Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gegenüber einem Leistungsmittler
Leitsatz (amtlich)
a) Die Vorsatzanfechtung gegenüber einem Leistungsmittler setzt nicht die Anfechtbarkeit der Leistung auch gegenüber dem Leistungsempfänger voraus.
b) Die für die Vorsatzanfechtung von Zahlungen des Schuldners an Dritte gegenüber seiner kontoführenden Bank als Leistungsmittlerin erforderliche Kenntnis der Bank vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt nicht allein deshalb vor, weil die Bank die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt.
Normenkette
InsO § 133 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 21.12.2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin, ein Kreditinstitut, verlangt von dem Beklagten als Verwalter in dem am 18.12.2009 beantragten und am 31.12.2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des gewerblich tätig gewesenen W. S. (nachfolgend: Schuldner) Auszahlung eines Betrages von 31.084,96 EUR aus dem von diesem vereinnahmten Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung des Schuldners. Der Beklagte macht Gegenansprüche geltend, mit denen er gegen die Klageforderung aufrechnet und die er im Übrigen i.H.v. 111.226,24 EUR im Wege der Widerklage verfolgt.
Rz. 2
Der Schuldner unterhielt bei der Klägerin ein Geschäftskonto, auf dem ihm zuletzt ein ungekündigter Kontokorrentkredit von 20.000 EUR eingeräumt war. Drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags, am 18.9.2009, betrug der Sollstand 18.690,57 EUR. In der kritischen Zeit erfolgten Zahlungseingänge über 145.045,68 EUR. Darüber durfte der Schuldner weitgehend wieder verfügen, so dass das Konto am 18.12.2009 ein Soll von 17.987,33 EUR aufwies.
Rz. 3
Die Kapitallebensversicherung des Schuldners war sicherungshalber an die Klägerin abgetreten. Den Rückkaufswert von 196.540,28 EUR zahlte der Versicherer an den Beklagten aus. Dieser behielt den Feststellungskostenanteil von 4 v.H. (7.861,61 EUR) sowie 36.397,11 EUR ein. Den Differenzbetrag von 152.281,56 EUR zahlte er an die Klägerin aus. Nach Abrechnung von Sicherheiten beläuft sich die unstreitige offene Restforderung der Klägerin auf 23.430,76 EUR in der Hauptsache und 7.654,23 EUR Zinsen, zusammen 31.084,99 EUR, den mit der Klage geltend gemachten Betrag.
Rz. 4
Den Klageabweisungsantrag und die Widerklage begründete der Beklagte mit dem von ihm zuerst am 29.12.2009 erklärten Widerspruch gegen die Ausführung von Lastschriften und der insolvenzrechtlichen Anfechtung der Verrechnung der Zahlungseingänge auf dem Girokonto.
Rz. 5
Das LG hat der Klage i.H.v. 23.863,73 EUR stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das OLG zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren und die Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Rz. 7
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die zu Lasten des Kontos des Schuldners vorgenommenen Lastschriften bereits vom Schuldner genehmigt worden seien, weshalb der spätere Widerspruch des Beklagten ins Leere gegangen sei. Dies wird von der Revision nicht mehr in Frage gestellt. Soweit für die Revision noch von Bedeutung, hat das Berufungsgericht im Übrigen ausgeführt:
Rz. 8
Der Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf die von ihm erklärte Insolvenzanfechtung gem. §§ 131, 133 InsO. Das Offenhalten einer Kontokorrentlinie sei in dem Umfang als kongruent und als Bargeschäft anzusehen, als es nicht zu einer Reduzierung des Kredits geführt habe.
Rz. 9
Das gelte allerdings nur insoweit, als Verbindlichkeiten gegenüber Drittgläubigern erfüllt würden. Die Befriedigung eigener Forderungen der Bank sei nicht als Bargeschäft unanfechtbar. Daher sei die Rückführung von Darlehen der Klägerin i.H.v. 5.504,85 EUR vom LG zu Recht als anfechtbar angesehen worden.
