Leitsatz (amtlich)
Die Klausel in einem Bürgschaftsformular, die die Haftung des Bürgen auf alle bestehenden Ansprüche gegen den Hauptschuldner erstreckt, ohne die verbürgten Forderungen näher zu bezeichnen, ist grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
Auf einen Verzug des Bürgen ist die Zinsschadensregelung des § 11 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes entsprechend anzuwenden, auch wenn der Bürgschaftsvertrag von diesem Gesetz nicht erfaßt wird (im Anschluß an BGHZ 115, 268, 272 f; BGH, Beschl. v. 3. Mai 1995 - XI ZR 195/94, ZIP 1995, 909, 910).
Normenkette
AGBG § 9 Abs. 1; VerbrKrG § 11 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Rostock (Aktenzeichen 1 U 23/96) |
LG Schwerin (Aktenzeichen 1 O 2/95) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. Oktober 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Bank nimmt die Beklagte aus deren selbstschuldnerischer, bis zum 31. Mai 1995 befristeter Höchstbetragsbürgschaft vom 7. Juni 1994 über 300.000 DM in Anspruch, die nach ihrem formularmäßigen Wortlaut zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin aus ihrer Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer K. (fortan: Hauptschuldner) erteilt wurde.
Seit April 1993 gewährte die Klägerin dem Hauptschuldner Kredite. Im August 1993 übertrug der Hauptschuldner aus seinem Einzelunternehmen die Abteilung „Heizung- und Sanitärinstallation” unentgeltlich einer GmbH, deren Geschäftsanteile die Beklagte zu 90 % und der Hauptschuldner zu 10 % hielten. Die Beklagte war damals die Lebensgefährtin des Hauptschuldners; inzwischen ist sie dessen Ehefrau. Der Hauptschuldner gewährte der Beklagten ein „Arbeitgeberdarlehen” von 140.000 DM, das diese für ein Bauvorhaben verwendete. Im Juni 1994 beabsichtigte der Hauptschuldner, seinen Geschäftsbereich „TV-Kabel” einer GmbH zu übertragen. Am 27. Juni 1994 gründete die Beklagte mit ihrem Vater die „KSG mbH (K.-S.-G. mbH)”, deren Geschäftsanteile die Beklagte zu 90 % hält.
Am 7. Juni 1994 kam es zu einer Besprechung zwischen einem Mitarbeiter der Klägerin – dem Zeugen G. – sowie der Beklagten und dem Hauptschuldner, weil dieser die Löhne seiner Arbeitnehmer für April 1994 nicht zahlen konnte; im Anschluß an dieses Gespräch unterzeichnete die Beklagte die Bürgschaftsurkunde. Die rückständigen Löhne wurden von der Klägerin am 11. Juni 1994 überwiesen.
Am 15. August 1994 kündigte die Klägerin die dem Hauptschuldner gewährten Kredite und verlangte deren Rückzahlung in Höhe von etwa 2,8 Mio. DM. Im Oktober 1994 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners eröffnet. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1994 nahm die Klägerin die Beklagte aus ihrer Bürgschaft in Höhe von 300.000 DM in Anspruch.
Das Landgericht hat die Bürgschaftsforderung bis auf einen Teil der Zinsen zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat sie voll zugesprochen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 564, 565 ZPO).
I.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Bürgschaftsvertrag nicht allein wegen einer finanziellen Überforderung der Beklagten gegen die guten Sitten verstößt und deshalb wirksam ist (§ 138 BGB; vgl. BGHZ 132, 328, 329 f; 136, 347, 350 f; BGH, Urt. v. 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366, 2367). Insoweit beanstandet die Revision das Berufungsurteil nicht.
2. Dies gilt auch für die tatrichterliche Feststellung, die Klägerin habe die Geschäftsverbindung mit dem Hauptschuldner gemäß Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken wegen Verschlechterung der Vermögenslage des Hauptschuldners rechtswirksam gekündigt.
II.
