vgl. hierzu MünchKomm-InsO/Lwowski, § 166 Rn. 148; Uhlenbruck, aaO Rn. 13, 16; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 113 m.w.N.).
Aus § 170 Abs. 2 InsO ergibt sich, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nichts Abweichendes: Wenn der Absonderungsberechtigte die Feststellungskosten sogar im Falle einer berechtigten Verwertung abzuführen hat, gilt das erst recht im Falle einer unberechtigten Verwertung.
Da dieses Normverhältnis unmittelbar aus dem Zusammenhang zwischen § 170 Abs. 1 und § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO abzuleiten ist, bedarf es – anders als das Berufungsgericht meint – auch keiner Analogie.
d) Nachdem die Klägerin die Forderungen eingezogen hat, muß sie die Feststellungskosten in entsprechender Anwendung des § 170 Abs. 2 InsO an den Beklagten abführen. Ob ein Anspruch der Insolvenzmasse auch auf §§ 667, 681 Satz 2 und § 687 Abs. 2 Satz 1 oder § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt werden könnte (vgl. Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 166 Rn. 8; Braun/Gerbers, InsO § 166 Rn. 16), kann offenbleiben.
Vom Umfang des Feststellungsaufwands im Einzelfall hängt der pauschalierte Ersatz der Feststellungskosten nicht ab (Senatsurt. v. 11. Juli 2002 – IX ZR 262/01, aaO S. 1633).
2. Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit der Beklagte Feststellungs- und/oder Verwertungskosten für Zahlungen verlangt, die vor der Insolvenzeröffnung bei der Klägerin oder bei der Schuldnerin eingegangen sind. Denn dem erst vorläufigen Insolvenzverwalter stehen Kostenbeiträge nach §§ 170, 171 InsO regelmäßig nicht zu (ebenso Uhlenbruck, aaO § 170 Rn. 6; Kübler/Prütting/Kemper, InsO § 166 Rn. 15; Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier, Kölner Schrift zur InsO 2. Aufl. S. 1083, 1096 zu Rn. 53, 54).
a) Diese Vorschriften beziehen sich nach ihrem Wortlaut nur auf den (endgültigen) „Insolvenzverwalter”. Auch ihre systematische Stellung im dritten Abschnitt des vierten Teils der Insolvenzordnung – betreffend „Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse” – deutet auf eine Anwendbarkeit allein im eröffneten Insolvenzverfahren hin.
b) Demgegenüber ist der erst vorläufige Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht zur Verwertung der Insolvenzmasse befugt (BGHZ 146, 165, 172 f). Gegenüber dem Gläubiger stehen ihm – von besonderen gerichtlichen Anordnungen (dazu s.u. c) und Sicherungsmöglichkeiten abgesehen – nur die zwischen Gläubiger und Schuldner vertraglich vereinbarten Rechte am Sicherungsgut zu. Daß diese hier ausnahmsweise eine Kostenbeteiligung der Gläubiger am Verwertungserlös vorsehen, macht der Beklagte selbst nicht geltend.
aa) Durch eine unbefugte Verwertung kann der vorläufige Insolvenzverwalter von Rechts wegen nicht die Kostenpauschale nach §§ 170, 171 InsO für die spätere Insolvenzmasse erlangen. Daran ändert der Hinweis der Revision nichts, daß eine möglichst schnelle Verwertung im Interesse aller Gläubiger liege. Diesem Interesse wird dadurch entsprochen, daß das Insolvenzverfahren selbst möglichst schnell eröffnet wird. Dies entspricht der Wertung des Gesetzgebers, der mit der Einführung der Insolvenzordnung eine wesentliche Verkürzung des Eröffnungsverfahrens erreichen wollte (amtliche Begründung der Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung, aaO S. 84 ff); die Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters hat er eng begrenzt, um „das Verfahren vor der Eröffnung … so kurz wie möglich” zu halten (amtliche Begründung aaO zu § 26, S. 117). Dies hat der Bundestag nur für die Prüfung eingeschränkt, „welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen” (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.E. InsO; vgl. dazu Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, aaO S. 158 zu § 26). Darum ging es hier von vornherein nicht, weil schon die Schuldnerin selbst ihr Unternehmen unstreitig eingestellt hatte und der Beklagte nicht dargetan hat, eine Wiederaufnahme je erwogen zu haben.