Rz. 10
Auch ein Bargeschäft sei allerdings nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Anfechtung sei auch gegenüber der Bank als Anweisungsempfängerin einer Überweisung möglich, weil die Verrechnung im Kontokorrent mit dem Aufwendungsersatzanspruch der Bank unzulässig sei, wenn die Bank diesen Anspruch in anfechtbarer Weise erlangt habe. Der Anfechtungstatbestand müsse dann aber nicht nur in der Person des Zuwendungsempfängers, sondern auch in der Person des Anweisungsempfängers gegeben sein.
Rz. 11
Der Beklagte habe jedoch nicht ausreichend zu den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gegenüber der Klägerin vorgetragen. Bei kongruenten Geschäften oder Bargeschäften seien an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes erhöhte Anforderungen zu stellen. Ein solcher Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sei auch im Deckungsverhältnis zur Bank denkbar. Dann müsse der Schuldner bei Erteilung des Überweisungsauftrages das Bewusstsein gehabt haben, die Bank wegen der Verrechnungsmöglichkeit mit den Zahlungseingängen im Rahmen des Kontokorrentkredits zu bevorzugen. Hierzu habe der Beklagte keinen konkreten Vortrag gehalten. Ein solcher Vorsatz sei auch nicht erkennbar, weil der Schuldner die verfügbare Liquidität auf dem Girokonto regelmäßig als sein Vermögen betrachte, über das er wie bei Barvermögen verfügen könne.
Rz. 12
Auf die Frage, ob die Kenntnis der Klägerin vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu vermuten sei, komme es danach nicht an. Diese Vermutung könne bei Banken, die den Zahlungsverkehr automatisiert abwickeln, erschüttert sein.
II.
Rz. 13
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vorsatzanfechtung gegenüber der Klägerin halten rechtlicher Prüfung nicht durchgehend stand.
Rz. 14
Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass eine Vorsatzanfechtung auch gegenüber einem Leistungsmittler, der auf Weisung des Schuldners dessen mittelbare Leistung an einen Dritten erbringt, grundsätzlich möglich ist. Das hat der Senat mit Urteil vom 29.11.2007 (IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rz. 15 ff.) entschieden. Das Berufungsgericht hat aber nicht ausreichend erkannt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Anfechtung möglich ist. Der Senat hat diese Voraussetzungen erst nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts mit Urteil vom 26.4.2012 (IX ZR 74/11, ZIP 2012, 1038, zVb in BGHZ 193, 129) geklärt. Diese Grundsätze sind auch hier zugrunde zu legen.
Rz. 15
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann im ungekündigten Kontokorrentverhältnis die Herstellung der Aufrechnungslage als kongruente Erfüllung der Kontokorrentabrede zu werten sein. Dies eröffnet den Weg zum Bargeschäftseinwand nach § 142 InsO, der durchgreift, soweit die Bank dem Schuldner aufgrund der Kontokorrentabrede allgemein gestattet, den durch die Gutschriften eröffneten Liquiditätsspielraum wieder in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit der Schuldner den ihm versprochenen Kredit auch tatsächlich wieder abruft. Dient die erneute Inanspruchnahme des Kredits der Erfüllung von Forderungen von Fremdgläubigern, ist die Deckungsanfechtung einzelner Gutschriften mit dem Ziel, den Gegenwert nach § 143 Abs. 1 InsO zur Masse zu ziehen, ausgeschlossen. Anfechtbar ist dann nur die Rückführung des ausgereichten Dispositionskredits, zu dem es dadurch kommt, dass die Summe der in das Kontokorrent eingestellten Einzahlungen die der fremdnützigen Auszahlungen übersteigt (BGH, Urt. v. 15.11.2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235 Rz. 15; v. 11.10.2007 - IX ZR 195/04, ZIP 2008, 237 Rz. 6).
Rz. 16
Im vorliegenden Revisionsverfahren geht es nur noch um solche Gutschriften, bei denen der Bargeschäftseinwand greift, die also nur unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sind.
Rz. 17
2. Im Streitfall können die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gem. §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO derzeit nicht ausgeschlossen werden. Danach sind Rechtshandlungen anfechtbar, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligen, wenn sie der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
Rz. 18
Mit Urteil vom 26.4.2012 (a.a.O.) hat der Senat zwischenzeitlich die Grundsätze festgelegt, die im Verhältnis zum uneigennützigen Treuhänder gelten, der ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte Gläubiger weiterleitet. Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zur Schuldnerbank, die dem Schuldner im Rahmen eines eingeräumten, ungekündigten Kontokorrentkredits gestattet, über eingegangene Beträge zugunsten Dritter erneut zu verfügen (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 22 ff., 27).