1. Die Revision wendet sich erfolglos dagegen, daß das Berufungsgericht der Beklagten keinen Anspruch auf Freistellung von der Bürgschaftsverbindlichkeit aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zugebilligt hat; insoweit hat das Berufungsgericht auf seine Ausführungen verwiesen, mit denen es die Anfechtung der Bürgschaftserklärung gemäß § 123 BGB für unbegründet erklärt hat.
Das Berufungsgericht hat mit Rücksicht auf das Beweisergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Mitarbeiter der Klägerin ihr bei den Verhandlungen am 7. Juni 1994 wahrheitswidrig zugesagt habe, das Limit des Kontokorrentkredits werde bei Bürgschaftsübernahme um 300.000 DM erhöht, obwohl die Klägerin bereits zur Kündigung der Kredite entschlossen gewesen sei. Dagegen erhebt die Revision keine Verfahrensrüge.
Danach hat die Beklagte für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages, mit dem sie die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft abwehren könnte, nicht bewiesen, daß die Klägerin bei den Verhandlungen am 7. Juni 1994 eine Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten verletzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 15. April 1997 - IX ZR 112/96, WM 1997, 1045, 1047 m.w.N.). Die Beweislast trägt insoweit die Beklagte (vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. § 276 Rdnr. 16).
2. Damit entfällt auch eine von der Revision geltend gemachte Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages gemäß § 138 BGB wegen Verschweigens wesentlicher Umstände bei Bürgschaftsübernahme. Auch insoweit trägt die Beklagte die Beweislast (BGH, Urt. v. 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 55 m.w.N.).
III.
Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht auf die weite Zweckerklärung der formularmäßigen Bürgschaft der Beklagten das AGB-Gesetz fehlerhaft angewendet hat.
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Bürgschaftserklärung sei gemäß § 9 Abs. 1 AGB unwirksam. Objektiver Anlaß der Bürgschaft sei es unstreitig gewesen, das Limit des dem Hauptschuldner gewährten Kontokorrentkredits zu erhöhen. Deswegen werde die Beklagte durch die weite Zweckerklärung in der Bürgschaftsurkunde unangemessen benachteiligt; ob es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG handele, sei unerheblich. Die Unwirksamkeit der Zweckerklärung führe nicht zur Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages. Dieser bleibe nach § 6 Abs. 1 AGBG insoweit wirksam, als eine Kreditforderung bei Vertragsschluß bestanden habe. Da das Limit des dem Hauptschuldner gewährten Überziehungskredits damals insgesamt 472.000 DM betragen habe, hafte die Beklagte aus ihrer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von 300.000 DM.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. a) Das Berufungsgericht ist zu Recht ausgegangen von der Rechtsprechung des Senats, eine formularmäßige Zweckerklärung, die die Bürgenhaftung – auch aus einer Höchstbetragsbürgschaft – über die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, die objektiver Anlaß der Verbürgung war, hinaus ausdehnt, verstoße in der Regel gegen die gesetzliche Leitentscheidung des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB und sei deswegen nach § 9 AGBG unwirksam (u.a. BGHZ 130, 19, 31 ff; 132, 6, 9; BGH, Urt. v. 13. Juni 1996 - IX ZR 229/95, WM 1996, 1391, 1392; v. 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, WM 1998, 1675). Die entschiedenen Fälle betrafen überwiegend (vgl. aber den Sachverhaltsteil des Senatsurteils vom 7. März 1996 - IX ZR 43/95, WM 1996, 766, 769 zu Ziffer II 2) die Inanspruchnahme eines Bürgen wegen Kreditschulden, die erst nach der Bürgschaftsübernahme entstanden waren. Bei einer solchen Sachlage weicht eine Formularklausel, die die Bürgenhaftung über die verbürgte „Anlaßforderung” hinaus auf alle künftigen Ansprüche des Gläubigers gegen den Hauptschuldner erstreckt, von § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB ab. Nach dieser Vorschrift wird die Verpflichtung des Bürgen durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach Übernahme der Bürgschaft vornimmt, nicht erweitert. Da objektiver Anlaß der Bürgschaftsübernahme das aktuelle Sicherungsbedürfnis des Gläubigers ist, führt die formularmäßige Abweichung von dem gesetzlichen Verbot der Fremddisposition zu einer unangemessenen Benachteiligung des Bürgen, weil eine solche weite Zweckerklärung seiner Bürgschaft mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 AGBG). Darüber hinaus wird dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, weil wesentliche Rechte des Bürgen, die sich aus der Natur des Bürgschaftsvertrages ergeben, eingeschränkt werden (§ 9 Abs. 1, 2 Nr. 2 AGBG). Bei Unwirksamkeit der formularmäßigen Zweckerklärung haftet der Bürge nur für die Hauptschuld, die ihn zur Übernahme der Bürgschaft veranlaßt hat (BGHZ 137, 153, 156 f m.w.N.).
b) Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß der vorliegende Sachverhalt anders liegt, weil die Beklagte aufgrund der umfassenden Zweckerklärung in der Vertragsurkunde nicht für eine nach Bürgschaftsübernahme entstandene Verbindlichkeit des Hauptschuldners in Anspruch genommen wird, sondern wegen einer damals schon bestehenden Kreditschuld. Auf diesen Fall ist § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht anwendbar, weil keine nachträgliche Fremddisposition gegeben ist. Insoweit bedarf die Rechtsprechung des Senats, der bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 18. Mai 1995 (IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 31 ff) die formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf alle Forderungen aus der Bankverbindung regelmäßig als unwirksam gemäß § 9 AGBG angesehen hat, einer weitergehenden Begründung.
Selbst wenn die formularmäßige Zweckerklärung der Bürgschaft auch im vorliegenden Falle unwirksam sein sollte, so kann sich das Berufungsgericht für seine Ansicht, die Beklagte hafte dann, wenn sie sich für eine künftige Krediterhöhung verbürgt habe, doch für die bei Übernahme bei Bürgschaft schon bestehende Kreditschuld, nicht auf das genannte Senatsurteil vom 18. Mai 1995 (aaO 34) berufen. In jener Entscheidung wurde ausgeführt, die im entschiedenen Streitfall nach § 9 AGBG unwirksame Bürgschaftserklärung sei gemäß § 6 AGBG in der Form aufrechtzuerhalten, daß die Bürgschaft die Ansprüche gegen den Hauptschuldner aus dem Kreditverhältnis sichere, wie es bei Abgabe der Bürgschaftserklärung bestanden habe, so daß grundsätzlich das damalige Kreditlimit entscheidend sei. Diese Ausführungen bezogen sich darauf, daß in jenem Falle der Bürge für Kreditverbindlichkeiten in Anspruch genommen worden war, die zumindest teilweise nach der Bürgschaftsübernahme ohne seine Zustimmung begründet worden waren (BGHZ 130, 19 f).
2. Aufgrund des vorliegenden Falles erweitert der Senat die Begründung seiner bisherigen Rechtsprechung dahin, daß die Klausel in einem Bürgschaftsformular, die die Haftung des Bürgen auf alle bestehenden Ansprüche des Gläubigers gegen den Hauptschuldner erstreckt, ohne die verbürgten Forderungen näher zu bezeichnen, grundsätzlich eine den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechende, unangemessene Benachteiligung des Bürgen und deswegen gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist.
a) Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach dieser Vorschrift sind bei der gebotenen generalisierenden und typisierenden Betrachtung Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Inhalt der Formularklausel bei der Art dieses Geschäfts allgemein unter Beachtung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Dies ist der Fall, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Verwenders an der Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (BGHZ 110, 241, 243 f m.w.N.). Besonderes Gewicht für die Kontrolle hat das Transparenzgebot, das den Verwender von AGB nach Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 115, 177, 185).
