Rn 25
Keinen Einfluss hat § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hingegen auf den vertraglichen oder gesetzlichen Sonderkündigungsschutz[55] bestimmter Arbeitnehmer. Sie sind auch im Rahmen des § 125 von vornherein nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen.[56]
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