Rn 46

Besondere Gerichts- oder Anwaltskosten entstehen durch die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses nicht. Der Anwalt, der für den Insolvenzverwalter nur den Aussetzungsantrag stellt, also nicht zugleich auch die Klageabweisung beantragt, verdient nur die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG-VV. Gebühren, die der Anwalt bereits vor der Aussetzung verdient hat, entstehen ihm nach der Aussetzung nicht erneut (§ 15 Abs. 2 RVG), es sei denn, die Aussetzung hat mehr als zwei Jahre gedauert (§ 15 Abs. 5 Satz 2 RVG).

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