Rn 16
In einem betriebsratslosen Betrieb[44] muss der Insolvenzverwalter vor Antragstellung keinen Versuch unternehmen, sich mit der Belegschaft über ein freiwilliges Ausscheiden zu verständigen. Sein Antrag ist auch ohne einen solchen Einigungsversuch zulässig[45]. Dies gilt auch dann, wenn das den betriebsratslosen Betrieb führende Unternehmen weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt.[46] Erforderlich ist aber, dass die durch den Insolvenzverwalter geplanten Maßnahmen – unabhängig von der Unternehmensgröße – eine Betriebsänderung nach § 111 S. 3 BetrVG darstellen.[47] Demgegenüber setzt ein Antrag nach § 126 nicht voraus, dass der Betrieb dem Anwendungsbereich des BetrVG unterfällt (vgl. § 118 BetrVG). Deshalb ist § 126 auch in Tendenzbetrieben und Einrichtungen der Religionsgemeinschaften anwendbar.[48]
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