Blieb danach nur eine Liquidation des Schuldnervermögens, so hatte der Beklagte auf eine möglichst schnelle Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinzuwirken. Falls er sich von einer Verlängerung – möglicherweise im Hinblick auf den Bezug von Insolvenzgeld – wirtschaftliche Vorteile versprochen haben sollte, so hatte er diese gegen den Nachteil abzuwägen, daß der Insolvenzmasse Feststellungs- und Verwertungskosten durch eine Verwertung schon im Eröffnungsverfahren entgehen würden.
Zwar mag der Insolvenzverwalter nach der Verfahrenseröffnung pflichtgemäß gehalten sein, den rechtlichen Bestand auch solcher Sicherungsrechte zu prüfen, die schon vorher durch Zahlung abgelöst worden sind. Diese allgemeine Amtspflicht beschränkt sich aber nicht allein auf das Eröffnungsverfahren, sondern reicht weiter zurück. Dies gehört zu den allgemeinen Verwaltungsaufgaben des Insolvenzverwalters; für ihre Erfüllung hat der Gesetzgeber keine besondere Leistung an die Insolvenzmasse vorgesehen. Mit den §§ 170, 171 InsO hat er eine Sonderregelung getroffen, welche gerade die Mehrvergütung ausgleichen soll, die durch die Bearbeitung von Absonderungsrechten innerhalb des Insolvenzverfahrens – jetzt gem. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV – anfällt (vgl. Amtliche Begründung, aaO zu § 195). Diese knüpft an die Verwertung innerhalb des Insolvenzverfahrens an. Eine zeitliche Ausdehnung war erkennbar nicht beabsichtigt.
bb) Im übrigen rechtfertigte es auch eine Unternehmensfortführung nicht, schon dem vorläufigen Insolvenzverwalter regelmäßig Verwertungsbefugnisse i.S.d. §§ 159 ff InsO zuzuerkennen. Zwar darf und muß ein vorläufiger Verwalter zur Erfüllung einer solchen Aufgabe im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit unter anderem die aus dem Unternehmen erwirtschafteten Forderungen zügig einziehen, um das Unternehmen unter Einsatz des Erlöses fortführen zu können (vgl. Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier, aaO Rn. 52). Das ist aber keine unzulässige „Verwertung” im bezeichneten, funktionalen Sinne. Dieser Begriff wird im zweiten Abschnitt des vierten Teils der Insolvenzordnung – insbesondere in § 159 – in einen Gegensatz zu der von der Gläubigerversammlung anzuordnenden Unternehmensfortführung (§ 157, vgl. auch § 158 InsO) gestellt und damit im Sinne der endgültigen Umwandlung realen Schuldnervermögens in Geld unmittelbar zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung (vgl. § 1 Satz 1 InsO) verwendet, sei es durch Liquidation einzelner Bestandteile oder einheitliche übertragende Sanierung. Der laufende Umsatz der Erzeugnisse eines fortgeführten Unternehmens, mit dem dieses aufrechterhalten werden soll, während des Eröffnungsverfahrens bereitet eine solche spätere Verwertung allenfalls vor. Im Verhältnis zu den wenigen formell Beteiligten jedes einzelnen Eröffnungsverfahrens handelt es sich dabei noch um eine erlaubte Verwaltungstätigkeit.
Damit allein wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter aber keine Befugnis zum Eingriff auch in Rechte Dritter verliehen, insbesondere absonderungsberechtigter Gläubiger, die erst mit der Insolvenzeröffnung förmlich in das Verfahren eingebunden werden. Für diese gilt grundsätzlich der Sicherungsvertrag fort (s.o. b vor aa), soweit nicht besondere gerichtliche Sicherungsanordnungen in zulässiger Weise eingreifen (s.u. c). Danach blieb der Forderungseinzug hier unbefugt.
cc) Allerdings verweist die Revision zutreffend auf die Gefahr einer denkbaren Verschlechterung der Vermögensverhältnisse von Drittschuldnern, die während eines Eröffnungsverfahrens eintreten könnte. Unter dieser Voraussetzung einer Gefahr im Verzuge wäre ausnahmsweise eine Einziehung von Außenständen schon im Eröffnungsverfahren zum Zwecke der Verwertung statthaft und geboten (vgl. amtliche Begründung, aaO S. 117 zu § 26 mit dem Beispiel „Notverkauf verderblicher Waren”). Sie würde mittelbar auch dem Sicherungsnehmer nützen, weil sie zugleich den wirtschaftlichen Bestand seines Sicherungsrechts erhält.