Der Bürge, der eine strenge, einseitige Haftung für fremde Schuld übernimmt, hat ein schutzwürdiges typisches Interesse daran, daß sich – gemäß dem Transparenzgebot – aus dem Bürgschaftsformular Gegenstand und Umfang seines Risikos klar und richtig ergeben. Stimmt er mit seiner Unterschrift einer formularmäßigen Zweckerklärung zu, die sich nicht auf die Forderung beschränkt, die Anlaß der Verbürgung war, sondern sich auf alle bestehenden Ansprüche gegen den Hauptschuldner erstreckt, so ist zwar klar, welche Hauptschulden darunter fallen, nämlich alle gegenwärtig vorhandenen (vgl. BGHZ 130, 19, 22). Als durchschnittlicher Vertragspartner, auf dessen Verständnismöglichkeiten bei der Prüfung von AGB im Rahmen des § 9 AGBG maßgeblich abzustellen ist (BGHZ 115, 177, 185), kann ein Bürge aber aus einer solchen Formularklausel regelmäßig nicht erkennen, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche des Gläubigers gegen den Hauptschuldner bestehen. Die sich daraus ergebende Wissenslücke führt dazu, daß der Bürge die Trag- und Reichweite seines Risikos nicht ermessen kann. Vielmehr wird ihm der Umfang seiner Verpflichtung durch die undurchsichtige globale Zweckerklärung verschleiert. Da diese dem Bürgen die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger nicht deutlich vermittelt, kennt der Bürge typischerweise die Belastung nicht, die er mit seiner Zustimmung zu der Formularklausel übernehmen soll. Dem Gläubiger andererseits würde die Klausel die Möglichkeit verschaffen, den Bürgen wegen einer Verbindlichkeit des Hauptschuldners in Anspruch zu nehmen, die nicht Anlaß der Verbürgung und im Vertrag auch nicht näher bezeichnet war. Im vorliegenden Falle würde dies bedeuten, daß die Klägerin die Beklagte – bis zum verbürgten Höchstbetrag – wegen mehrerer Kreditverbindlichkeiten des Hauptschuldners in Höhe von insgesamt mehr als 2,8 Mio. DM haftbar machen könnte.
Es besteht kein schützenswertes Interesse des Gläubigers daran, die Verpflichtung des Bürgen formularmäßig auf alle bestehenden Ansprüche gegen den Hauptschuldner zu erstrecken, ohne nicht jedenfalls die verbürgten Forderungen in einer Weise zu bestimmen, die es dem Bürgen erlaubt, das von ihm zu übernehmende Risiko abzuschätzen.
b) Der Senat hält nicht an seiner Ansicht fest, bei einer Höchstbetragsbürgschaft verstoße die formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über diejenigen Forderungen hinaus, die Anlaß der Verbürgung waren, auf alle bei Bürgschaftsübernahme bestehenden Ansprüche des Gläubigers aus der Geschäftsverbindung mit dem Hauptschuldner regelmäßig nicht gegen § 9 AGBG (BGH, Urt. v. 7. März 1996, aaO). Die Begrenzung der Haftung auf einen Höchstbetrag schützt den Bürgen nicht ausreichend vor der Gefahr, wegen einer Schuld in Anspruch genommen zu werden, die er nicht kennt; dies gilt insbesondere dann, wenn die „Anlaßforderung” niedriger ist als der Höchstbetrag. Daß § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB den vorliegenden Sachverhalt nicht deckt, ist rechtlich unerheblich, weil die Formularklausel aus dem dargelegten Grunde nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist. Die Inanspruchnahme wegen einer nicht näher bezeichneten Schuld läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß der Bürge die bei Übernahme seiner Bürgschaft bestehenden Verbindlichkeiten des Hauptschuldners in Erfahrung bringen kann. Bei Abschluß eines Formularvertrages ist es nicht Sache des Kunden, durch Nachforschung für Klarheit der AGB zu sorgen. Vielmehr ist dies Aufgabe des Verwenders.
c) aa) Von dem Grundsatz, daß eine Formularklausel nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist, die die Bürgenhaftung auf alle bestehenden Ansprüche gegen den Hauptschuldner erstreckt, ohne die Haftung auf die „Anlaßforderung” zu beschränken, sind auszunehmen formularmäßige Bürgschaften von Geschäftsführern oder Gesellschaftern, die für Verbindlichkeiten „ihrer” Gesellschaft einstehen wollen (vgl. für deren Inanspruchnahme wegen künftiger Gesellschaftsschulden BGHZ 130, 19, 30; BGH, Beschl. v. 24. September 1996 - IX ZR 316/95, NJW 1996, 3205; Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 137, 292; v. 15. Juli 1999 - IX ZR 243/98, WM 1999, 1761, z.V.b. in BGHZ).