Rz. 19
a) Die Überweisungen des Schuldners an Dritte und seine Genehmigungen von Lastschriften Dritter im Rahmen der offenen Kreditlinie eines Kontokorrentkredits haben infolge des Vermögensabflusses eine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO bewirkt. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urt. v. 20.1.2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rz. 12; v. 17.3.2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rz. 8; vom 26.4.2012, a.a.O., Rz. 11).
Rz. 20
Die Gläubigerbefriedigung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits stellt nicht lediglich, wie die Revisionserwiderung meint, einen masseneutralen Gläubigertausch dar, sondern bewirkt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urt. v. 7.6.2001 - IX ZR 195/00, WM 2001, 1476, 1477; v. 7.2.2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561; v. 11.1.2007 - IX ZR 31/05, BGHZ 170, 276 Rz. 12; v. 6.10.2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rz. 13). Dies steht in Übereinstimmung mit dem Grundsatz, dass die abtrennbaren Wirkungen anfechtbarer Rechtshandlungen bei Prüfung der objektiven Gläubigerbenachteiligung gem. § 129 Abs. 1 InsO einzeln zu betrachten sind (BGH, Urt. v. 6.10.2009, a.a.O., m.w.N.). Hieran etwas zu ändern, bietet der Fall keinen Anlass.
Rz. 21
b) Der Umstand, dass die Zahlungen auch gegenüber den Zahlungsempfängern anfechtbar sein können, hindert eine Anfechtung gegenüber der Klägerin als Zahlungsmittlerin nicht. Der Zahlungsmittler ist nicht schutzwürdig, wenn er sich infolge seiner Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners die in der Zahlung an Dritte liegende Gläubigerbenachteiligung zurechnen lassen muss. Denn durch die Ausführung eines vorsätzlich gläubigerbenachteiligenden Zahlungsauftrages wird der Leistungsmittler, der hierüber im Bilde ist, nicht entlastet. Er ist unter diesen Umständen ggf. neben dem Zahlungsempfänger gesamtschuldnerisch zur Rückgewähr des weggegebenen Geldes verpflichtet. Allerdings kann er den Empfänger möglicherweise im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches auf Regress in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2012, a.a.O., Rz. 15). Umgekehrt schließt jedoch der Umstand, dass die Leistung gegenüber dem Zahlungsempfänger nicht anfechtbar ist, eine Anfechtung gegenüber dem Leistungsmittler nicht aus. Dieser hat dann allerdings keinen Regressanspruch. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es deshalb nicht erforderlich, dass für eine Anfechtung gegenüber dem Leistungsmittler auch die Voraussetzungen der Anfechtung gegenüber dem Leistungsempfänger gegeben sind. Beide Anfechtungsmöglichkeiten sind voneinander unabhängig.
Rz. 22
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muss der Schuldner bei Erteilung der Überweisungsaufträge nicht das Bewusstsein gehabt haben, die Bank wegen der Verrechnungsmöglichkeit mit den Zahlungseingängen zu bevorzugen. Hierauf kommt es nicht an.
Rz. 23
Der Schuldner handelt mit Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urt. v. 13.4.2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rz. 14; vom 24.5.2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rz. 8; v. 29.11.2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rz. 32; v. 5.3.2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rz. 10; v. 13.8.2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rz. 8).
Rz. 24
In diesen Fällen handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der konkreten Aussicht, demnächst weiteren Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit der baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewandt werden kann (BGH, Urt. v. 24.5.2007, a.a.O.; vom 5.3.2009, a.a.O.; v. 22.11.2012 - IX ZR 62/10, WM 2013, 88 Rz. 7; v. 10.1.2013 - IX ZR 13/12, Umdr. S. 8, zVb).
Rz. 25
Diese Grundsätze gelten nach der neueren Rechtsprechung des Senats entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird. Dies hat der Senat mit Urteil vom 10.1.2013 ausdrücklich klargestellt (BGH, Urt. v. 10.1.2013 - IX ZR 13/12, Umdr. S. 8 f, zVb).
