Rn 16

In einem betriebsratslosen Betrieb[44] muss der Insolvenzverwalter vor Antragstellung keinen Versuch unternehmen, sich mit der Belegschaft über ein freiwilliges Ausscheiden zu verständigen. Sein Antrag ist auch ohne einen solchen Einigungsversuch zulässig[45]. Dies gilt auch dann, wenn das den betriebsratslosen Betrieb führende Unternehmen weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt.[46] Erforderlich ist aber, dass die durch den Insolvenzverwalter geplanten Maßnahmen – unabhängig von der Unternehmensgröße – eine Betriebsänderung nach § 111 S. 3 BetrVG darstellen.[47] Demgegenüber setzt ein Antrag nach § 126 nicht voraus, dass der Betrieb dem Anwendungsbereich des BetrVG unterfällt (vgl. § 118 BetrVG). Deshalb ist § 126 auch in Tendenzbetrieben und Einrichtungen der Religionsgemeinschaften anwendbar.[48]

[44] Zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Prüfung, ob ein Betriebsrat besteht, ankommt, siehe Giesen in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2014, § 126 Rn. 6; zum maßgeblichen Zeitpunkt der Betriebsratsexistenz für Beteiligungsrechte nach §§ 111 f. BetrVG vgl. BAG 18.11.2003, 1 AZR 30/03, juris, Rn. 17 ff.; BAG 28.10.1992, 10 ABR 75/91, juris, Rn. 26 ff.; BAG 22.10.1991, 1 ABR 17/91, juris, Rn. 21 ff.; BAG 20.04.1982, 1 ABR 3/80, juris, Rn. 26 ff.; LAG Niedersachsen 19.12.2012, 1 TaBV 112/12, juris, Rn. 39 f.; ArbG Reutlingen 29.10.1998, 3 (1) BV 7/98, juris, Rn. 55 ff.
[46] HambKomm-Ahrendt, InsO, 7. Aufl. 2019, § 126 Rn. 6; Giesen in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2014, § 126 Rn. 15; ErfK-Gallner, InsO, 20. Aufl. 2020, § 126 Rn. 1; offengelassen von BAG 29.06.2000, 8 ABR 44/99, juris, Rn. 49.
[47] Uhlenbruck-Zobel, InsO, 15. Aufl. 2019, § 126, Rn. 8; offengelassen von BAG 29.06.2000, 8 ABR 44/99, juris, Rn. 49; a. A. Rieble, NZA 2007, 1393, 1395 f.

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