Werden AGB für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich gelagert sind, so ist die Abwägung in den Vertrags- und Fallgruppen vorzunehmen, die durch die am Sachgegenstand ausgerichtete typische Interessenlage gebildet werden; diese Abwägung kann zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen (BGHZ 110, 241, 244 m.w.N.).
Die Gruppe der Geschäftsführer und Gesellschafter, die für Gesellschaftsschulden bürgen, unterscheidet sich durch typische Besonderheiten von anderen Bürgen. Die Interessenlage ist typischerweise anders, wobei es die vorliegende Sache nicht erfordert, die Frage zu vertiefen, ob auch innerhalb dieser Gruppe (z.B. nach Allein-, Mehrheits- oder Minderheitsgesellschaftern) noch Einschränkungen zu machen oder Ausnahmefälle zu bilden sind. Im allgemeinen steht bei der Verbürgung von Gesellschaftsverbindlichkeiten durch Geschäftsführer und Gesellschafter, wie diesem Personenkreis regelmäßig bekannt sein wird, nicht die Bürgschaft für eine einzelne „Anlaßforderung”, sondern die Sicherung des Gesamtengagements des Gesellschaftsgläubigers – im Regelfall eines Kreditgebers – im Vordergrund. Außerdem ist der Transparenzbedarf solcher Bürgen nicht so hoch wie derjenige anderer Bürgen. Geschäftsführer und Gesellschafter kennen entweder die Gesellschaftsverbindlichkeiten, für die sie einstehen sollen, oder können sich diese Kenntnis durch Einsicht in Geschäftsbücher und -unterlagen verschaffen (vgl. § 51 a GmbHG).
bb) Im vorliegenden Fall ist die Beklagte nicht wegen einer vergleichbaren Sachlage wie ein bürgender Gesellschaftsgeschäftsführer zu behandeln. Zwar oblagen der Beklagten bei Bürgschaftsübernahme die „Verwaltungsleitung” des Einzelunternehmens des Hauptschuldners, dessen Lebensgefährtin sie damals war, und „die Verwaltung der Bankdarlehen und der Privatentnahmen”. Es ist aber weder behauptet noch festgestellt worden, daß sie deswegen über die Befugnisse einer Angestellten hinaus anstelle des Hauptschuldners oder neben diesem dessen Geschäfte verantwortlich geleitet hat.
d) Rechtsfolge der Unwirksamkeit der formularmäßigen globalen Zweckerklärung ist, daß der Bürge im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nur für diejenige Forderung einzustehen hat, die Anlaß der Bürgschaftsübernahme war (BGHZ 137, 153, 157). Der Gläubiger hat mit Rücksicht auf § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB darzulegen und zu beweisen, daß die Bürgschaft sich gerade auf die geltend gemachte Hauptschuld erstreckt (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, WM 1998, 1675, 1676 m.w.N.).
3. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen hat, welche Forderung der Klägerin gegen den Hauptschuldner aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Beklagte verbürgt hat.
a) Die tatrichterliche Feststellung, unstreitig sei Anlaß der Bürgschaftserklärung die Erhöhung des Limits des Kontokorrentkredits an den Hauptschuldner gewesen, bindet das Revisionsgericht nicht, weil sie in Widerspruch zu anderen Feststellungen des Berufungsgerichts steht (§ 561 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1968 - VI ZR 179/67, MDR 1969, 133; v. 17. April 1996 - VIII ZR 95/95, NJW 1996, 2235, 2236). Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Klägerin behauptet, bei den Verhandlungen am 7. Juni 1994 sei es nicht um eine Erhöhung der Kreditlinie um 300.000 DM gegangen. Zur Anfechtung der Bürgschaftserklärung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Klägerin die Heraufsetzung der Kreditgrenze von der Bürgschaft abhängig gemacht habe.