Rz. 26
Das LG hat festgestellt, dass der Schuldner jedenfalls seit August 2009 zahlungsunfähig war und dies auch wusste. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen, weil es für die Beurteilung des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat.
Rz. 27
d) Die Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt zudem voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kennt. Ob die Klägerin diese Kenntnis hatte, hat das Berufungsgericht offengelassen.
Rz. 28
aa) Die Kenntnis des Anfechtungsgegners wird gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch hier die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher grundsätzlich, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter vielmehr gem. § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rz. 8; vom 10.1.2013, Umdr. S. 14, zVb).
Rz. 29
Das LG hat festgestellt, dass der Klägerin spätestens ab Eingang des Schreibens des Rechtsanwalts E. des Schuldners vom 13.8.2009 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldner hatte. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bisher nicht getroffen.
Rz. 30
bb) Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners berechtigt allerdings ein Kreditinstitut im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens nicht dazu, die Ausführung von eingehenden Zahlungsaufträgen eines weiterhin verpflichtungs- und verfügungsbefugten Schuldners zu verweigern. Vielmehr darf ein Zahlungsdienstleister gem. § 675o Abs. 2 BGB die Ausführung eines Vertrages nicht ablehnen, wenn die vertraglich vereinbarten Bedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Mithin muss die Bank, sofern ein Guthaben oder eine offene Kreditlinie vorhanden ist, grundsätzlich eine Überweisung vornehmen, selbst wenn sie von einem Insolvenzantrag oder der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis erlangt hat. Es macht dann keinen Unterschied, ob die Bank die Leistung an den Schuldner oder einen von diesem benannten Dritten erbringt. Entsprechendes gilt im Lastschriftverfahren (BGH, Urt. v. 26.4.2012, a.a.O., Rz. 23).
Rz. 31
Setzt die Schuldnerbank als Zahlstelle die Erledigung von Aufträgen des Schuldners lediglich zahlungstechnisch um, kommt deshalb eine Vorsatzanfechtung ihr gegenüber auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch ein Kreditinstitut um alltägliche Geschäftsvorgänge handelt, denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, für die Bank regelmäßig nicht zu entnehmen ist (BGH, Urt. v. 26.4.2012, a.a.O., Rz. 24). Denn für das Kreditinstitut sind verschiedene Konstellationen denkbar, bei denen trotz Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dessen Zahlungsaufträge keinen anfechtungsrechtlichen Bedenken begegnen.
Rz. 32
Das Kreditinstitut kennt den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners allerdings dann, wenn es nicht nur über dessen Zahlungsunfähigkeit unterrichtet, sondern im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist.
Rz. 33
Es sind vielfältige Formen eines solchen Zusammenwirkens denkbar. Es ist etwa zu bejahen bei einem im Hinblick auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit der Bank abgestimmten Zahlungsverhalten oder in Fällen, in denen die Bank nur ihr genehme Zahlungsaufträge des Schuldners zur Befriedigung einzelner von ihr bevorzugter Gläubiger ausführt (vgl. im Einzelnen BGH, Urt. v. 26.4.2012, a.a.O., Rz. 26 ff.).
III.
Rz. 34
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien im Blick auf § 133 Abs. 1 InsO zu prüfen haben, ob ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vorlag und ob die Klägerin hiervon Kenntnis hatte.
Rz. 35
Greift die Anfechtung durch, ist die Beklagte zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können (BGH, Urt. v. 26.4.2012, a.a.O., Rz. 30 ff.).
Fundstellen
Haufe-Index 3597451 |
DB 2013, 455 |
DStR 2013, 13 |
EBE/BGH 2013 |
EWiR 2013, 391 |
WM 2013, 361 |
WuB 2013, 391 |
ZIP 2013, 371 |
ZIP 2013, 5 |
DZWir 2013, 196 |
DZWir 2013, 419 |
JZ 2013, 198 |
MDR 2013, 369 |
NZI 2013, 249 |
NZI 2013, 5 |
ZInsO 2013, 384 |
GWR 2013, 94 |
NJW-Spezial 2013, 182 |
ZBB 2013, 141 |
ZVI 2013, 109 |