Im vorliegenden Fall braucht jedoch nicht entschieden zu werden, ob eine auf solche Weise befugte Verwertung schon im Eröffnungsverfahren auch die Kostenbeiträge der §§ 170, 171 InsO auslöst. Denn hier hat der Beklagte für die genannte Voraussetzung in tatsächlicher Hinsicht nichts dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, daß einzelnen der zahlenden Drittschuldner ein Vermögensverfall drohte. Erst recht ist nicht vorgetragen, daß diejenigen Drittschuldner, die tatsächlich an den Beklagten leisteten, dieselbe Zahlung nicht auch an die Klägerin erbracht hätten, wenn nicht der Beklagte die Einziehungsbefugnis schon während des Eröffnungsverfahrens beansprucht hätte.
c) Der Beklagte ist endlich nicht durch das Insolvenzgericht ermächtigt worden, Schuldnervermögen schon während des Eröffnungsverfahrens zu verwerten.
Die im Beschluß des Insolvenzgerichts vom 26. Oktober 1999 ausgesprochene – ohnehin unzulässige (vgl. Senatsurt. v. 18. Juli 2002 – IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1891, z.V.b. in BGHZ 151, 353) – Ermächtigung des Beklagten, „mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln”, betraf allein dessen Rechtsstellung gegenüber den Organen der Schuldnerin. Sie erweiterte nicht seine Rechte gegenüber Gläubigern.
Das ebenfalls in den Beschluß aufgenommene Verbot an die Drittschuldner, an die Schuldnerin zu zahlen, sowie die dem Beklagten erteilte Ermächtigung, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, entsprach § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO. Eine solche Anordnung regelt allein die Empfangszuständigkeit zwischen Schuldnerin und vorläufigem Insolvenzverwalter gegenüber Drittschuldnern in einer Weise, die § 80 Abs. 1 und § 82 InsO sowie § 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 835 Abs. 1 ZPO entspricht. Beide Anordnungen betreffen dagegen nicht eine etwaige Rechtsbeziehung des Schuldners zu Sicherungsnehmern.
Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob und inwieweit eine Erstreckung jener Anordnungen auch „auf Absonderungsberechtigte” – wie in dem später in einem anderen Verfahren ergangenen Beschluß des Insolvenzgerichts Hechingen vom 10. Dezember 2001 vorgesehen – schon während des Eröffnungsverfahrens rechtswirksam ist, oder ob damit der Bereich zulässiger sichernder Maßnahmen überschritten wird.
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht es endlich für zulässig gehalten, daß die Klägerin mit ihrer Berufung ihren Zahlungsantrag wieder um 800 DM erhöhte. Ob etwas anderes gelten würde, wenn der Rechtsstreit wegen dieses Forderungsteils in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre, mag offenbleiben. Denn der Beklagte hat der Erledigung in diesem Umfang – entgegen der Rüge der Revision – nicht erkennbar zugestimmt. Seine Zustimmungserklärung vom 23. August 2001 [Bl. 47 GA] bezog sich allein auf die vorangegangene Erklärung der Klägerin, ihr – im ursprünglichen Klageantrag zu 2 enthaltenes – Auskunftsverlangen sei erledigt [Bl. 35, 2 GA]. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht das vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gestellte Begehren „Klageabweisung und Kostenantrag” [Bl. 57 GA] nicht als Zustimmung zur Erledigung auch eines Teils des Zahlungsverlangens auszulegen.
IV.
Der Zinsantrag der Klägerin ist nur teilweise begründet.
