Rn 47

§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO stellt eine gesetzliche Vermutung dar, die im Kündigungsschutzprozess zur Beweislastumkehr führt, aber gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 292 ZPO widerlegbar ist.[98] Um die Vermutung zu widerlegen, muss der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess der Vermutung widersprechende Tatsachen darlegen und notfalls beweisen.[99] Es genügt nicht, dass er die Vermutung erschüttert, er muss vielmehr das Gegenteil der vermuteten Tatsachen darlegen und beweisen.[100] Verbleibende Zweifel gehen zulasten des Arbeitnehmers.[101]

 

Rn 48

Widerlegt ist die Vermutung etwa, wenn der Arbeitnehmer beweist, dass der nach dem Interessenausgleich in Betracht kommende betriebliche Grund in Wirklichkeit nicht besteht[102], etwa dass keine Betriebsstilllegung, sondern ein Betriebsübergang erfolgt ist.[103] Ferner ist die Vermutung widerlegt, wenn dem Arbeitnehmer der Beweis gelingt, dass sein Arbeitsplatz nicht weggefallen ist, sondern die von ihm erledigten Aufgaben nach wie vor anfallen.[104] Hingegen genügt es für eine Widerlegung nicht, dass der Interessenausgleich eine Klausel enthält, nach dem der Insolvenzverwalter in begrenztem Umfang Leiharbeitnehmer einsetzen darf.[105]

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