b) Die Klägerin hat vorgebracht (GA I 30 ff, II 247 ff): Die Einräumung eines weiteren Kredits von 300.000 DM sei bei ihren Verhandlungen mit dem Hauptschuldner und der Beklagten am 7. Juni 1994 nicht verlangt worden. Da das Geschäftskonto des Hauptschuldners bereits auf insgesamt 544.000 DM überzogen gewesen sei, sei sie – die Klägerin – nicht zu einem weiteren unzureichend gesicherten Engagement bereit gewesen. Dies sei der unmittelbare Anlaß für die Bürgschaft gewesen. Diese habe insbesondere deswegen nahegelegen, weil die Beklagte aufgrund eines „Arbeitgeberdarlehens” des Hauptschuldners, das aus einem Betriebsmittelkredit der Klägerin entnommen worden sei, 140.000 DM erhalten und wegen ihrer Stellung im Unternehmen des Hauptschuldners maßgeblichen Anteil an dessen wirtschaftlicher Entwicklung gehabt habe. Neben der Bürgschaft sei damals vereinbart worden, daß aus einem weiteren Überziehungskredit der Klägerin die ausstehenden Löhne und Gehälter für April 1994 an Arbeitnehmer des Hauptschuldners gezahlt werden sollten. – Dieser Klagevortrag, den das Revisionsgericht selbst auslegen darf, ist verständigerweise dahin zu werten, die Beklagte habe nach dem Ergebnis der Verhandlungen am 7. Juni 1994 alle Ansprüche der Klägerin aus bereits gewährten Krediten an den Hauptschuldner verbürgt.
Dem steht das Vorbringen der Beklagten entgegen (GA 20 f, 43 ff, II 158 ff), der Mitarbeiter G. der Klägerin habe damals zur Finanzierung der Lohnschulden des Hauptschuldners vorgeschlagen, dessen – bereits ausgeschöpften Kontokorrentkredit – um 300.000 DM zu erhöhen; Bedingung seien weitere Sicherheiten gewesen. G. habe eine Bürgschaft der Beklagten in dieser Höhe angeregt und erklärt, im Gegenzug wolle er eine entsprechende Erhöhung des Kontokorrentkredits bewirken, der nach Tilgung der Lohnforderungen verbleibende Kredit solle dem Hauptschuldner zur Verfügung stehen. Daraufhin habe sie – die Beklagte – die Bürgschaft unterzeichnet. Die Kreditlinie sei aber nicht erhöht worden.
Zu dieser Streitfrage, welche Kreditforderung der Klägerin gegen den Hauptschuldner die Beklagte nach dem Verhandlungsergebnis vom 7. Juni 1994 verbürgt hat, haben beide Parteien Beweis angetreten.
c) Das Berufungsgericht hat dazu keine abschließende eindeutige Feststellung getroffen. In anderem Zusammenhang hat es die Zeugenaussage des Hauptschuldners, der das Vorbringen der Beklagten bestätigt hat, für unglaubhaft gehalten. Ob die Bekundungen des Zeugen G., die für die Richtigkeit des Klagevortrags sprechen können, glaubhaft sind, hat das Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen. Darauf kommt es hier aber an, da insoweit die Klägerin die Beweislast trägt.
4. a) Falls die Klägerin ihr Vorbringen nicht beweisen kann und gemäß der Behauptung der Beklagten davon auszugehen ist, daß diese eine zugesagte Erhöhung des Kontokorrentkredits um 300.000 DM verbürgt hat, wird gemäß der Gegenrüge der Revisionserwiderung zu prüfen sein, ob der Vortrag der Klägerin dahin zu werten ist, sie habe in der Folgezeit eine Krediterhöhung zumindest teilweise vorgenommen. Insoweit kann die Klägerin ihren Vortrag im weiteren Berufungsverfahren klarstellen.
b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist den tatrichterlichen Feststellungen nicht sicher zu entnehmen, daß die Klägerin nach Übernahme der Bürgschaft durch die Beklagte am 7. Juni 1994 den von den Parteien angegebenen Kontokorrentkredit – einen von mehreren selbständigen Krediten der Klägerin an den Hauptschuldner mit einem Gesamtsoll von mehr als 2,8 Mio. DM – wenigstens teilweise erhöht hat. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils heißt es, in der Berufungsverhandlung sei klargestellt worden, daß unstreitig am 7. Juni 1994 eine Kontokorrentkreditforderung der Klägerin gegen den Hauptschuldner in Höhe von 472.000 DM bestanden habe und danach diesem ein weiterer Kontokorrentkredit in Höhe von 79.000 DM gewährt worden sei. Danach ist es nicht auszuschließen, daß ein selbständiger weiterer Kontokorrentkredit eingeräumt oder ein anderer Kontokorrentkredit erhöht worden ist.
Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils veranlaßte die Klägerin am 10. Juni 1994 auf Anweisung des Hauptschuldners, daß die ausstehenden Löhne für April 1994 in Höhe von insgesamt 125.814,70 DM an die Mitarbeiter des Hauptschuldners gezahlt wurden. Damit steht noch nicht fest, daß dies geschehen ist durch Erhöhung des Kontokorrentkredits, der Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Daran ändert es nichts, daß die Parteien und der Hauptschuldner am 7. Juni 1994 über eine Finanzierung dieser Lohnverbindlichkeit gesprochen haben. Nach dem Klagevortrag kann diese Finanzierung durch eine andere Bank – über die Klägerin – vorgenommen worden sein (GA I 36).
IV.
Die von der Revision hervorgehobene, vom Berufungsgericht nicht näher erörterte Anwendung des § 3 AGBG führt dagegen zu keinem günstigen Ergebnis für die Beklagte. Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.
Nach dem Vorbringen der Beklagten, sie habe eine – nicht vorgenommene – Erhöhung des Kontokorrentkredits um 300.000 DM, nicht aber das bereits ausgeschöpfte Limit dieses Kredits verbürgen wollen, weicht die weitergehende, umfassende formularmäßige Zweckerklärung so deutlich von den Erwartungen der Beklagten bezüglich des Anlasses der Bürgschaftsübernahme ab, daß es sich um eine ungewöhnliche Klausel handelt, mit der die Beklagte den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGHZ 126, 174, 176 f; 130, 19, 24 ff; BGH, Urt. v. 7. März 1996, aaO 769 f). Insoweit trägt jedoch die Beklagte die Beweislast (vgl. BGH, Urt. v. 28. März 1995 - XI ZR 151/94, WM 1995, 790, 791). Sie hat ihren Ehemann als Zeugen zum behaupteten Anlaß der Bürgschaftsübernahme benannt. Der Aussage dieses Zeugen, der das Vorbringen der Beklagten bestätigt hat, hat das Berufungsgericht jedoch nicht geglaubt.
V.
Die Revision beanstandet erfolglos, daß das Berufungsgericht der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG 5 % Verzugszinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank auf die Bürgschaftssumme zuerkannt hat.
Zwar wird die Bürgschaft der Beklagten nicht vom Verbraucherkreditgesetz erfaßt (vgl. BGHZ 138, 321). Dennoch ist die abstrakte Verzugsschadensberechnung des § 11 VerbrKrG auf einen Verzug des Bürgen mit der Tilgung seiner Schuld im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO entsprechend anzuwenden, weil sie nach Ansicht des Gesetzgebers in solchen Fällen praktikabel ist und den Schuldner nicht unangemessen benachteiligt (im Anschluß an BGHZ 115, 268, 272 f; BGH, Beschl. v. 3. Mai 1995 - XI ZR 195/94, ZIP 1995, 909, 910; vgl. Bülow, VerbrKrG 3. Aufl. § 11 Rdnr. 32 f).
Unterschriften
Paulusch, Kreft, Stodolkowitz, Zugehör, Ganter
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 28.10.1999 durch Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 539335 |
BGHZ |
BGHZ, 95 |
BB 2000, 115 |
DB 2000, 367 |
DStZ 2000, 108 |
NJW 2000, 658 |
NWB 2000, 1780 |
EWiR 2000, 205 |
KTS 2000, 100 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2000, 64 |
WuB 2000, 313 |
WuB 2000, 377 |
ZIP 2000, 65 |
DNotZ 2000, 278 |
JA 2000, 265 |
MDR 2000, 342 |
NJ 2000, 201 |
VuR 2000, 95 |
ZBB 2000, 55 |