1. Die Klägerin kann Zinsen nicht für eine vor dem 25. Februar 2000 liegende Zeit verlangen.
a) Gemäß § 169 Satz 1 InsO sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen, solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird. Wann der Berichtstermin im hier fraglichen Insolvenzverfahren stattgefunden hat, ist nicht dargetan. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO soll er nicht über sechs Wochen nach dem Eröffnungsbeschluß – hier: vom 13. Januar 2000 – hinaus angesetzt werden. Da die für ihren Zinsanspruch darlegungsbelastete Klägerin keinen früheren Berichtstermin vorgetragen hat, kommt hier eine Verzinsung nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist in Betracht, mithin ab 25. Februar 2000.
b) Nach § 169 Satz 2 InsO sind allerdings die geschuldeten Zinsen schon von einem früheren Zeitpunkt an zu zahlen, wenn der Gläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer Anordnung nach § 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden ist. Die Vorschrift soll vermeiden, daß Absonderungsberechtigte durch eine solche im Gesamtinteresse ergangene Maßnahme einen Schaden erleiden (Amtliche Begründung, aaO S. 180 zu § 194 Abs. 3). Ein derartiger, auszugleichender Nachteil kann nur eintreten, wenn und soweit die gerichtliche Anordnung Absonderungsberechtigte jeweils an der Durchsetzung ihrer individuellen Sicherungsrechte im Einzelfall hindert. Diese Voraussetzung ist hier, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht erfüllt.
Zwar hat das Insolvenzgericht in seinem Beschluß vom 26. Oktober 1999 ein Vollstreckungsverbot erlassen. Dieses hinderte die Klägerin aber nicht an der Verwertung ihrer Sicherungsrechte. Denn die Durchsetzung einer rechtsgeschäftlich erklärten Abtretung wird von einem Verbot der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO grundsätzlich nicht berührt.
Auch das vom Amtsgericht an die Drittschuldner erlassene Zahlungsverbot hinderte die Klägerin an der Verfolgung der ihr abgetretenen Ansprüche ebensowenig wie die dem Beklagten erteilte Einziehungsermächtigung (siehe oben III 2 c). Dementsprechend hat die Klägerin hier auch andere ihr abgetretene Forderungen während des Eröffnungsverfahrens rechtswirksam eingezogen. § 169 Satz 2 InsO stellt darauf ab, ob „der Gläubiger” gerade aufgrund der gerichtlichen Anordnung an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden ist. Die Verzinsungspflicht beginnt demzufolge nur für diejenigen Gläubiger drei Monate nach einer gerichtlichen Anordnung, welche durch diese von Rechts wegen an der Verwertung ihrer Sicherungsrechte tatsächlich gehindert worden sind (vgl. Uhlenbruck, aaO § 169 Rn. 7; Breutigam, in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 169 Rn. 5). Fehlt es daran – wie im vorliegenden Fall –, genügen für eine Anwendung des § 169 Satz 2 InsO nicht rein tatsächliche Unsicherheiten, die durch Mißverständnisse über die Tragweite der gerichtlichen Anordnung ausgelöst worden sein mögen. Für derartige Fälle genügt der allgemeine Zinsbeginn gemäß § 169 Satz 1 InsO.
Ob ein vorläufiger Insolvenzverwalter sich persönlich schadensersatzpflichtig machen kann, wenn er während des Eröffnungsverfahrens Absonderungsberechtigte an der Einziehung ihrer Forderungen hindert, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls könnte dadurch nicht die vorliegend allein verklagte Insolvenzmasse verpflichtet werden; § 55 Abs. 2 InsO greift nicht ein, weil ein allgemeines Verfügungsverbot nicht erlassen wurde.
2. Verzinsung ab 25. Februar 2000 kann die Klägerin auch nicht schon in voller Höhe verlangen, sondern hinsichtlich der abgetretenen Forderungen nur in demjenigen Umfange, wie die Drittschuldner bis zu jenem Zeitpunkt schon an die Insolvenzmasse bezahlt hatten. Insgesamt ist zu diesem Zeitpunkt ein Betrag von 36.833,63 DM (18.832,74 EUR) zugrunde zu legen. Soweit die Zahlungen erst nach dem bezeichneten Tage bei der Insolvenzmasse eingegangen sind, beginnt die Pflicht zur Verzinsung erst mit dem Tag nach dem Eingang.
