Rn 4
Die Arbeitnehmer, die entlassen werden sollen, sind im Rubrum als Beteiligte zu 3) bis … (beziehungsweise bei einem betriebsratslosen Betrieb als Beteiligte zu 2) bis …) anzugeben.
Eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, von dem Verfahren nach § 126 Gebrauch zu machen, besteht nicht. Vielmehr kann der Insolvenzverwalter – was in der Praxis häufig geschieht – unter Beachtung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungsgremien zunächst "nur" Kündigungen aussprechen und sich sodann gegen etwaige Kündigungsschutzklagen allein im allgemeinen Kündigungsschutzverfahren verteidigen. Entscheidet er sich für den Weg über § 126, ist der Insolvenzverwalter nicht gezwungen, das Verfahren für alle zu kündigenden Arbeitnehmer zu durchlaufen, d. h. er kann – anders als bei Abschluss einer Namensliste zum Interessenausgleich nach § 1 Abs. 5 KSchG – bewusst davon absehen, einzelne Arbeitnehmer, obwohl auch sie entlassen werden sollen, als Beteiligte anzugeben. Er kann als Beteiligte auch solche Arbeitnehmer aufführen, die Sonderkündigungsschutz genießen (siehe Rn. 32). Unzulässig ist der Antrag, wenn an dem Verfahren lediglich ein einziger Arbeitnehmer beteiligt werden soll, weil in diesem Fall der Normzweck des § 126 (oben Rn. 1) nicht erreicht werden kann.
Rn 5
Ob es tatsächlich alle im Antrag genannten Arbeitnehmer am Verfahren beteiligt, prüft das Arbeitsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen. Zu beachten ist, dass solche Arbeitnehmer nicht zu beteiligen sind, die mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses oder den geänderten Arbeitsbedingungen einverstanden sind (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2). Dass ein Arbeitnehmer im Antrag als Beteiligter bezeichnet wird, ist daher nur die erste Voraussetzung für seine Beteiligtenstellung; hinzutreten muss als zweite Voraussetzung, dass er nicht sein Einverständnis mit der Kündigung kundgetan hat. Das Einverständnis muss unmissverständlich erklärt werden, bloße Untätigkeit genügt nicht. Die Erklärung des Einverständnisses im laufenden Beschlussverfahren, etwa durch Abgabe eines Anerkenntnisses (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 InsO i. V. m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 307 ZPO) oder Abschluss eines Prozessvergleichs (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 83 a ArbGG), genügt. Ein Arbeitnehmer, der im Beschlussverfahren keine Verfahrenshandlung vornimmt, bringt hierdurch jedoch nicht zum Ausdruck, dass er mit der Kündigung einverstanden wäre. Ein einmal erklärtes Einverständnis kann konkludent widerrufen werden, etwa wenn ein Arbeitnehmer zunächst erklärt, er halte die Kündigung für gerechtfertigt, sodann jedoch beantragt, den Antrag des Insolvenzverwalters abzuweisen.