Rn 39
Wird die Rechtsbeschwerde von dem Arbeitsgericht zugelassen, muss die Zulassungsentscheidung nicht in der von den ehrenamtlichen Richtern mitunterzeichneten Beschlussformel enthalten sein. Es genügt, dass sich die Zulassung aus den nur von dem Vorsitzenden unterschriebenen Gründen ergibt. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Arbeitsgericht ist das Bundesarbeitsgericht gebunden. Das Arbeitsgericht kann die Rechtsbeschwerde auch nur für einige Beteilige zulassen, etwa nur für den Insolvenzverwalter oder nur für einige von mehreren Arbeitnehmern, wenn der Zulassungsgrund nur in der Person dieser Beteiligten vorliegt.
6.2.3.1 Fristen
Rn 40
Die Rechtsbeschwerde ist binnen eines Monats nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (§§ 126 Abs. 2 Satz 2, 122 Abs. 3 Satz 3). Das Bundesarbeitsgericht kann auf Antrag die Frist zur Begründung verlängern.
6.2.3.2 Rechtsbeschwerdegründe
Rn 41
Die Rechtsbeschwerdeinstanz ist eine reine Rechtsfehlerkontrollinstanz, so dass das Arbeitsgericht im Verfahren nach § 126 die einzige Tatsacheninstanz ist. Der Vortrag neuer Tatsachen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren – in Anlehnung an die zum Revisionsverfahren ergangene Rechtsprechung – jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn die neuen Tatsachen erst nach dem Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht (beziehungsweise bei einer Entscheidung ohne mündliche Anhörung nach dem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsgericht seinen Beschluss gefasst hat), entstanden sind, sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der übrigen Beteiligten ihrer Berücksichtigung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entgegenstehen. In rechtlicher Hinsicht sind die Gründe, auf die die Rechtsbeschwerde gestützt werden kann, nicht beschränkt. Zwar erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter Übergehung der Beschwerdeinstanz. Sie ist aber keine Sprungrechtsbeschwerde im eigentlichen Sinne, so dass §§ 76 Abs. 4, 96a Abs. 2 ArbGG nicht anwendbar sind. Deshalb kann die Rechtsbeschwerde auch auf Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, also insbesondere auf klassische Verfahrensfehler wie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, gestützt werden.
6.2.3.3 Beteiligte, Teil-Rechtskraft
Rn 42
Wird hinsichtlich einzelner im Antrag aufgeführter Arbeitnehmer im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG) kein mündlicher Antrag gestellt, betrifft der in erster Instanz ergehende Beschluss sie nicht, so dass sie an einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beteiligen sind. Die von einem Arbeitnehmer eingelegte Rechtsbeschwerde wirkt nicht zugunsten der übrigen Arbeitnehmer, weil eine dem § 357 Satz 1 StPO vergleichbare Vorschrift fehlt. Hinsichtlich der Arbeitnehmer, die von dem erstinstanzlichen Beschluss betroffen sind und nicht selbst gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt haben, erwächst der Beschluss in Rechtskraft.
6.2.3.4 Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Rn 43
Das Bundesarbeitsgericht weist die Rechtsbeschwerde zurück (§ 561 ZPO analog), ändert den Beschluss des Arbeitsgerichts, soweit das Arbeitsgericht alle entscheidungserheblichen Tatsachen festgestellt hat, selbst ab (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 3 ZPO) oder hebt den Beschluss des Arbeitsgerichts auf und verweist das Verfahren an das Arbeitsgericht zurück (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei kann es das Verfahren auch an eine andere Kammer des Arbeitsgerichts zurückverweisen (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO); eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ist hingegen ausgeschlossen.