a) Der Wortlaut des § 169 Satz 1 InsO unterscheidet allerdings nicht danach, ob der Insolvenzverwalter in der Lage war, das Sicherungsgut bis zum Berichtstermin zu verwerten oder nicht. Die Zinszahlung soll ein Ausgleich dafür sein, daß der gesicherte Gläubiger wegen des Verlustes seines Einziehungsrechts (§ 166 InsO) im Interesse der Insolvenzmasse häufig geraume Zeit auf die ihm zustehenden Verwertungserlöse warten muß. Dementsprechend knüpft der regelmäßige Beginn der Verzinsungspflicht an den Berichtstermin an. Denn nach diesem Termin hat der Insolvenzverwalter gemäß § 159 unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Erhebliche Verzögerungen bei der Verwertung beruhen also entweder auf Beschlüssen der Gläubigerversammlung – zum einseitigen Nutzen der Insolvenzmasse – oder auf gestreckten Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters. Hat er einen berechtigten Grund, die Verwertung aufzuschieben, so darf sich dies nicht zum Nachteil der absonderungsberechtigten Gläubiger auswirken (amtliche Begründung der Bundesregierung, aaO S. 180 zu § 194). Auf ein Verschulden des Insolvenzverwalters kommt es insoweit nicht an.
b) Das bedeutet aber nicht etwa, daß die Insolvenzmasse für die Werthaltigkeit des Sicherungsguts einzustehen hat. § 169 InsO soll – entsprechend der amtlichen Überschrift zu dieser Vorschrift – dem Gläubiger nur „Schutz … vor einer Verzögerung der Verwertung” gewähren. Diese Schutzbedürftigkeit entfällt ausnahmsweise, wenn auch der Gläubiger selbst im Falle einer eigenen Verwertung seine gesicherten Ansprüche nicht früher hätte verwirklichen können. Dementsprechend schließt Satz 3 die Verzinsungspflicht aus, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu rechnen ist. Diese einschränkende Bestimmung knüpft – wie § 30e Abs. 3 ZVG – erkennbar an die dem Insolvenzverwalter obliegende Verwertung von Sachen an. Den für deren Nutzung von der Insolvenzmasse geschuldeten Ausgleich eines Wertverlusts begrenzt § 172 Abs. 1 Satz 2 InsO ebenfalls auf die Werthaltigkeit des Sicherungsguts. An die Bewertung von Rechten, die keinen zuverlässig schätzbaren Marktwert haben, wurde dagegen ausweislich der amtlichen Begründung (Regierungsentwurf, aaO S. 180 zu § 194 unter Verweisung auf § 188 Abs. 3, S. 177) nicht in bestimmter Form gedacht. Für die Werthaltigkeit solcher Forderungen ist deren Einbringlichkeit entscheidend: Vermag der Drittschuldner gar nichts zu zahlen, ist die Forderung wertlos. Zahlt er nur mit erheblicher Verzögerung, mindert sich der Wert der Forderung entsprechend um den Nutzungswert des Geldes.
Dieses Risiko aus der Sphäre des Drittschuldners trifft bei der Sicherungsabtretung den Sicherungsgeber – unabhängig von seiner Insolvenz – und den Sicherungsnehmer gleichermaßen. Fällt eine sicherungshalber abgetretene Forderung wirtschaftlich völlig aus, so ist sie auch nicht zu verzinsen. Auf eine vorherige Freigabe der Forderung durch den Insolvenzverwalter kommt es – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – insoweit nicht entscheidend an. Meist wird er den Wert von Forderungen ohne vorherige Beitreibungsversuche nicht zuverlässig beurteilen können. Dieses Prüfungsrisiko hätte der Sicherungsnehmer ohne die Beschlagnahme der Forderung zugunsten der Insolvenzmasse genauso zu tragen. Es wird vom Normzweck des § 169 nicht erfaßt.
Kann eine abgetretene Forderung nur mit Verzögerung beigetrieben werden, gilt nichts anderes. Auch dies ist kein insolvenzspezifisches Risiko. Der Entzug der Verwertungsbefugnis des Sicherungsnehmers, gegen dessen Nachteile § 169 InsO ihn schützen soll, hätte darauf nur Einfluß, wenn jener die Forderung früher hätte eintreiben können als der Insolvenzverwalter (ebenso im Ergebnis Nerlich/Römermann/Becker, aaO § 169 Rn. 14). Dafür ist hier nichts vorgetragen: Der Beklagte hatte unstreitig die Drittschuldner so schnell wie möglich – nach Meinung der Klägerin sogar vorschnell – zur Zahlung aufgefordert. Deren Zahlungen sind bei ihm – wie teilweise auch bei der Klägerin selbst – nach und nach eingegangen. Geringfügige Totalausfälle wurden einvernehmlich ausgebucht. Daß die Klägerin durch gerichtliche Schritte eine schnellere Zahlung hätte erzwingen können, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Eine Gewähr für den rechtzeitigen Eingang von Außenständen erlegt § 169 InsO der Insolvenzmasse nicht einmal mittelbar auf.
