Rn 22
Aus dem Sinn und Zweck des § 126, insbesondere aus dem Umstand, dass nur die soziale Rechtfertigung der Kündigung im Sinne des § 1 KSchG festgestellt werden kann, ergibt sich, dass Verfahrensgegenstand nur betriebsbedingte ordentliche Beendigungs- oder Änderungskündigungen sein können, also keine personenbedingten, verhaltensbedingten oder außerordentlichen Kündigungen und auch keine Kündigungen, die nicht in den Anwendungsbereich des KSchG fallen, etwa weil die Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht verstrichen ist oder es sich um einen Kleinbetrieb (§ 23 Abs. 1 KSchG) handelt.[66] Ausnahmsweise können außerordentliche Kündigungen Verfahrensgegenstand sein, wenn ordentliche Kündigungen (etwa aufgrund eines Tarifvertrags) ausgeschlossen sind.
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