c) Ist eine frühere Zahlung nicht zu erlangen, beginnt die Verzinsungspflicht erst mit dem Ablauf des Tages, an dem der Erlös eingeht. Auf diese Weise läßt sich die Minderung des Werts der sicherungshalber abgetretenen Forderung am zuverlässigsten und leichtesten erfassen. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Drittschuldner seinerseits keine Zinsen auf die verspätete Leistung entrichtet. Zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs ist der Insolvenzverwalter nicht zum Vorteil allein des Absonderungsberechtigten verpflichtet. Inwieweit er als Ausgleich hierfür den Absonderungsberechtigten dabei unterstützen muß, selbst etwaige Verzugszinsen gegen den Drittschuldner geltend zu machen, kann hier offenbleiben.
Der Beklagte hat die Tage, an denen Drittschuldner an ihn Zahlungen geleistet haben, im einzelnen aufgeführt (S. 3 seiner Klageerwiderung vom 17. Juli 2001 = Bl. 23 GA). Da die Klägerin diese Angaben nicht bestritten hat, legt der Senat die Eingänge in zeitlicher Staffelung der Zinsberechnung zugrunde.
d) Die Zinszahlungspflicht endet – entgegen der Auffassung des Landgerichts Stendal (ZIP 2002, 765, 766 ff) – nicht schon mit der Verwertung, hier also mit der Einziehung der Forderung, sondern erst mit der Auszahlung des Erlöses an den Absonderungsberechtigten (ebenso Nerlich/Römermann/Becker, aaO § 169 Rn. 31; Uhlenbruck, aaO § 169 Rn. 8). Der Schutzzweck des § 169 InsO beschränkt sich nicht allein darauf, den Insolvenzverwalter zur möglichst schnellen Verwertungshandlung zu zwingen. Vielmehr soll umfassend derjenige Nachteil des Gläubigers ersetzt werden, der diesem durch den Verlust des eigenen Verwertungsrechts entsteht. Hätte dieser selbst das Sicherungsgut verwertet, so könnte er damit zugleich über den Erlös verfügen. Verzögert dagegen der Insolvenzverwalter – entgegen § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO – die Weiterleitung des Erlöses an den Gläubiger, so wird dieser im Ergebnis in derselben Weise benachteiligt, wie wenn die Verwertungshandlung selbst hinausgeschoben würde. Für die Insolvenzmasse dagegen tritt die Nutzung des Erlöses an die Stelle derjenigen des Sicherungsguts selbst. Die Verzinsungspflicht gleicht nur diesen potentiellen Vermögensvorteil aus. Der Sicherungsnehmer, der sonst seinerseits denselben Vorteil hätte nutzen können, wird durch diese Auslegung des § 169 Satz 1 InsO nicht ungerechtfertigt bessergestellt.
e) Der Verurteilung hat das Berufungsgericht zutreffend und unangefochten den vertraglich geschuldeten Zinssatz zugrundegelegt.
Unterschriften
Kreft, Kirchhof, Fischer, Ganter, Kayser
Fundstellen
Haufe-Index 915239 |
BGHZ 2004, 72 |
BGHZ |
BB 2003, 866 |
DB 2003, 1842 |
DStR 2003, 1130 |
NJW 2003, 2240 |
BGHR 2003, 569 |
EWiR 2003, 425 |
KTS 2003, 472 |
Nachschlagewerk BGH |
StuB 2003, 528 |
WM 2003, 694 |
WuB 2003, 739 |
ZIP 2003, 632 |
DZWir 2003, 332 |
InVo 2003, 306 |
JuS 2003, 1133 |
NZI 2003, 259 |
Rpfleger 2003, 312 |
ZInsO 2003, 318 |
BKR 2003, 331 |
ZBB 2003, 221 |
LMK 2003, 117 |